Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4116/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.870,16 Euro festgesetzt.
1
I.
2Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die an der L errichtete Lärmschutzwand. Wegen der Darstellung der Verhältnisse in der Örtlichkeit, der planungsrechtlichen Situation, des Inhalts der eingeholten Lärmschutzgutachten und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Bebauungsplan 8.1 u. a. folgende Textpassage enthält:
3"Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BBauG
42. Anordnung eines Lärmschutzwalles an der B und einer Lärmschutzwand an der L . Diese aktiven LS-Maßnahmen dienen vorrangig dem Lärmschutz außerhalb der Gebäude (Terrassen, Gartenbereiche)."
5Mit Urteil vom 8. September 2006 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Heranziehungsbescheid aufgehoben, weil der Beitragsanspruch noch nicht entstanden sei. Die Verteilungsregelung in § 6 der Lärmschutzanlagensatzung der Stadt I. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage an der L (U. Straße) vom 5. November 2003 sei unvollständig und entspreche nicht dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Denn die Satzung enthalte keine Verteilungsregelung für Grundstücke, bei denen eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) nur auf einer nicht überbauten oder nicht überbaubaren Grundstücksteilfläche zu verzeichnen sei ("angeschnittene Grundstücke"). Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. Juni 1995 – 8 C 18.94 – KStZ 1996, 157) seien derartige Grundstücke nicht mit dem Nutzungsfaktor Null zu belegen. Vielmehr seien die von einer Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erschlossenen Grundstücke auch ausnahmslos mit einem vorteilsgerechten Erschließungsbeitrag zu belasten. Darüber hinaus sei die Beitragspflicht auch deshalb noch nicht entstanden, weil das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten voraussetze, dass das Verteilungsgebiet bestimmbar sei. Das setze in Fällen der vorliegenden Art die Existenz eines tauglichen Lärmschutzgutachtens voraus. Daran fehle es vorliegend, weil das dem Widerspruchsbescheid zu Grunde liegende Gutachten vom 10. September 2004 an zahlreichen erheblichen Fehlern leide. Zu beanstanden sei das Außerachtlassen des von der B ausgehenden Straßenlärms und die Nichtberücksichtigung der schallabschirmenden Wirkung von Nebengebäuden. Außerdem gehe das Gutachten von einer entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne 8.1 und 8.2 errichteten Lärmschutzwand aus und berücksichtige nicht, dass die Lärmschutzwand planabweichend länger und höher hergestellt worden sei.
6Hiergegen wendet sich die Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie macht geltend:
7Die Verteilungsregelung in der Lärmschutzanlagensatzung vom 5. November 2003 sei vollständig und wirksam. Diese sei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgerichtet und mit Blick auf "angeschnittene Grundstücke" dahin zu verstehen, dass diese zwar erschlossen, aber mit dem Nutzungsfaktor Null zu belegen und daher nicht mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten seien. Das Verwaltungsgericht habe seine These, dass alle von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke auch mit einem Beitrag belastet werden müssten, nicht begründet. Es sei auch kein Rechtssatz bekannt, der den Satzungsgeber verpflichten würde, nur äußerst geringfügig durch eine Erschließungsanlage bevorteilte Grundstücke tatsächlich auch mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten.
