Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2984/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. September 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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