Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 191/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Güterverkehr vom 19. April 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 verurteilt, an den Kläger 0,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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