8Die Formulierung in dem Bebauungsplan 8.1, wonach die aktiven Lärmschutzmaßnahmen vorrangig dem Lärmschutz außerhalb der Gebäude dienen würden, stelle keine wirksame, in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend geregelte planerische Festsetzung dar. Sie entfalte daher keinerlei Rechtsfolgen, sondern sei allenfalls als Abwägungsbelang anzusehen, der typischerweise in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegeben werde. Zweifelhaft sei auch, ob die Formulierung die tatsächliche Motivationslage des Satzungsgebers widerspiegele angesichts dessen, dass eigentlicher Grund für die Errichtung der Lärmschutzwand die Errichtung von Wohnhäusern gewesen sei. Selbst wenn dies aber unterstellt werde, könne ein Abwägungsbelang bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht zur Unwirksamkeit einer ansonsten wirksamen erschließungsbeitragsrechtlichen Satzung führen. Seien die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen ihrer Satzungsautonomie berechtigt, von einer Belastung der "angeschnittenen Grundstücke" abzusehen, werde eine entsprechende erschließungsbeitragsrechtliche Satzungsregelung nicht durch eine andere Vorteilsbewertung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes unwirksam. Es gebe keinen Rechtssatz, wonach eine Regelung in einer erschließungsbeitragsrechtlichen Satzung unwirksam werde, wenn sie mit irgendwelchen Begründungen des Bebauungsplanes in Widerspruch stehe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan 8.1 aus dem Jahre 1988 stamme, die Erschließungsbeitragssatzung jedoch aus dem Jahre 2003. Es sei dem Rat unbenommen, ursprüngliche Motive wieder aufzugeben und erschließungsbeitragsrechtlich anders zu bewerten.
9Die Beklagte tritt ferner den Ausführungen des Veraltungsgerichts zur Tauglichkeit des Lärmschutzanlagengutachtens entgegen: Die Nichtberücksichtigung des von der B ausgehenden Verkehrslärms entspreche den Vorgaben der 16. Verordnung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (16. BImschVO). Außerdem diene dies der gebotenen Vereinfachung, da nicht jede Lärmquelle ermittelt, gemessen oder geschätzt werden könne. Dieses Hinwegdenken sei dem Erschließungsbeitragsrecht bei der Mehrfacherschließung auch nicht fremd. Auch die Nichtberücksichtigung von Nebenanlagen sei nicht zu beanstanden. Zum einen hätten sie ohnehin nur eine geringe lärmabschirmende Wirkung, da es sich um eingeschossige bauliche Anlagen handele. Zum anderen sprenge es die Möglichkeiten eines Gutachters, mit vertretbarem Aufwand die lärmmindernde Wirkung einer jeden baulichen Nebenanlage konkret zu ermitteln. Letztendlich sei es auch beitragsrechtlich geboten gewesen, den über die planerischen Festsetzungen hinausgehenden Ausbaus der Lärmschutzwand unberücksichtigt zu lassen. Der hierauf entfallende Aufwand bleibe bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt. Es seien daher nur die Grundstücke beitragspflichtig, die durch eine Lärmschutzanlage in den Ausmaßen der Festsetzung des Bebauungsplans eine relevante Lärmminderung erführen, was der Bindung an den Bebauungsplan gemäß § 125 BauGB entspreche.
10Die Beklagte beantragt,
11das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus sei die satzungsmäßige Verteilungsregelung auch deshalb unwirksam, weil die "angeschnittenen Grundstücke" mit Blick auf den im Bebauungsplan angesprochenen Schutz der Außenbereichsflächen hätten belastet werden müssen. Schließlich leide das Lärmschutzgutachten an verschiedenen Mängeln.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten Bezug genommen.
16II.
17Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss.
18Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass die sachlichen Beitragspflichten für die abgerechnete Lärmschutzwand bislang nicht entstanden sind. Dies folgt allerdings nicht aus dem – hier zunächst unterstellten – Umstand, dass das der Widerspruchsentscheidung zu Grunde liegende Lärmschutzgutachten den aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Richtig ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Abrechnungsgebiet ermittelbar sein muss, um die sachlichen Beitragspflichten entstehen zu lassen. Hierzu bedarf es aber von Rechts wegen keines Lärmschutzgutachtens. Ein derartiges Gutachten ermöglicht es nicht erst, das Abrechnungsgebiet zu ermitteln, sondern es gibt an, welche Grundstücke in dem der Gutachtenerstellung zu Grunde gelegten Zeitpunkt von einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Lärmpegelminderung profitieren und in welchem Ausmaß dieser Vorteil eintritt. Mit diesen Grundstücken muss sich der Kreis der letztlich von der Lärmschutzanlage erschlossenen Grundstücke auch nicht zwangsläufig decken, weil für die Frage des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB wie auch sonst im Erschließungsbeitragsrecht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) abzustellen ist.
