Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3146/07
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 8. Mai 2000 bis zum 3. April 2005 die vollen Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz, d.h. ohne Einschränkung nach den Regelungen der 2. Besoldungsübergangsverordnung, zu zahlen.
3Der im Jahre 1963 geborene Kläger, ein früherer Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA), wurde nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland in den Dienst der Bundeswehr übernommen. Im März 1991 wurde er zum Soldaten auf Zeit ernannt und schließlich in das Berufssoldatenverhältnis berufen. Während dieser Zeit und in den darauffolgenden Jahren wurde er – von Lehrgangsteilnahmen und Fortbildungen abgesehen – bei der Panzerpionierkompanie X in E. -L. im Beitrittsgebiet verwendet.
4Mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 13. Oktober 1999 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen unter Verbleib in der Panzerpionierkompanie X nach L1. versetzt. Unter der Zeile "wird aus dienstlichen Gründen versetzt" findet sich der Eintrag "KFOR, Y. Kontingent", in der Zeile "zu führen ab / Aufnahme der Dienstobliegenheiten am" die Mitteilung "1.11.1999" und in der Zeile "voraussichtliche Verwendungsdauer" die Angabe "31.05.00". Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Mit "Kommandierungsverfügung für den Einsatz" der Panzerpionierkompanie X, 03253 E. -L. , vom 26. Oktober 1999 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen zum Einsatzverband/Kontingent Pionierbataillon (human) 03. H. mit Standort T. -S. kommandiert. Als Anfangsdatum der "Einsatzverwendung" ist dort der 7. November 1999 angegeben, als Enddatum der 30. Juni 2000. Als Zeitpunkt und –ort des Dienstantritts ist bestimmt: "6. November 1999 in L1. bei PiBrig XX, Meldung 16.00 Uhr". Auf der Rückseite der Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 wie auch auf der Rückseite der Kommandierungsverfügung vom 26. Oktober 1999 wird jeweils mit Unterschrift und Dienstsiegel der Panzerpionierkompanie X bestätigt, dass die vorstehenden Verfügungen am 5. November 1999 ausgehändigt und bekanntgegeben worden seien und der Dienstantritt am 7. November 1999 erfolgt sei. Der Kläger hat mit seinen Unterschriften jeweils den Erhalt dieser Verfügungen am 5. November 1999 in E. -L. bestätigt.
5Der Auslandseinsatz begann am 7. (nach dem letzten Vortrag des Klägers "wohl 8.") November 1999 mit dem Lufttransport von L2. -X. nach T. -S. , nachdem sich die Teilnehmer zuvor (nach Angaben des Klägers: wie in der Kommandierungsverfügung vorgesehen gewesen, am 6. November 1999, 16.00 Uhr, und nicht erst – wie als "Dienstantritt" bestätigt – am 7. November 1999) am "Meldekopf" in L1. eingefunden und gesammelt hatten. Der Auslandseinsatz endete nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten am 7. Mai 2000.
6Mit Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 11. Mai 2000 – ausgehändigt am 18. Mai 2000 in E. -L. - wurde der Kläger mit Wirkung zum 18. Mai 2000 – wiederum unter Verbleib in seiner Einheit (Panzerpionierkompanie X) - von L1. zurück nach E. -L. versetzt. Auf der Rückseite der Verfügung wurde mit Unterschrift und Dienstsiegel der Panzerpionierkompanie X vermerkt, dass der Dienstantritt am 17. Mai 2000 erfolgt sei.
7Von E. -L. wurde der Kläger im Jahre 2002 nach G. (Sachsen) und schließlich mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 zum 1. April 2005 nach L2. versetzt. Dort trat er den Dienst am 4. April 2005 an und bekam ab diesem Tag Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Einschränkung nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung gezahlt.
8Für die Zeit seines Auslandseinsatzes vom 7. November 1999 bis zum 7. Mai 2000 erhielt der Kläger einen Zuschuss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV und den maßgeblichen Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
9Mit Schreiben vom 1. März 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2004 (11 K 3125/03), ihm rückwirkend ab dem 8. Mai 2000, dem Zeitpunkt, von dem an er wieder Ostbesoldung erhalten hatte, die vollen Westbezüge zu zahlen.
10Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Bescheid vom 29. März 2005 ab und machte zur Begründung zunächst geltend, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
11Gegen den ihm am 21. April 2005 ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am 6. Mai 2005 Beschwerde ein. Zu deren Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Versetzung nach L1. eine auf Dauer angelegte Verwendung an einem anderen Dienstort dargestellt habe, die dazu führe, dass ihm Westbezüge zustünden. Verjährung sei nicht eingetreten.
12Mit Beschwerdebescheid vom 1. Juni 2006 wies die Wehrbereichsverwaltung Ost die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass von § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV diejenigen Beamten, Richter und Soldaten erfasst würden, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet würden. Im Beitrittsgebiet werde auch verwendet, wer nur vorübergehend außerhalb dieses Gebietes eingesetzt werde. Bei der Frage, ob eine Personalmaßnahme nur eine vorübergehende oder eine dauernde Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes zur Folge habe, könne dabei nicht allein auf die Form der Personalmaßnahme abgestellt werden, sondern es müssten die geplante Dauer der Verwendung und die Art der Verwendung einbezogen werden. Andernfalls könne eine von vornherein nur auf eine kurze Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes angelegte Versetzung trotz ihres eindeutig nur vorübergehenden Charakters einen Anspruch auf Westbesoldung auslösen. Bei der Versetzung des Klägers nach L1. habe es sich nicht um eine dauerhafte Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes gehandelt. Die Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 habe einen Wechsel der Einheit nicht vorgesehen. Zwar habe der Kläger seinen Dienst am 6. November 1999 in L1. antreten sollen, im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes sei er dort aber nicht verwendet worden. Sowohl die Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 als auch die Kommandierungsverfügung vom 26. Oktober 1999 hätten allein auf den befristeten Auslandseinsatz gezielt. Allein wegen der Besonderheiten des Auslandseinsatzes sei die Personalmaßnahme in der Form einer Versetzung verfügt worden. Die Wahl der Form einer Versetzung sei hier hingegen nicht Ausdruck einer dauerhaften Verwendung gewesen. Der Kläger habe nicht allein auf Grund der Versetzungsverfügung davon ausgehen können, nunmehr dauerhalb außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet zu werden. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) habe im Übrigen mit Truppeninformationen vom 27. Juli 1999 und 29. Oktober 1999 auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es einen Auslandseinsatz nicht als dauerhafte Verwendung betrachte, der einen Anspruch auf volle Dienstbezüge auslösen könne. Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch bereits nicht zustehe, komme es auf die Frage der Verjährung letztlich nicht an.
