Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1099/08
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2008 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4000,‑ Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3I.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aufgrund des Antragsvorbringens nicht. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
5Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 9 Abs 2 a) DSchG NRW für den Einbau ihrer Haustür hätten und die auf § 27 Abs. 1 DSchG NRW gestützte Ordnungsverfügung deshalb unverhältnismäßig sei. Die Kritik des Beklagten, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit den Grundsätzen des Denkmalschutzrechts nicht in Übereinstimmung zu bringen sei, ist unzutreffend.
6Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie der Beklagte vorträgt, einen Rechtssatz aufgestellt, dass für die Prüfung der „Gründe des Denkmalschutzes“ gemäß § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW allein oder ausschließlich auf die im Eintragungsbescheid behandelten Gebäudemerkmale abzustellen sei. Dies lässt sich insbesondere nicht den Ausführungen am Ende des angefochtenen Urteils (UA Seite 10 unten) entnehmen, maßgeblich seien „eben nur“ die für die Eintragung in die Denkmalliste tragenden Gründe. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht erkennbar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts davon ausgegangen ist, dass das Tatbestandsmerkmal der „Gründe des Denkmalschutzes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und dass den die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Objekts begründenden Umständen insoweit „maßgebliche Bedeutung“ bzw. „besonderes Gewicht“ zukommt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW lassen sich die Gründe des Denkmalschutzes, die die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern sind stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abzuleiten. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden können. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigten. Eine zentrale Stellung im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW nimmt deshalb regelmäßig der Bescheid über die Unterschutzstellung ein, weil darin – für den Eigentümer erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert sind. Die für Abwägungsentscheidung relevanten „Gründe des Denkmalschutzes“ ergeben sich „in erster Linie“ aus dem Bescheid über die Unterschutzstellung.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 – 8 A 4631/97 -
8Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, nicht zu beanstanden.
9Unzutreffend ist insbesondere die Darstellung des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe lediglich einen „verschwindend geringen Teilkomplex“ der erheblichen Umstände ermittelt und bewertet. Seine erneuten Ausführungen zur außerordentlichen städtebaulichen und architektonischen Qualität der C. -T. und zu den Hauseingangstüren als prägendes Element des Denkmals setzen sich nicht mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander, dass diese Überlegungen des Beklagten „geradezu konträr“ zu den Ausführungen in dem Eintragungsbescheid seien bzw. in diesem keine Stütze fänden. Ist danach im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des angefochtenen Urteils von nur einem geringen Gewicht der denkmalpflegerischen Belange auszugehen, haben die Kläger nach den oben dargelegten Grundsätzen einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für den Einbau der Haustür gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW, so dass sich die Ordnungsverfügung als unverhältnismäßig erweist. Das Verwaltungsgericht hat hierbei nicht, wie der Beklagte meint - die klägerischen Interessen - überbewertet. Insbesondere geht es nicht darum, die Kläger vor finanziellen Einbußen zu bewahren, die allein dadurch entstanden seien, weil sie ohne jegliche Rücksprache oder Beratung durch die Denkmalbehörde die Tür ausgetauscht hätten. Entsprechende Ausführungen finden sich in der angefochtenen Entscheidung auch nicht.
10II.
11Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die aufgeworfene Frage,
12ob jedes Bauteil eines Denkmals im Eintragungsbescheid explizit und detailliert aufgeführt werden müsse, um bei der erforderlichen Interessenabwägung als wichtiger Aspekt der Unterschutzstellung und Denkmalwürdigkeit berücksichtigt zu werden,
13lässt einen über die in dem bereits zitierten Urteil des beschließenden Gerichts vom 27. Juli 2000 – 8 A 4631/97 – dargelegten Grundsätze hinaus gehenden Klärungsbedarf nicht erkennen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO
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