20Vgl. hierzu sowie dazu, dass die Einholung eines Lärmschutzgutachten regelmäßig nicht rechtlich, wohl aber faktisch geboten ist BVerwG, Urt. v. 19. August 1988 – 8 C 51.87 , BVerwGE 80, 99 = juris Tz. 12 und 25 a. E.
21Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts trifft jedoch zu, dass es an einer wirksamen Regelung über die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands in § 6 der Lärmschutzanlagensatzung der Stadt I. vom 5. November 2003 mangelt. Die dort enthaltene Regelung ist unwirksam, weil sie keine – zu einer Entlastung der übrigen Grundstücke führende Belastung solcher Grundstücke mit einem Erschließungsbeitrag vorsieht, die nur auf ihren nicht überbauten oder nicht überbaubaren Grundstücksteilen ("angeschnittene Grundstücke") von einer durch die Lärmschutzwand hervorgerufenen Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) profitieren, bei denen also nicht auch noch (zumindest) ein Vollgeschoss von der Lärmpegelminderung erfasst wird. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob dies mit dem Verwaltungsgericht,
22vgl. das im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. November 2004 – 5 K 7224/03 , www.nrwe.de,
23bereits deshalb anzunehmen ist, weil alle von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zwingend auch mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten sind. Denn jedenfalls nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles war der Satzungsgeber gehalten, für die fraglichen Grundstücke eine Regelung in seine Satzung aufzunehmen, wonach diese Grundstücke zugunsten der übrigen Grundstücke, bei denen zumindest ein Vollgeschoss eine entsprechende Lärmpegelminderung erfährt, auch mit einem vorteilsgerechten Erschließungsbeitrag belastet werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
24Das Erschließungsbeitragsrecht ist geprägt vom Grundsatz einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Verletzungen dieses Gebots führen zur Unwirksamkeit der in der Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen Verteilungsregelung, weil § 131 Abs. 2 BauGB vorteilsungerechte Maßstäbe nicht gestattet.
25Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1995 – 8 C 18.94 , DVBl. 1995, 1139; ferner Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rz. 64.
26Diesen Vorgaben genügt die in § 6 der Lärmschutzanlagensatzung der Stadt I. vom 5. November 2003 aufgestellte Verteilungsregelung nicht.
27Für die Abgrenzung der von einer der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke von denen, die durch diese Anlage keinen Sondervorteil erhalten und deshalb nicht von ihr erschlossen werden, ist die bestimmungsgemäße Funktion der jeweiligen Anlage maßgebend.
28Vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 1988 – 8 C 51.87 , a. a. O.
29Allgemein besteht die Funktion von Lärmschutzanlagen, soweit es sich um Erschließungsanlagen handelt, darin, die Baugebiete gegen schädliche Umwelteinwirkungen, konkret Geräuschimmissionen, zu schützen (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Diese Funktion hat das Bundesverwaltungsgericht für den Regelfall dahin konkretisiert, dass Lärmschutzanlagen dazu bestimmt seien, eine modernen Vorstellungen angemessene Nutzung (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) von Grundstücken zu ermöglichen. Danach werden von einer Lärmschutzanlage diejenigen Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, für die sich im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung dieser Anlage (vgl. § 133 Abs. 2 BauGB) der durch sie bewirkte Schutz merkbar auswirkt. Das sind alle Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren,
30vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 1988 – 8 C 51.87 , a.a.O.; Urt. v. 13. August 1993 – 8 C 36.91 , NVwZ 1994, 905; Urt. v. 23. Juni 1995 – 8 C 18.94 , a. a. O. und 8 C 20.93 , BVerwGE 99, 18,
31einschließlich der (lediglich) "angeschnittenen Grundstücke".
32Vgl. hierzu auch Driehaus, a. a. O., § 131 Rz. 54 ff.
33Dies zweifelt auch die Beklagte nicht an.
