Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1753/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens träg die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 7178/09 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die kommunalaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2009 wiederherzustellen,
4hat nicht aus einem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Grund (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Anordnung das Suspensivinteresse der Antragstellerin.
5Entgegen deren Auffassung bestehen keine Bedenken gegen die ihr gegenüber nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verfügte Anordnung, mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 30. November 2009 durch Änderungssatzung auch (wieder) für Geschwisterkinder einen Beitrag in Höhe von 25% des einkommensabhängigen Elternbeitrags bei entsprechender Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung vorzusehen.
6Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass sich diese Pflicht aus § 77 Abs. 2 GO NRW ergibt, der anordnet, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel erstens, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und zweitens im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Gemeinde zur vorrangigen Deckung der Ausgaben aus speziellen Entgelten, die lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt wird. Deshalb müssen Kommunen in defizitärer Haushaltslage, wie die Antragstellerin, Finanzierungslücken bei Kindertageseinrichtungen vorrangig durch Elternbeiträge statt durch Steuern oder Kredite abdecken.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 15 B 778/07 , Gemhlt. 2007, 166.
8Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist hier vorrangig auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW abzustellen und nicht an § 23 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) anzuknüpfen. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vorgesehen werden. Ausdrückliche inhaltliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens legt § 23 Abs. 4 S. 2 KiBiz dabei aber ebenso wenig fest wie die bundesrechtliche Vorschrift des § 90 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches VIII, Kinder- und Jugendhilfe, (SGB VIII). Allerdings mag sich aus der Ziel- und Zweckrichtung des KiBiz sowie aus der Qualität des Entgelts als Abgabe eigener Art ergeben, dass besondere soziale Gesichtspunkte im Rahmen des durch § 23 Abs. 4 S. 2 KiBiz eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen sind. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu der Pflicht nach § 77 Abs. 2 GO NRW, Entgelte zu erheben. Dessen Merkmale des Gebotenen und Vertretbaren geben Raum für eine diese Gesichtspunkte einbeziehende Ermessensausübung.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 – 15 B 1328/07 -.
10In Anwendung des § 77 Abs. 2 GO NRW hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend eine Rechtspflicht der Antragstellerin zur Wiedereinführung der bisherigen Geschwisterbeiträge bejaht. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW beschränkt die Verpflichtung der Gemeinde, Finanzmittel aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen, nach oben auf das Vertretbare und nach unten auf das Gebotene. Die Pflicht der Gemeinden, Entgelte zu erheben, entfällt also nur, wenn dies unvertretbar oder nicht geboten ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe, die einen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen. Dass danach eine Pflicht zur Wiedereinführung der bisherigen Geschwisterbeiträge besteht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Dagegen werden keine substantiierten Einwände erhoben.
11Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die Antragsgegnerin aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen auch nicht verpflichtet, zunächst auf das Aufsichtsmittel der Beanstandung nach § 122 Abs. 1 GO NRW zurückzugreifen. Vielmehr durfte sie unmittelbar vom Anordnungsrecht nach § 123 Abs. 1 GO NRW Gebrauch machen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1995 – 15 B 947/95 -, NWVBl. 1995, 304 ff.
13Schließlich vermag der Senat auch keine Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots zu erkennen. Auch insoweit ist die Antragstellerin den zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Lediglich ergänzend merkt der Senat mit Blick auf die bei ihm anhängigen Verfahren 15 A 2759/09 und 15 A 2760/09 an, dass die Antragsgegnerin namentlich gegenüber der Stadt P. in ähnlicher Weise kommunalaufsichtsrechtlich eingeschritten ist und verlangt hat, die Elternbeiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder zu erhöhen. Für ein willkürliches Vorgehen der Antragsgegnerin sind daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
15Der Beschluss ist unanfechtbar.
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