13Der Kläger hat am 7. Juli 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, dass er auf Grund der Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 nicht nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet worden sei. Denn eine Versetzung stelle eine abschließende Personalmaßnahme dar. Dass auf der Versetzungsverfügung der Hinweis "KFOR 3. Kontingent" vermerkt sei, stehe dem nicht entgegen. Es sei durchaus denkbar gewesen, dass er noch vor Erlass der Kommandierungsverfügung von L1. aus an einen anderen Ort kommandiert oder versetzt worden wäre als in das ehemalige Jugoslawien. Seine erstmalige Verwendung im Beitrittsgebiet sei daher mit der Versetzung nach L1. im November 1999 beendet worden mit der Folge, dass § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV keine Anwendung mehr finde. Die Beklagte müsse sich an den Folgen der von ihr gewählten Personalmaßnahme festhalten lassen. Dass die Beklagte ihn von vornherein nur für eine begrenzte Dauer außerhalb des Beitrittsgebietes habe verwenden wollen, sei insofern unerheblich, und zwar selbst dann, wenn sie ihn hierüber zuvor unterrichtet hätte. Entscheidend sei allein, dass die Beklagte mit der Versetzungsverfügung eine Personalmaßnahme gewählt habe, die nach ihrem erklärten Inhalt die spätere Verwendung im Beitrittsgebiet zwar nicht ausgeschlossen, diese aber auch nicht – wie eine Kommandierungsverfügung – automatisch vorgesehen habe. Dementsprechend habe er nach Beendigung des Auslandseinsatzes auch wieder (durch eine gesonderte Maßnahme) nach E. -L. zurückversetzt werden müssen. Damit sei die Beklagte aber selbst davon ausgegangen, dass die Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 dauerhafter Natur gewesen sei. Erst vom Zeitpunkt der Rückversetzung an habe für ihn festgestanden, dass er wieder an seinen früheren Dienstort zurückkehren werde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aus seiner Sicht seine weitere Verwendung nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes klärungsbedürftig gewesen. Im Übrigen sei es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, statt einer Versetzungs- eine Kommandierungsverfügung zu erlassen, um damit den nur vorübergehenden Charakter der Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes deutlich zu machen. Auch § 6 Abs. 2 Satz 1 der 2. BesÜV spreche für seine nicht nur vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes. Schließlich sei unerheblich, dass die Versetzung nicht mit einem Wechsel der Einheit verbunden gewesen sei, da jedenfalls wegen des mit der Versetzung verbundenen Ortswechsels materiell eine Versetzung vorliege. Im Übrigen sprächen Gründe des rechtsstaatlichen Gebots der Rechtssicherheit dafür, zur Bestimmung des Begriffs der Verwendung nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung auf die Rechtsnatur der verfügten Personalmaßnahme, also auf die gewählte Bezeichnung abzustellen. Allein dieses Auslegungsergebnis entspreche dem Prinzip der dienstrechtlichen Formenstrenge. Andernfalls würden die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Grundlagen von späteren Interpretationen des jeweiligen Dienstherrn oder der jeweils zuständigen Gerichte abhängen.
14Der Kläger hat beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der WBV Ost vom 29. März 2005 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Juni 2006 zu verpflichten, ihm ab dem 8. Mai 2000 Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne die Einschränkung nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung zu gewähren und die insoweit rückständigen Bezüge nachzuzahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Kläger sei nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet worden. Für die Frage, ob eine Personalmaßnahme eine nur vorübergehende oder eine dauerhafte Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes anordne, sei nicht die Bezeichnung der Maßnahme entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr die Prognose hinsichtlich der Verwendung, wo sich der Dienstort des Soldaten auf Dauer befinden werde bzw. wie lange die Zuordnung des Soldaten zu einer anderen Einheit andauern und ob er sich endgültig von seiner früheren Einheit lösen solle. Die Wortwahl habe demgegenüber nur indizielle Bedeutung. Die vorliegende Personalmaßnahme sei nur auf die zeitlich begrenzte Teilnahme am Auslandseinsatz bezogen gewesen.
19Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
20Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er vertiefend bzw. ergänzend im Wesentlichen aus:
21Die Bestimmungen der 2. BesÜV könnten als Rechtsgrundlage für die Absenkung der Besoldung des Klägers bereits deswegen nicht mehr herangezogen werden, weil sie verfassungswidrig und infolge dessen nichtig seien. Soldaten könnten schon deshalb nicht auf die geringere Finanzkraft der neuen Bundesländer und damit auf eine Ausrichtung der Besoldungshöhe an den dortigen Verhältnissen verwiesen werden, weil sie vom Bund besoldet würden. Eine Unterscheidung nach der jeweiligen Finanzkraft eines Bundeslandes verbiete sich bereits aus diesem Grund. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Normen Anfang 2003 noch bejaht. Diese Entscheidung berücksichtige jedoch nicht die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Lebensverhältnisse insbesondere in den neuen Bundesländern. Diese hätten sich nach den Daten des Statistischen Bundesamtes in den letzten 15 Jahren so weit an das Westniveau angeglichen, dass es heute keine sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung der Soldaten aus den Beitrittsgebieten mehr gebe. Auch der Aufbau des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern sei als abgeschlossen zu betrachten.