34Ebenso richtet sich die Frage der Belastung eines Grundstücks mit einem Erschließungsbeitrag nach der bestimmungsgemäßen Funktion der Erschließungsanlage, hier einer Lärmschutzwand, und dem sich hieraus ergebenden Erschließungsvorteil. Aus der von ihm (für den Normalfall) angenommenen Funktion einer Lärmschutzanlage, eine modernen Vorstellungen angemessene Nutzung (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) von Grundstücken zu ermöglichen, hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, es sei bundesrechtlich geboten, von einer Lärmschutzanlage erschlossene Grundstücke nur insoweit mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten, als die der Wohnnutzung in erster Linie dienenden Geschosse eine merkbare Lärmpegelminderung erfahren, so dass nur "angeschnittene Grundstücke" nicht mit einem Beitrag belastet werden dürfen.
35Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1995 – 8 C 18.94 , a. a. O.
36An dieser Rechtsprechung orientiert sich die Verteilungsregelung in § 6 der Lärmschutzanlagensatzung der Stadt I. vom 5. November 2003. Sie genügt aber deshalb nicht den Anforderungen an eine vorteilsgerechte Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 131 Abs. 2 und 3 BauGB), weil sich im konkreten Fall die Verhältnisse anders darstellen, als sie das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat.
37Vorliegend hat der Ortsgesetzgeber in den Bebauungsplan 8.1 aus dem Jahre 1988 die Bestimmung aufgenommen, dass die von dem Plan erfassten Lärmschutzanlagen, zu denen auch die hier abgerechnete Lärmschutzwand in einem erheblichen Teilbereich gehört, vornehmlich dem Schutz der Außenbereiche (Terrassen und Gartenbereiche) dienen. Diese Textpassage stellt keine planerische Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans anzuwendenden Fassung dar, da eine entsprechende textliche Festsetzung in dieser Vorschrift nicht vorgesehen war. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, sie sei in Bezug auf die hier allein entscheidende Frage, ob den "angeschnittenen Grundstücken" im Bereich dieses Bebauungsplans ein durch die Belastung mit einem Erschließungsbeitrag auszugleichender Erschließungsvorteil zuwächst, bedeutungslos. Die Textpassage ist jedenfalls als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans anzusehen. Die Begründung eines Bebauungsplans ist zwar nicht normativer Bestandteil der Satzung nach § 10 BauGB und mithin nicht "Planinhalt". Sie stellt aber eine wesentliche Hilfe für die Verdeutlichung und Auslegung des Bebauungsplans dar und ist in ihrer Funktion nicht auf die bloße Dokumentation der für den Plan maßgeblichen Motive beschränkt.
38Vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1997 – 4 BN 23.97 , NVwZ-RR 1998, 538.
39Die demnach im Lichte seiner Begründung vorzunehmende Auslegung des Bebauungsplans 8.1 ergibt, dass die Festsetzung einer Lärmschutzwand an der L nicht nur die dem Wohnen dienenden Vollgeschosse, sondern unabhängig hiervon auch die Freiflächen der Grundstücke des Plangebiets schützen soll. Selbstverständlich geht es mit der Festsetzung einer Lärmschutzwand darum, das Plangebiet vor dem Straßenverkehrslärm der L zu schützen. Die Stadt I. hat die Funktion der Lärmschutzwand durch Aufnahme einer entsprechenden Textpassage in den Bebauungsplan aber dahin näher konkretisiert, dass sie "vorrangig" dem Schutz der Außenbereichsflächen dienen solle. Dies geschah nicht etwa nur beiläufig oder unbeabsichtigt. Vielmehr spricht alles dafür, dass die entsprechende Passage in den Bebauungsplan aufgenommen wurde, nachdem der Oberkreisdirektor des Kreises H. unter dem 13. Oktober 1987 die Notwendigkeit der im Planentwurf bereits vorgesehenen Lärmschutzanlagen nachdrücklich unter Hinweis auf die durch passive Schutzmaßnahmen nicht zu schützenden Außenflächen betont hat. Diese Sichtweise hat sich zunächst der mit der Sache befasste Planungs- und Bauausschuss der Stadt I. am 20. Oktober 1987 und später – in textlich leicht abgewandelter Form – der Rat der Stadt I. zu eigen gemacht. Damit steht fest, dass mit der Lärmschutzwand an der L die Außenbereichsflächen der Grundstücke des Plangebiets nicht nur reflexartig, sondern ganz gezielt geschützt werden sollten. Aus der Erwähnung der mit den Wohngebäuden nicht verbundenen Gartenbereiche und der Formulierung eines "vorrangigen" Schutzes der Außenbereichsflächen, der in der "Entstehungsgeschichte" der Bestimmung noch durch den Hinweis auf den insoweit nicht in Betracht kommenden passiven Schallschutz unterstrichen wird, folgt schließlich, dass die Außenbereichsflächen selbstständig, d. h. unabhängig von einem gleichzeitigen Schutz der Wohngebäude erfasst werden sollten.
