Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3197/07
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2007 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.927,11 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: Durch Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung L. vom 16. März 1998 wurde die Verlängerung der Straßenbahnlinie 1 von L. -K. nach X. /M. (1. Bauabschnitt) gemäß §§ 28 ff. des Personenbeförderungsgesetzes planfestgestellt. In diesem Rahmen wurde unter Punkt C.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses eine Schallschutzwand entlang der B. Straße im Bereich der L1. Straße planfestgestellt, und zwar hinsichtlich des klägerischen Grundstücks in der Form, dass es vollständig von der B. Straße abgeschottet wird.
4Unter den Entscheidungen über Einwendungen führt der Planfeststellungsbeschluss unter Punkt H.4.1.2.1 aus: "Die durch das planfestgestellte Vorhaben betroffenen Anlieger in der B. Straße haben auf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen wie z. B. die Errichtung von Schallschutzwänden keinen Anspruch. ... Im Bereich B. Straße/BAB-Ausfahrt ist allerdings wegen der besonderen Betroffenheit durch die baulichen Änderungen gleichzeitig auf der B. Straße und auf dem Autobahnzubringer die Errichtung einer Schallschutzwand vorgesehen, was hier auch ohne Gefährdung der Erreichbarkeit der Gebäude möglich ist. Wegen der Einzelheiten vergleiche H. 4.2.9."
5Unter diesem Punkt werden die Einwendungen des Eigentümers des Grundstücks L2. Straße 2 abgehandelt. Dort wird ausgeführt: "Das S. Autobahnbauamt
6( ) L. plant die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahme entlang der BAB . Diese Maßnahmen erfassen in Gestalt von 3,50 m hohen Schallschutzwänden auch die BAB-Ausfahrt, die entlang des Grundstücks des Einwenders führt. Die Stadt L. wird die von ihr geplante Schallschutzwand nunmehr nicht, wie ursprünglich geplant, mit 3 m, sondern mit 3,5 m Höhe errichten. Außerdem soll sie nahtlos an die von der
7-Planung vorgesehene Schallschutzwand anschließen, so daß die Grundstücke des Einwenders und anderer Anwohner dieses Bereichs hierdurch noch besser vor Lärmimmissionen geschützt werden."
8Unter Punkt I.2.1.2 führt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Bewertung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus: "Die Beeinträchtigung der Menschen in dem planfestgestellten Bereich durch Lärmimmissionen ist bereits jetzt sehr groß. Schon heute werden dort Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht oder überschritten. Durch den Stadtbahnbetrieb erhöht sich, wenn auch geringfügig, der Lärmpegel. Es liegt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchV vor. Die Betroffenen haben Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind nur im Bereich B. Straße/L2. Straße vorgesehen. ... Mit den festgestellten Schallschutzmaßnahmen werden die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Menschen dieses Bereiches, die bereits jetzt durch Lärm beeinträchtigt werden, ausreichend zu schützen. Die Maßnahmen sind insgesamt geeignet, den Lärm insoweit einzuschränken, dass keine nachhaltigen oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen der Menschen zu befürchten sind. Insgesamt tritt eine Verbesserung der Schallsituation innerhalb der Gebäude ein."
9Die Schallschutzwand hat nach dem zu den planfestgestellten Unterlagen gehörenden schall- und schwingungstechnischen Gutachten, Teil I, des Ingenieurbüros V. und Partner vom 3. April 1997 folgende Wirkung: "Durch die Anordnung einer Schallschutzwand entsprechend der Planung können die Schallimmissionen im gesamten Bereich L2. Straße reduziert werden. Trotzdem treten noch Grenzwertüberschreitungen auf."
10Durch Tauschvertrag vom 20. Januar 2000 erwarb der Kläger von der Stadt L. das Gelände, auf dem die Lärmschutzwand im Anschluss daran errichtet wurde. Die Auflassung erfolgte am 9. August 2002, die Änderung der Eigentumsverhältnisse wurde am 30. Januar 2008 im Grundbuch eingetragen.
11Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Durch die Herstellung des Fuß- und Radweges sei keine beitragsfähige Verbesserung eingetreten, da diese Teileinrichtungen bereits vorher nicht nur provisorisch vorhanden gewesen seien. Eine Verbesserung könne auch deshalb nicht vorliegen, weil die Teileinrichtungen keine ausreichende Breite aufwiesen. Im Übrigen liege auch keine beitragsfähige nachmalige Herstellung vor, da die vorherigen Anlagen weder ausreichend alt noch erneuerungsbedürftig gewesen seien. Sein Grundstück werde von der B. Straße nicht erschlossen, da es durch die zwingend zu errichtende Lärmschutzwand, durch die auch kein Durchgang bestehe, von der Straße abgeschottet sei und somit deren Ausbau für den Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil bedeute. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sei die Stadt L. Eigentümerin des mit der Lärmschutzwand bebauten Grundstücksteiles an der B. Straße gewesen. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung habe der Kläger erst mit der Auflassung vom 9. August 2002 erhalten, also nach Entstehen der Beitragspflicht mit Abnahme der Baumaßnahmen am 22. Juli 2002.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die abgerechnete Maßnahme als beitragsfähig bewertet. Das klägerische Grundstück sei auch erschlossen, weil der Kläger mit dem Tauschvertrag einen durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Grundstückteils zwischen seinem Grundstück und der B. Straße erworben habe. Die Lärmschutzwand stellt kein Erschließungshindernis dar, wie es allgemein für Mauern und Gebäudefronten gelte. Im Übrigen hätte der Beklagte auch auf die Errichtung der Lärmschutzwand verzichtet. Das klägerische Grundstück werde von zwei Straßen, nämlich der B. Straße und der L1. Straße erschlossen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
18II.
19Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss.
20Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich begründet, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann sich nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) stützen, da dem Kläger als Eigentümer des veranlagten Grundstücks keine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten wird. Das Grundstück ist beitragsrechtlich nicht erschlossen.
21Ein Anliegergrundstück ist straßenbaubeitragsrechtlich erschlossen, wenn bis zu seiner Grenze herangefahren werden kann und es von dort aus ohne Weiteres betreten werden kann.
22St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, Juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808.
23Das ist hier grundsätzlich auf der ausgebauten B. Straße der Fall. Allerdings befindet sich auf dem Grundstück eine personenbeförderungsrechtlich planfestgestellte Lärmschutzwand ohne Zugang zum Grundstück, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten B. Straße für den Kläger hindert.
24Ob eine beitragsauslösende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht, hängt davon ab, ob die Inanspruchnahme nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.
25OVG NRW, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 4728/04 -, KStZ 2007, 200; Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 (17).
26So reicht etwa für einen Anschlussbeitrag ein Anschlussrecht, das in das Ermessen der Gemeinde gestellt ist, nicht aus.
27OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, KStZ 2005, 191 (192).
28Das gilt selbst dann, wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert ist.
29OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2006 - 15 A 3819/03 -, NWVBl. 2006, 383.
30Ebenso reicht es für eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit nicht aus, wenn der Grundstückseigentümer für die Inanspruchnahme auf die Mitwirkung eines Dritten angewiesen ist - und sei es auf eine wegen eines entsprechenden Anspruchs erzwingbare.
31OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).
32Gleiches gilt wenn der Grundstückseigentümer für die Inanspruchnahme auf die Kooperation der Bauaufsichtsbehörde (Durchsetzung einer Baulast) angewiesen ist.
33OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (680).
34Dem Kläger wird keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, weil es trotz seiner bürgerlich-rechtlichen Rechtsmacht (§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –) an der Schallschutzwand nicht allein von seinem Willen abhängt, durch sie einen Zugang zur B. Straße zu schaffen. Der Kläger kann sein Grundstück von der Straße aus nicht „ohne Weiteres“ betreten.
35Der unanfechtbare Planfeststellungsbeschluss entfaltet unter Zurückdrängung entgegenstehender Eigentümerbefugnisse nach § 903 ff. BGB eine Duldungswirkung, die ein Recht auf Änderung der Anlage ausschließt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -).
36Vgl. Fischer, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, Rn. 440 ff.
37Das gilt jedenfalls für eine Änderung, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung der Anlage führen könnte. Die Schaffung eines Durchbruchs durch eine Lärmschutzwand und der Einbau einer Türe zählen dazu.
38Wollte der Kläger daher einen Zugang durch die Wand schaffen, bedürfte es nach der Fertigstellung des planfestgestellten Vorhabens einer erneuten, den bisherigen Plan abändernden Planfeststellung.
39Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 76 Rn. 8; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 76 Rn. 2.
40Dies mag zwar wegen der geringen Schallschutzauswirkungen des Einbaus einer Tür in eine Lärmschutzwand, jedenfalls wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Vorschriften erfolgt, unter vereinfachten Verfahrensbedingungen möglich sein, nämlich durch eine bloße Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG NRW. Es mag auch im Einzelfall ein Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 VwVfG NRW in Betracht kommen. Auch dann wäre der Kläger aber auf eine Mitwirkung der Planfeststellungsbehörde in Form einer sog. Freistellungsentscheidung (auch Unterbleibensbescheid genannt) angewiesen
41Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 181; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rn. 258.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
43Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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