22Der geltend gemachte Anspruch stehe ihm aber auch in Anwendung der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen – ihre Rechtsgültigkeit dabei unterstellt – zu. Die Annahme einer mehr als nur vorübergehenden Verwendung folge im Falle einer förmlichen Versetzungsverfügung statt einer möglichen Kommandierungsverfügung – wie vorliegend – aus den Prinzipien der Formenstrenge im öffentlichen Dienstrecht und der Kategorienklarheit. Denn diese Prinzipien stellten im Soldatenrecht einen Ausgleich zu dem Grundsatz der jederzeitigen Disponibilität dar, welcher der Gewährleistung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe geschuldet sei. Stelle man – wie das Verwaltungsgericht - allein auf tatsächliche Prognose- und Umstandsmomente ab, fehle es bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit der besoldungsrechtlichen Grundlagen. Ein ausschließliches Abstellen auf die faktische Verwendung sei nicht zulässig, weil die Verwendung lediglich den Vollzug der ihr zugrundeliegenden Personalmaßnahme darstelle. Erst die zugrundeliegende Personalmaßnahme begründe Anlass, Ort und Dauer wie auch Grund und Inhalt der Verwendung. Die bloße faktische Verwendung als solche kenne weder eine zeitliche noch eine örtliche Begrenzung und könne daher per se niemals vorübergehender Natur sein. Die Angabe der Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 habe als bloße Absichtserklärung keine verbindliche Wirkung. Ferner habe die Beklagte die Rechtsform der Versetzung bewusst gewählt, um einen Dienstort aller zu dieser Zeit ins L3. kommandierten Soldaten zu schaffen, damit auf diese Weise eine Rechtszersplitterung bei der Strafverfolgung von etwaig im Ausland begangenen Straftaten verhindert werde. Auch seien Versetzungen im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen von Soldaten der Bundeswehr im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien insbesondere in dem Befehl Nr. 10 b für die Personalführung und Personalbearbeitung für den Einsatz H. (L) und H. KVM(L)/KFOR(L) = HFK-Personalbearbeitungsbefehl vom 24. März 1999 als zu ergreifende Personalmaßnahmen ausdrücklich vorgesehen. Dass es sich bei einer Versetzung aber stets um eine nicht nur vorübergehende Maßnahme im Sinne von § 1 der 2. BesÜV handele, ergebe sich zudem aus den Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums des Inneren zu dieser Norm. Darin heiße es nämlich: "Auch Beamte, Richter und Soldaten, die vorübergehend im übrigen Bundesgebiet eingesetzt werden, also weder versetzt werden noch den Dienstherrn wechseln, bleiben von dem Geltungsbereich der Verordnung erfasst." Eine Verlängerung von Auslandseinsätzen sei darüber hinaus durchaus üblich und auch in seinem Falle (dem des Klägers) und dem seiner Kollegen diskutiert worden. Seine weitere Verwendung (der des Klägers) nach Rückkehr von dem durchgeführten Auslandseinsatz sei auch insofern ungewiss gewesen. Abgesehen davon habe er, der Kläger, auch rein faktisch am 6. und 7. November 1999 wie auch nach Rückkehr aus dem Auslandseinsatz am 7. Mai 2000 bis zur Rückversetzung nach E. -L. mit Verfügung vom 11. Mai 2000 - unter vorgesehener Aufnahme der dortigen Dienstobliegenheiten am 18. Mai 2000 - Dienst am Dienstort L1. verrichtet, der sich nicht allein in der (militär)organisatorischen Abwicklung des Auslandseinsatzes erschöpft habe, wie seinen diesbezüglichen detaillierten Ausführungen zu entnehmen sei. Die Rechtsfigur einer "rein buchmäßigen Versetzung" sei dem öffentlichen Personalrecht fremd. Es komme für die Rechtsnatur einer Maßnahme auch nicht darauf an, welche Folgemaßnahmen (wie beispielsweise Umzugskostenvergütungen) realisiert würden bzw. werden könnten. Dass die Beklagte ihre seinerzeitige Versetzungspraxis im Rahmen von Auslandseinsätzen aufgegeben habe, zeige jedenfalls, dass organisatorische Gründe selbige nicht zwingend bedingt hätten, wie die Beklagte glauben machen wolle.
23Der Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Klageantrag zur Klarstellung dahingehend neu, dass beantragt wird,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 29. März 2005 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Juni 2006 zu verurteilen (hilfsweise zu verpflichten), ihm ab dem 8. Mai 2000 bis zum 3. April 2005 Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne die Einschränkung nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) zu zahlen (hilfsweise zu gewähren) und die insoweit rückständigen Bezüge nachzuzahlen.
25Der Kläger beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neu gefassten Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend aus, dass im Rahmen der Auslegung des Begriffs der "vorübergehenden Verwendung" vorliegend nicht ausschlaggebend auf die Bezeichnung der unter dem 13. Oktober 1999 getroffenen Personalmaßnahme als Versetzung abgestellt werden dürfe. Denn der im Statusrecht der Soldaten verwendete Versetzungsbegriff sei mit selbigem des Beamtenrechts nicht identisch. Im Statusrecht der Soldaten mangele es bereits an einer Legaldefinition. So sei schon zweifelhaft, ob die mit einem Formblatt Versetzung ausgesprochene Personalmaßnahme tatsächlich als Befehl einer dauerhaften anderweitigen Unterstellung an einen anderen Dienstort verstanden werden könne. Jedenfalls aber setze die wirksame Versetzung eines Soldaten die tatsächliche Aufnahme der Dienstgeschäfte am neuen Dienstort / in der neuen Einheit voraus, wie Nr. 14 des Abschnitts B 171 der ZDv 14/5 belege. Der Kläger habe seinen Dienst in L1. ausweislich der entsprechenden Vermerke auf der Rückseite der Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 13. Oktober 1999 und der Kommandierungsverfügung der Panzerkompanie X vom 26. Oktober 1999 tatsächlich aber nicht bereits am 6. November 1999 – wie von ihm behauptet – sondern erst am darauffolgenden Tag, dem 7. November 1999, angetreten. An diesem Tag sei er allerdings schon zu seinem Auslandseinsatz nach T. -S. ausgeflogen worden. Er habe deshalb "mit Ausnahme des Dienstes auf dem Flughafen" seinerzeit im alten Bundesgebiet – und namentlich auch in L1. – keinen Dienst geleistet. Weder vom Dienstherrn noch vom Kläger seien die mit einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes sonst üblichen personellen Begleitmaßnahmen, wie die Zusage von Umzugskostenvergütung, die Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden, etc. veranlasst worden. Die ausgesprochene "Versetzung" nach L1. sei somit lediglich aus militärorganisatorischen Gründen und für den Kläger zweifelsfrei ersichtlich nur zum Zwecke seines zeitlich begrenzten Auslandseinsatzes erfolgt. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers in den alten Bundesländern sei nicht, auch nicht nach Rückkehr aus dem Auslandseinsatz, beabsichtigt gewesen. Dies sei insbesondere daran erkennbar, dass der Kläger auf seiner Stelle im Stellenplan seiner Einheit belassen worden sei. Ein Wechsel der Behörde (militärischen Stammeinheit) sei nicht erfolgt. Die mithin rein buchmäßige Versetzung habe allein die zügige und wirksame Personalbearbeitung des Auslandseinsatzes sicherstellen sollen. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Auslandseinsätze nicht vom Einsatzkommando der Bundeswehr in Potsdam, sondern noch vom Heeresführungskommando in L1. gesteuert worden, welches für das KFOR-Kontingent einen sogenannten Meldekopf eingerichtet habe. Von diesem Meldekopf aus seien die Kommandierungen der Soldaten zum Einsatzkontingent erfolgt. Nach Abschluss ihres Auslandseinsatzes seien die Soldaten vom Meldekopf in ihre Stammdienststellen "zurückversetzt" worden. Dieses Verfahren werde allerdings nicht mehr praktiziert. Inzwischen würden regelmäßig nur noch Kommandierungen zu den einsatzvorbereitenden Ausbildungen und zu den Einsatzkontingenten verfügt. Dem Kläger seien ferner mangels (dauerhafter) Verwendung in den alten Bundesländern tatsächlich auch keine höheren Lebenshaltungskosten entstanden. Die einsatzbedingten Mehrauslagen seien durch die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags abgegolten worden. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass in jüngster Zeit in gleichgelagerten Fällen verstärkt eine Tendenz in der Rechtsprechung zu beobachten sei, die geltend gemachten Ansprüche auf erhöhte Besoldung – teilweise unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung - abzulehnen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
33Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn diese ist unabhängig davon, ob man das vorliegende Klagebegehren – wohl richtigerweise – als allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung kraft Gesetzes zustehender Besoldung (i.V.m. einer Anfechtungsklage bezüglich der ergangenen Bescheide) oder aber als Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Mehrbesoldung für statthaft (sowie im Übrigen zulässig) hält, in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich Anspruch auf die nach Maßgabe der 2. BesÜV abgesenkten Dienstbezüge, also auf die sog. Ostbesoldung. Namentlich die unter dem 13. Oktober 1999 verfügte Versetzung des Klägers nach L1. hat insoweit zu keiner durchgreifenden besoldungsrechtlichen Änderung geführt. Dementsprechend ist der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 29. März 2005 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Juni 2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
34Der dem Kläger gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – und den hieran anknüpfenden besoldungsrechtlichen Vorschiften gesetzlich zustehende Anspruch auf Besoldung (§ 2 BBesG) wurde im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Maßgaben der – mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft gesetzten – Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstelllung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung – 2. BesÜV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764)) beschränkt, weil von ihrer (seinerzeitigen) Rechtsgültigkeit auszugehen ist und die in § 1 dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit erfüllt waren.
35Gegen die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten im Beitrittsgebiet gemäß § 73 BBesG in Verbindung mit § 2 der 2. BesÜV bestanden jedenfalls im hier allein zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum, welcher am 3. April 2005 endete, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 ff. = juris, Rn. 58 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2008 – 2 B 81/07, juris, Rn. 9, und vom 25. September 2008 – 2 B 79/07 – (Parallelentscheidung).
37Der Absenkung der Besoldung standen in diesem Zeitraum weder Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen; auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz war sie noch gerechtfertigt.
38Vgl. (jedenfalls für die Zeit bis zum Jahr 2003) BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., S. 218, 243 ff. = juris, Rn. 58 ff.
39Zwar sind im Bereich des Besoldungsrechts Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden. Die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet, die aus der historischen Ausnahmesituation der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands folgen, stellten jedoch – entgegen der vom Kläger nur sehr allgemein geäußerten Rechtsansicht, wonach sich eine solche örtliche Differenzierung generell für Bedienstete des Bundes verbiete, - einen Grund von hinreichendem Gewicht für eine besoldungsrechtliche Differenzierung dar.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 -, a.a.O., S. 245, juris, Rn. 69 und 81 ff.
41Unabhängig davon hat der Verordnungsgeber den mit zunehmender Dauer der Rechtssituation verstärkt geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die weitere Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher Besoldungen im Beitrittsgebiet und im bisherigen Bundesgebiet zwischenzeitlich Rechnung getragen: Nach § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV (eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)) erhalten Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 - zu denen der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gehörte und soweit aus der vorgelegten Personalakte ersichtlich nach wie vor gehört - seit dem 1. Januar 2008, und gemäß § 12a Abs. 2 der 2. BesÜV (eingefügt durch Gesetz vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582)) Bundesbeamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 10 und höher sowie Bundesrichter seit dem 1. April 2008 ungekürzte Besoldung. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 ist die Verordnung gänzlich außer Kraft getreten, § 14 Abs. 3 der 2. BesÜV.
42Nach § 1 der 2. BesÜV galten für Beamte, Richter und Soldaten, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet wurden, bis dahin die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften nur, soweit sich nicht aus der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung etwas anderes ergab. Letztere bestimmte in § 2 Abs. 2, dass Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, abgesenkte Dienstbezüge erhielten. Nach § 1 Satz 2 der 2. BesÜV galten die Maßgaben der 2. BesÜV zudem auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes. In diesen Fällen einer nur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes wurde indes vorübergehend ein Zuschuss nach § 6 der 2. BesÜV gewährt. Hingegen erwarb der Betroffene bei einer nicht mehr nur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes einen (dauerhaften) Anspruch auf die volle Besoldung.
43Für den Kläger traf Letzteres aber nicht zu. Vielmehr wurde dieser bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums, nämlich bis zu seiner Versetzung nach L2. mit Dienstantritt 4. April 2005, nicht dauerhaft außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet. Er wurde erstmals im Beitrittsgebiet zum Soldaten ernannt, leistete bis zu der vorgenannten Versetzung im Wesentlichen dort seinen Dienst und wurde (bis dahin) nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet. Dies schließt seinen sechsmonatigen Auslandeinsatz im L3. vom 7. November 1999 bis zum 7. Mai 2000 ein, während dessen er einen Zuschuss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der 2. BesÜV erhielt. Unbeschadet dessen, dass im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Auslandseinsatzes zunächst eine Versetzung des Klägers nach L1. (mit erst nach Beendigung des Auslandseinsatzes erfolgter Rückversetzung an seinen vorherigen Standort im Beitrittsgebiet) verfügt worden war, ist auch damit keine auf Dauer angelegte Verwendung in den alten Bundesländern erfolgt, welche sich im vorliegenden Zusammenhang besoldungsrechtlich zu Gunsten des Klägers auswirkt. Der Kläger hat folglich für den hier streitigen Zeitraum vom 8. Mai 2000 bis zum 3. April 2005, dem seinem Dienstantritt am 4. April 2005 aufgrund seiner Versetzung nach L2. vorausgehenden Tag, keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern lediglich Anspruch auf die nach § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV abgesenkten Bezüge.