40Allerdings ist die Gemeinde an diese Funktionsbestimmung nicht für alle Zeiten gebunden. Ihr steht es vielmehr frei, im weiteren Verlauf der mitunter – und so auch hier – mehrjährigen Planungs- und Bauausführungsphase etwa zu entscheiden, dass die Lärmschutzwand (doch) nur dem Schutz der Vollgeschosse, nicht aber dem Schutz der Außenbereichsflächen dienen soll. Bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Änderung der Funktion der Lärmschutzwand noch mit Wirkung für das Erschließungsbeitragsrecht möglich ist, und ggf. welche Konsequenzen dies in Bezug auf eine Beitragsbelastung "angeschnittener Grundstücke" hätte, kann dahinstehen. Für eine Funktionsänderung ist nämlich nichts ersichtlich. Sie ergibt sich zunächst nicht aus dem späteren Erlass des Bebauungsplans 8.2, der vergleichbare Äußerungen zur Funktion der Lärmschutzwand nicht enthält. Dieser Bebauungsplan überplant das vom Bebauungsplan 8.1 erfasste Plangebiet nur teilweise. Soweit er diesen (älteren) Plan unberührt lässt, verbleibt es hierbei. Die tatsächlich planabweichende Errichtung der Lärmschutzwand stellt ebenfalls keine Funktionsänderung dar. Abgesehen von den sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der innergemeindlichen Zuständigkeit für Änderungen der Begründung eines Bebauungsplans, ist die planabweichende Bauausführung funktionsneutral; sie kommt Freiflächen und Vollgeschossen gleichermaßen zu Gute. Schließlich ergibt sich eine Funktionsänderung auch nicht aus § 6 der Lärmschutzanlagensatzung vom 5. November 2003. Die erschließungsbeitragsrechtliche Verteilungsregelung trifft keine Aussage über die Funktion der Lärmschutzwand, sondern bewertet lediglich die sich aus dem Vorhandensein der Lärmschutzwand ergebenden Erschließungsvorteile, d. h. die merkbaren Lärmpegelminderungen.
41Vgl. die Auslegung einer entsprechenden Satzungsbestimmung durch das BVerwG im Urt. v. 23. Juni 1995 – 8 C 18.94 , a. a. O.
42An die im weiteren Verlauf nicht geänderte Funktionsbestimmung der Lärmschutzwand knüpft der von ihr ausgehende Erschließungsvorteil an, den die Gemeinde durch die Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung vorteilsgerecht zu berücksichtigen hat (vgl. § 131 Abs. 2 u. 3 BauGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht darum, ob Begründungselemente eines Bebauungsplans ansonsten wirksame Bestimmungen einer Erschließungsbeitragssatzung "überlagern" und zu ihrer Unwirksamkeit führen können. Entscheidend sind vielmehr die richtige Bestimmung des durch die Lärmschutzwand gebotenen Erschließungsvorteils und seine Berücksichtigung bei der Bildung eines vorteilsgerechten Verteilungsmaßstabs in der Erschließungsbeitragssatzung. In diesem Zusammenhang steht es der Gemeinde selbstverständlich frei und dürfte sogar geboten sein, lediglich "angeschnittene Grundstücke" anders, d. h. niedriger zu belasten als Grundstücke, bei denen zumindest ein Vollgeschoss einen merkbaren und damit beitragsrelevanten Lärmschutz erfährt, denn letzteren kommt ein größerer Vorteil zu. Eine Bewertung der "angeschnittenen Grundstücke" mit dem Nutzungsfaktor Null führt im vorliegenden Fall jedoch zu keiner vorteilsgerechten Beitragsbemessung, weil damit vom Schutzbereich der Lärmschutzwand ausdrücklich erfasste Grundstücke von jeglicher Beitragsbelastung ausgenommen werden.
