Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 1173/09

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. August 2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.


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