44Zu dieser Bewertung gelangt der Senat auf der Grundlage einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "vorübergehenden Verwendung" in § 1 Satz 2 der 2. BesÜV in Würdigung der tatsächlichen (Gesamt-)Umstände dieses Falles.
45Ausgangspunkt der Auslegung hat dabei der normative Begriff der Verwendung zu sein, an welchen das für die Entscheidung in dem vorliegenden Streit ausschlaggebende, zeitbezogene Adjektiv "vorübergehend" anknüpft. Was der Verordnungstext mit "Verwendung" meint, ist nicht allein aus dem allgemeinen Sprachgebrauch herzuleiten, sondern jedenfalls auch in dem konkreten Normzusammenhang zu würdigen, somit namentlich unter Berücksichtigung dessen, dass in der gesamten 2. BesÜV der Verwendungsbegriff seinerseits die Aufgabe hat, den am Ende für die besoldungsrechtliche Einordnung maßgeblichen Orts- bzw. Gebietsbezug herzustellen. Damit geht einher, dass sich auch die Auslegung des Begriffs der vorübergehenden Verwendung im Sinne der Einzelnorm des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV an der allgemeinen Zielsetzung der Absenkung der Ostbesoldung mit orientieren muss.
46Dies führt im Ergebnis darauf, dass der (u.a.) in § 1 Satz 1 und 2 der 2. BesÜV gebrauchte Verwendungsbegriff entscheidend auf eine Gesamtschau der rechtlichen und (insbesondere auch) tatsächlichen Umstände abhebt, welche – mit Wissen und Wollen des Dienstherrn – der dem Beamten, Richter oder Soldaten zugewiesenen dienstlichen Tätigkeit jeweils ihr Gepräge geben. Dies gilt zugleich auch für die Frage, ob die Verwendung auf Dauer oder nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Geht die Verwendung wie hier auf eine bestimmte Personalmaßnahme zurück, so kann der allgemeine Charakter (die Kategorie) dieser Maßnahme zwar ein nicht zu vernachlässigendes Indiz für die Beantwortung der Frage sein, ob die Verwendung an einem bestimmten Ort (in einem bestimmten Gebiet) in zeitlicher Hinsicht als dauerhaft oder nur vorübergehend einzustufen ist. Der Art der Personalmaßnahme kommt aber in dem hier konkret interessierenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang nicht schon als solcher eine die Auslegung entscheidend bestimmende Bedeutung zu. Sie ist vielmehr lediglich Teil der vorzunehmenden Gesamtschau sämtlicher – und gerade auch der tatsächlichen – Umstände, welche die Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets in dem jeweils zu prüfenden Fall kennzeichnen.
47Gegen die Einbeziehung auch der tatsächlichen Umstände spricht in diesem Zusammenhang nicht durchgreifend, dass dies – wie der Kläger meint – entscheidend zu Lasten der Bestimmbarkeit der in Rede stehenden Norm ginge. Vielmehr erscheint es grundsätzlich möglich, die im Einzelfall vom Dienstherrn – für den Betroffenen erkennbar – tatsächlich beabsichtigte Verwendungsdauer mit Hilfe einer in diesem Rechtszusammenhang anzustellenden Verwendungsprognose ex ante festzustellen. Solches ist dem öffentlichen Recht und auch dem Besoldungsrecht nicht grundsätzlich fremd und kann im Streitfall auch von den Gerichten nachvollzogen werden.
48Im Ausgangspunkt der Auslegung legt es hier schon der Wortlaut des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV nahe, die Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten wie auch deren nähere Charakterisierung in zeitlicher Hinsicht (zumindest auch) unter Einbeziehung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Denn mit dem Begriff Verwendung ist die zugewiesene dienstliche Tätigkeit gemeint, d.h. die tatsächliche Erfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben. Stattdessen hätte der Verordnungsgeber etwa auch (unmittelbar) an die der Verwendung zugrunde liegende Personalmaßnahme anknüpfen können; dies hat er aber nicht getan.
49Vgl. auch VG Leipzig, Urteile vom 25. Mai 2009 – (u.a.) 3 K 1026/08 -.
50Dies wird wesentlich noch weiter dadurch gestützt, dass auch der in dem betreffenden Rechtszusammenhang für die Abgrenzung von West- und Ostbesoldung maßgebliche Orts-/Gebietsbezug der dienstlichen Verwendung nach verbreiteter Auffassung ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmen ist, wohingegen etwa der dienstrechtliche Bezug zu einer Behörde oder zu einem Dienstherrn mit Gebietscharakter keine für den Geltungsbereich der abgesenkten Besoldung maßgebliche Bedeutung haben soll.
51Siehe schon BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24.98 -, ZBR 1999, 272, 273 = juris, Rn. 20; OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 – 4 B 15.00 -, juris, Rn. 24 m.w.N. zu seiner diesbzgl. ständigen Rspr.; VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 – 1 K 02.2008 -, juris, Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 – 3 K 1026/08 -.
52Auch in jenem Zusammenhang wird zunächst schon der Normtext als Indiz für die Annahme in Anspruch genommen, für den Begriff der Verwendung sei darauf abzustellen, wo der Beamte – unter Beachtung eines Mindestmaßes äußerlicher Verfestigung - seine dienstliche Tätigkeit (tatsächlich) ausübe,
53vgl. OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 – 4 B 15.00 -, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 – 1 K 02.2008 -, juris, Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 – 3 K 1026/08 -;
54der Wortlaut der Norm als solcher gebe demgegenüber weder etwas dafür her, dass der Behördensitz relevant sein solle, noch dafür, dass der dienstliche Wohnsitz des Beamten bzw. im Falle des Soldaten der Standort als dessen dienstlicher Wohnsitz (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG) ein Kriterium bilde,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24.98 -, a.a.O.; OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 – 4 B 15.00 -, a.a.O.,
56wie das noch in einem älteren Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern,
57vgl. RdSchr. des BMI vom 16. Juli 1991 – D II – 221 731/1 -, dort: Zu § 1, erster und zweiter Absatz; Zu § 6, erster Absatz,
58angenommen worden ist.