43Die Gemeinde war auch nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsregelungen gehalten, für "angeschnittene Grundstücke" eine Regelung in der Lärmschutzanlagensatzung vorzusehen. Danach muss die Gemeinde Vorsorge treffen (lediglich) für solche Verteilungskonstellationen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung in ihrem Hoheitsgebiet schon vorhanden sind oder die erwartungsgemäß eintreten werden.
44Vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 1988 – 8 C 51.87 , a. a. O.
45Da die Lärmschutzwand auch die Außenbereichsflächen unabhängig von einem gleichzeitigen Schutz der Vollgeschosse vor dem Verkehrslärm der L schützen will, war ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch "angeschnittene Grundstücke” vorhanden sein werden. Es gibt keine Anhaltspunkte, namentlich keine den Anforderungen (hierzu unten) genügenden Lärmschutzgutachten, die die Annahme rechtfertigen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8.1 gebe es (wider Erwarten) keine "angeschnittenen Grundstücke".
46Mit Blick auf das weitere Vorgehen der Beklagten weist der Senat – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme – auf Folgendes hin:
47Einer schalltechnischen Berechnung ist die Lärmschutzwand in den Ausmaßen zu Grunde zu legen, in der sie tatsächlich errichtet worden ist. Diese Lärmschutzwand ist die abzurechnende Erschließungsanlage. Was als Erschließungsanlage anzusehen ist, bemisst sich im Erschließungsbeitragsrecht nach der sog. natürlichen Betrachtungsweise. Dabei kommt es auf die in der Örtlichkeit vorhandene Anlage an, nicht aber darauf, welche Anlage etwa durch einen Bebauungsplan festgesetzt worden ist. Dessen Festsetzungen sind entscheidend allein für die Frage, ob die Erschließungsanlage plangemäß errichtet worden ist (vgl. § 125 Abs. 1 BauGB). Soweit sie über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus ausgebaut worden ist, hängt das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten davon ab, ob die in § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge bedarf es häufig eines Verzichts der Gemeinde, den auf den Mehrausbau entfallenden Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Das hat aber mit der Frage, was auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise als die abzurechnende Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzusehen ist, nichts zu tun.
48Für die Frage, ob ein Grundstück von der abzurechnenden Lärmschutzanlage erschlossen wird, sind auch weitere Schallquellen (hier etwa der von der B ausgehende Straßenverkehrslärm) zu berücksichtigen.
49Vgl. zur gemeinsamen Berücksichtigung des von einem Gewerbe- und Industriegebiet sowie einer Straße ausgehenden Lärms, wenn die Lärmschutzanlage vor beiden Lärmquellen schützen soll: BVerwG, Urt. v. 13. August 1993 – 8 C 36.91 , a. a. O.