59Diese vom Wortlaut ausgehende tatsächliche Betrachtungsweise in Bezug auf den Ortsbezug des Begriffs der Verwendung kann sich zugleich auch auf die Systematik der 2. BesÜV stützen. Die §§ 1, 2 und auch 6 der 2. BesÜV stellen darauf ab, ob der Beamte, Richter oder Soldat im Beitrittsgebiet (bzw. dauerhaft außerhalb dieses Gebietes) verwendet wird. Danach entscheidet der Ort der Verwendung. Verwendung meint – wie schon ausgeführt – die tatsächliche dienstliche Tätigkeit. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, nur hinsichtlich des Ortsbezuges, nicht aber auch bezüglich der Zeitkomponente der Verwendung auf die tatsächlichen Verhältnisse bzw. eine Gesamtschau aller Umstände abzustellen, hätte er dies hinreichend offenlegen müssen; daran fehlt es indes. Auch der Systematik des Bundesbesoldungsgesetzes ist in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes zu entnehmen.
60Schließlich kommt es auch nach dem nach außen erkennbar gewordenen Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers sowie nach Sinn und Zweck der 2. BesÜV hinsichtlich der Verwendung des Beamten bzw. Soldaten (vor allem) auf dessen tatsächlichen Einsatz an.
61Ebenso etwa VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 - 3 K 1026/08 -.
62Der Wille des formellen Gesetzgebers ging nämlich dahin, den Verordnungsgeber zu ermächtigen, die Höhe der Besoldung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Beitrittsgebiet auszurichten.
63Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O., S. 245, juris, Rn. 88 ff. m.w.N.
64Dementsprechend machte der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in dieser Weise Gebrauch und orientierte sich - zulässig generalisierend - an der Annahme, der Beamte bzw. Soldat werde dort, wo er (tatsächlich) eingesetzt ist, also verwendet wird, auch seinen Lebensmittelpunkt haben.
65vgl. OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 – 4 B 15.00 -, juris, Rn. 25 m.w.N.
66Dem trug einerseits die (seinerzeitige) Absenkung der Ostbesoldung, andererseits aber auch § 6 der 2. BesÜV Rechnung, wonach im Fall der lediglich vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes die abgesenkten Dienstbezüge um einen Zuschuss erhöht wurden. Nur wer stattdessen seinen Lebensmittelpunkt (wie typischerweise im Fall einer Versetzung) für nicht absehbare Zeit an einen Standort außerhalb des Beitrittsgebietes verlagern sollte, sollte im Hinblick auf die dortigen Lebensverhältnisse und die höhere Finanzkraft der alten Bundesländer auch nicht mehr von den besoldungsrechtlichen Beschränkungen der 2. BesÜV betroffen sein.
67Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 - 3 K 1026/08 – m.w.N.
68Dies verdeutlicht hinreichend, dass auch die Zwecke der abgesenkten Ostbesoldung wesentlich auf solche Umstände bezogen gewesen sind, welche – bezogen auf die jeweiligen Lebensverhältnisse in dem Gebiet – zumindest im Schwerpunkt einen tatsächlichen Hintergrund haben.
69Unter Berücksichtigung dieses Auslegungsergebnisses kann (darf) die Frage, ob eine bestimmte Verwendung eines Beamten, Richters oder Soldaten eine "vorübergehende" im Sinne des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV ist, jedenfalls nicht ausschließlich in rechtlich kategorisierender Anknüpfung an die Art der vom Dienstherrn gewählten (verwendungsbestimmenden) Personalmaßnahme beantwortet werden. Es bedarf vielmehr zumindest ergänzend auch der (ex ante) Würdigung dessen, was der Dienstherr im gegebenen Fall mit seiner Personalmaßnahme bezweckt hat, was also deren konkreter Gegenstand und dabei namentlich Inhalt der beabsichtigten dienstlichen Verwendung sein sollte. Das erfordert aber – wie schon gesagt – eine Gesamtschau aller für diese Verwendung relevanten Umstände und damit gerade auch solcher tatsächlicher Art. Sollte dies im Widerspruch zu bestimmten Aussagen in (vom Kläger mit angeführten) ministeriellen Durchführungsbestimmungen stehen, käme dem keine entscheidende Bedeutung zu, weil derartige Bestimmungen des sog. Innenrechts die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht binden können.
70Ob eine Verwendung außerhalb des Beitragsgebietes vorübergehend oder aber dauerhaft (beabsichtigt) gewesen ist, ist dabei danach abzugrenzen, ob – nach der prognostischen Beurteilungsgrundlage des Dienstherrn bei Beginn der jeweils fraglichen Verwendung – ein (auf nicht absehbare Zeit gerichtetes) endgültiges Herauslösen aus der bisherigen Verwendung im Beitrittsgebiet bei Zugrundelegung aller erkennbaren Umstände tatsächlich ernsthaft beabsichtigt gewesen ist.
71Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
72Die Verwendung des Klägers außerhalb des Beitrittsgebiets in dem Zeitraum zwischen dem 6. bzw. 7. November 1999 und dem 17. Mai 2000 war in Würdigung der tatsächlichen Umstände unzweifelhaft eine im Sinne des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV nur vorübergehend vorgesehen gewesene (und dann auch entsprechend durchgeführte) Verwendung. Dass dabei mit der Versetzung und späteren Rückversetzung des Klägers zur "formellen" Umsetzung des vom Dienstherrn Beabsichtigten solche Personalmaßnahmen gewählt worden sind, die bei hinreichender Beachtung des Gesichtspunkts der Kategorienklarheit ihrer Art nach zu diesem Zweck wohl nicht hätten verwendet werden dürfen, hat hier demgegenüber im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau, auf welche Dauer die Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets konkret abzielte, zurückzutreten.
73Der Senat ist sich dabei dessen bewusst, dass eine Versetzung nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch im Soldatenrecht – unabhängig von der dort fehlenden gesetzlichen Definition – grundsätzlich keine vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Personalmaßnahme ist.
74Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 1 WB 12/74 -, BVerwGE 46, 353, 355.
75Dieses Begriffsverständnis spiegeln etwa die auf der Grundlage von § 3 SG erlassenen spezifischen Bestimmungen des Soldatenrechts über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 Teil B 171 in der damals gültigen Fassung) wider, worin die Versetzung als Befehl zur nicht nur vorübergehenden Dienstleistung in einer anderen Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort definiert wird (Nr. 1 ZDv 14/5 Teil B 171). Auch gilt im Soldatenrecht wie im Beamtenrecht der Grundsatz der Kategorienklarheit. Das bedeutet, dass – materiell – entweder eine Versetzung oder eine Abordnung bzw. Kommandierung vorliegt und Zwischenformen nicht zulässig sind, so dass eine bloß vorübergehende Versetzung in den Kategorien des Dienstrechts letztlich nicht existiert.
76Ob mit Blick hierauf die Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 13. Oktober 1999, mit welcher der Kläger von E. -L. nach L1. – und insofern vom Beitrittsgebiet in das Gebiet der alten Bundesländer – versetzt wurde, bereits nicht den ihrer Bezeichnung entsprechenden (materiellen) Rechtscharakter gehabt hat, sondern es sich statt einer nach Maßgabe der äußerlich gewählten Handlungsform dauerhaft erscheinenden Personalmaßnahme bei der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage des Klägers tatsächlich nur um eine vorübergehende Maßnahme, somit soldatenrechtlich um eine Kommandierung, gehandelt hat,
77so im Ergebnis in einem vergleichbaren Fall VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 - 3 K 1026/08 –,
78wofür trotz der von der Beklagten mit Blick auf bestimmte militärorganisatorische (Neben-)Folgen bewusst getroffenen Wahl für das Rechtsinstrument "Versetzung" Einiges sprechen mag, kann letztlich dahinstehen.
79Vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 7. Mai 2003
80– 1 A 451/02 DE -.
81Denn in dem hier zur Entscheidung stehenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang geht es – wie schon ausgeführt wurde – nicht um unmittelbar aus der Personalmaßnahme der Versetzung zwingend zu ziehende Schlüsse, sondern um eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände in Richtung auf eine Prognose der seinerzeit beabsichtigt gewesenen Verwendungsdauer des Klägers außerhalb des Beitrittsgebiets. Im Rahmen dieser Gesamtschau hat die gewählte Art der Personalmaßnahme wohl indizielle, nicht notwendig aber auch ausschlaggebende Bedeutung. Dem entsprechen Äußerungen in der Rechtsprechung, denen zufolge eine Versetzung im Rechtssinne die Annahme einer nur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes im Sinne des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV nicht ausnahmslos – also gewissermaßen zwangsläufig – ausschließt.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2005 - 2 B 35.05 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 1 L 6/06 -, juris, Rn. 7.
83Hinsichtlich der Frage einer dauerhaften bzw. in Abgrenzung dazu nur vorübergehenden Verwendung und der anzustellenden Prognose, wo sich der Dienstort (Standort) auf Dauer befinden wird, ist im Übrigen in Bezug auf Soldaten noch Folgendes zu berücksichtigen: Stärker noch als Beamte sind Soldaten im Grundsatz jederzeit versetzbar, um Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe zu gewährleisten. Hiervon wird in der Praxis auch entsprechend Gebrauch gemacht, so dass im Soldatenrecht selbst Versetzungen in der Regel nicht wirklich auf eine "endgültige" Verwendung bei einer bestimmten Einheit bzw. an einem bestimmten anderen Ort zielen. Ferner werden nach Nr. 14 Abs. 1 ZDv 14/5 (in der damals gültigen Fassung - nunmehr gleichlautend Nr. 12 Abs. 1) Versetzungen von Soldaten (erst) mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts wirksam, was ebenfalls die besondere Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse im Soldatenrecht unterstreicht.
84Vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2009 – 1 L 70/80 -, juris, Rn. 22 f.
85Insofern muss für die Frage der vorübergehenden Verwendung eines Soldaten im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften vor allem entscheidend sein, wie lange die Zuordnung zu einer anderen Einheit (bzw. der Wechsel zu einem anderen Standort) voraussichtlich andauern und ob sich der Soldat endgültig von seiner früheren Einheit (bzw. seinem früheren Standort) lösen soll.
86Vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009
87– 3 K 1026/08 -.
88Wenn erkennbar eine (weil zeitlich begrenzt) nur vorübergehende Verwendung des Soldaten in einer anderen Einheit oder – wie vorliegend - gar nur an einem anderen Standort ohne Wechsel der Einheit beabsichtigt ist, dann handelt es sich in dem hier interessierenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang in aller Regel nur um eine vorübergehende Verwendung, und zwar unabhängig davon, welche (formale) Kategorie von Personalmaßnahme der Dienstherr für die konkrete Umsetzung des Ziels gewählt hat.
89Ein derartiger Sachverhalt hat aber (auch) hier vorgelegen. Die Verwendung des Klägers außerhalb des Beitrittsgebietes war in dem streitgegenständlichen Zeitraum aus der maßgeblichen ex ante Sicht des Betroffenen von vornherein auf einen überschaubar kurzen Zeitraum von ca. einem halben Jahr begrenzt und insofern lediglich "vorübergehend" geplant gewesen. Dabei hat die zeitweise Herauslösung des Klägers aus seinem damaligen Standort im Beitrittsgebiet erkennbar allein dem Zweck gedient, ihn vorübergehend in das Kontingent für den Auslandseinsatz einzugliedern. Für etwaige Überlegungen, den Kläger unabhängig von diesem Auslandseinsatz künftig in den alten Bundesländern (z.B. am Standort L1. ) "dauerhaft" zu verwenden oder auch noch weitere, länger dauernde Auslandseinsätze anschließen zu lassen, hat es (abgesehen vom formalen Fehlen einer schon vor der Auslandsverwendung ausgesprochenen Rückversetzungsverfügung) keinerlei konkreten Anhalt gegeben. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte tatsächliche Unsicherheit seiner (damaligen) künftigen weiteren Verwendung entbehrt insofern einer konkret fassbaren Grundlage, beschränkt sich vielmehr im Grunde auf seinerzeit eher theoretisch denkbar gewesene Alternativverläufe, die allenfalls vor dem Hintergrund der schon angesprochenen, im militärischen Bereich bei Verwendungsplanungen nie ganz auszuschließenden Unwägbarkeiten eine – allerdings als denkbar unwahrscheinlich zu bewertende – praktische Relevanz hätten erlangen können.