50Wie bereits dargestellt, wird ein Grundstück nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Lärmschutzanlage nur dann im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es infolge dieser Lärmschutzanlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist somit nicht die Lärmquelle, vor deren Emissionen die Lärmschutzanlage schützen soll. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob – stichtagsbezogen ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück auch tatsächlich ankommt. Bei dieser stichtags- und grundstücksbezogenen Betrachtungsweise können andere geräuschemittierende Quellen als die, derentwegen die Lärmschutzanlage errichtet worden ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Die von ihnen ausgehenden Geräuschemissionen können im Extremfall diejenigen Emissionen vollständig überdecken, vor denen die Lärmschutzanlage schützen soll. In diesem Fall bewirkt die Lärmschutzanlage keine bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich zu verzeichnende Lärmpegelminderung. Ebenso ist denkbar, dass die von der Lärmschutzanlage bewirkte Lärmpegelminderung für einzelne Grundstücke infolge des Hinzutretens weiterer Lärmquellen geringer ausfällt, was sich auf den Umfang des Erschlossenseins und damit auf die hieran anknüpfende Beitragsbelastung auswirken kann. Soweit sich die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen von der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung unterscheiden sollte, hat dies seine Ursache darin, dass das Erschließungsbeitragsrecht das Erschlossensein eines Grundstücks an einen diesem konkret zukommenden Erschließungsvorteil (hier: einer Lärmpegelminderung) knüpft. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, die weiteren Lärmquellen hinweg zu denken, wie dies etwa bei der Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen geschieht. In diesen Fällen ist das Hinwegdenken weiterer Anbaustraßen deshalb gerechtfertigt, weil das betreffende Grundstück gerade (auch) wegen der abzurechnenden Anbaustraße den maßgeblichen Erschließungsvorteil erhält, nämlich bebaut bzw. gewerblich genutzt werden zu können. Der durch eine Lärmschutzanlage vermittelte Erschließungsvorteil ist jedoch anderer Art; er knüpft nicht an die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks oder gar eines Baugebiets, sondern an eine grundstücksbezogene Lärmpegelminderung an, die ein bestimmtes Mindestmaß erreicht haben muss. Deshalb kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass u. U. das von einem Bebauungsplan erfasste Gebiet nur deshalb zur baulichen Nutzung freigegeben werden konnte, weil infolge der Lärmschutzanlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sichergestellt werden konnten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen für die Gemeinde in der Regel aufkommensneutral, weil sie nur zu einer anderen Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes führt. Soweit es für die verbleibenden Grundstücke zu einer extrem hohen Beitragsbelastung kommt, mag allerdings die Anwendung der Härtefallregelung des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Betracht zu ziehen sein. Darüber hinaus ist es theoretisch möglich, dass der von weiteren Lärmquellen ausgehende Lärm eine andere geräuschemittierende Quelle derart überdeckt, dass sich eine mit Blick auf diese Quelle errichtete Lärmschutzanlage bei keinem Grundstück mit einer Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) auswirkt, so dass Erschließungsbeiträge für diese Lärmschutzanlage nicht erhoben werden können. Das wäre aber eine (ausnahmsweise) hinzunehmende Folge des als merkbare Lärmpegelminderung verstandenen grundstücksbezogenen Erschließungsvorteils.
51Bei der Ermittlung der durch eine Lärmschutzanlage erschlossenen Grundstücke sind schließlich auch die baulichen Nebenanlagen zu berücksichtigen. Dass auch sie eine schallabschirmende Wirkung (möglicherweise geringfügigen Ausmaßes, das sich für einzelne Grundstücke gleichwohl entscheidend auswirken kann) entfalten können, liegt auf der Hand. Ihre Geschossigkeit ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich; auch eingeschossige Wohnhäuser sind ohne Zweifel in ihrer schallabschirmenden Wirkung zu berücksichtigen. Der vom Beklagten angesprochene Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Es ist ohne weiteres möglich, diese Nebenanlagen zu erfassen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht höher, als er etwa bei der Feststellung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke in einem unbeplanten Innenbereich entsteht. Soweit die schallabschirmende Wirkung der tatsächlich vorhandenen Nebenanlagen wegen einer Vielzahl verschiedener Ausführungsformen (etwa Garagen oder Carports) oder eingesetzter Baustoffe stark unterschiedlich sein sollte, kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtung geboten sein. Durch die Berücksichtigung der Nebenanlagen in einem Lärmschutzgutachten entsteht auch kein unvertretbar hoher Aufwand. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter hat vielmehr selbst unter dem 30. April 2004 die insoweit anfallenden Kosten mit 3.300 Euro zzgl. Mehrwertsteuer angegeben.
52Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen
53Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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