90Im Einzelnen spricht hier Folgendes für eine lediglich vorübergehende Verwendung des Klägers: Der Kläger war dem Standort L1. jedenfalls im Kern – d.h. bis auf höchstens einen Tag vor dem Einsatz und einige Übergangstage danach – nur für den Zeitraum seines Auslandseinsatzes am Standort T. -S. , einer Stadt und gleichzeitigem NATO-Stützpunkt im Bezirk Q. im südlichen L3. , zugeordnet. Die zeitliche Begrenzung der Verwendung ergab sich insofern sachimmanent aus dem Zweck dieser (eine Versetzung mit einer Kommandierung kombinierenden) Personalmaßnahme. Dieser Zweck war erkennbar die befristete Teilnahme am Einsatz des 3. KFOR-Kontingents am Standort T. -S. . Schon der Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 13. Oktober 1999, mit welcher der Kläger von E. -L. nach L1. versetzt wurde, lässt sich dieser Zweck wie auch die bereits mit Erlass dieser Verfügung vorgesehen gewesene Vorläufigkeit eines örtlichen Wechsels in der dienstlichen Verwendung anschaulich entnehmen. Sieht man nämlich von der reinen Wortwahl (Bezeichnung der Maßnahme als "Versetzung") ab, fehlt jeder (weitere) Anhalt dafür, dass eine dauerhafte Verwendung des Klägers an einem Standort außerhalb des Beitrittsgebiets, namentlich an dem in der Versetzung genannten Standort L1. , beabsichtigt gewesen ist. Wesentlich indiziert wird dies bereits durch den Umstand, dass der Kläger trotz Zuweisung eines neuen Standortes (L1. ) keiner neuen/anderen Einheit zuversetzt wurde. Er blieb vielmehr Angehöriger seiner bisherigen Stammeinheit, der Panzerpionierkompanie X; diese blieb für statusrelevante Entscheidungen weiterhin zuständig. Auch zielte die Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 für alle Beteiligten erkennbar gerade nicht auf eine – im Verhältnis zu dem Auslandseinsatz eigenständig zu betrachtende – (dauerhafte) Dienstverrichtung des Klägers in L1. , sondern eben auf eine zeitlich begrenzte Verwendung im L3. ; das verdeutlicht der schon in die Eintragungen der Versetzungsverfügung aufgenommene Hinweis "KFOR, 3. Kontingent". Ob es überhaupt rechtlich und tatsächlich möglich gewesen sein kann, den Standort sämtlicher "versetzter" Soldaten der am 3. KFOR-Kontingent beteiligten Einheiten dergestalt nach L1. zu verlegen, dass diese Soldaten dort – über den Einsatz im L3. hinaus – auf Dauer, also auf unbestimmte Zeit, ihren "regulären" Dienst leisten sollten, erscheint bereits sehr zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Klärung. Denn ein derartiger regulärer (Dauer-)Dienst auf unbestimmte Zeit, welcher nicht mehr bloßer Annex des Auslandseinsatzes wäre, wäre vom konkreten Inhalt der hier in Rede stehenden Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 nicht mehr gedeckt gewesen. Diese Verfügung verwies mit dem Zusatz "3. KFOR-Kontingent" vielmehr (allein) auf den Einsatz im L3. , ohne eine davon unabhängig zu sehende allgemeine dienstliche Verwendung am Standort L1. auch nur ansatzweise mit zu erwähnen. Sie selbst sah auch noch nicht einmal einen konkreten Dienstantritt in L1. vor, sondern nur (in Gestalt einer groben Zeitvorgabe) eine Aufnahme der Dienstobliegenheiten am 1. November 1999 und eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis 31. Mai 2000. Eine nähere Konkretisierung ist dann erst durch die Kommandierungsverfügung der Panzerpionierkompanie X vom 26. Oktober 1999 vorgenommen worden, die dem Kläger gleichzeitig mit der Versetzungsverfügung am 5. November 1999 ausgehändigt und damit bekanntgegeben wurde.
91Dass der Kläger nach gleichzeitig erfolgter Aushändigung und Bekanntmachung der Versetzungs- und Kommandierungsverfügung hinreichend begründeten Anlass zu der vorgetragenen Annahme hatte, er würde infolge der Versetzung nach L1. ggfls. gar nicht im L3. verwendet, sondern etwa auf unbestimmte Zeit am Standort L1. Dienst tun, ist auszuschließen. Denn die gleichzeitig ausgehändigte Kommandierungsverfügung setzte den konkret beabsichtigten Einsatz als einen solchen im L3. fest. Dass im Formblatt der Versetzungsverfügung die Rubrik "Dienstantritt am..." offenblieb, erscheint in diesem Kontext folgerichtig, weil sich nähere Angaben hierzu in der gleichzeitig ausgehändigten Kommandierungsverfügung fanden. Der hier ausschließlich in der Kommandierungsverfügung der Panzerpionierkompanie X "am 06.11.99 in L1. bei Q1. 40" für 16.00 Uhr bestimmte Dienstantritt des Klägers bezog sich nach den hier vorliegenden Umständen und dem inneren Zusammenhang der beiden Verfügungen bereits auf den unmittelbar im Anschluss geplanten Auslandseinsatz im L3. ; ob der Flug in das Einsatzgebiet noch am gleichen Tag (6. 11.) oder – wie wohl hier – erst am Folgetag (7.11.) stattfand, ist hierfür unerheblich. Die Versetzungsverfügung ist dahin zu verstehen, dass sie diesbezüglich konkludent Bezug auf die gleichzeitig bekanntgegebene Kommandierungsverfügung nahm, in der nicht nur der Dienstantritt für den Einsatz, sondern auch die Einsatzverwendungsdauer "ab 7. November 1999" sowie "bis 30. Juni 2000" genauer festgelegt wurde. Erst die Kommandierungsverfügung bestimmte somit den konkreten Einsatz des Klägers hinsichtlich Ort und Dauer seiner Verwendung im L3. im Rahmen des 3. KFOR-Kontingents. Dass nur ein vorübergehender Einsatz des Klägers vorgesehen war, folgt aus der dort verfügten Einsatzdauer, die später im Übrigen noch tatsächlich unterschritten wurde. Die in der Versetzungsverfügung benannte voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 31. Mai 2000 beschrieb, wie auch den Erläuterungen auf der Rückseite der Versetzungsverfügung zu entnehmen war, den Verwendungszeitraum, wie er auf Grund der seinerzeitigen Personalplanung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage vorgesehen war. Die Angabe war, worauf ebenfalls im Rahmen der Erläuterungen hingewiesen wurde, nicht rechtsverbindlich. Der vorübergehende Charakter der beabsichtigten Verwendung allein für den Zeitraum des Auslandseinsatzes zeigte sich dennoch weiter daran, dass der vorgesehene und tatsächliche Beendigungszeitpunkt der Versetzung nach L1. (31. Mai 2000 bzw. 17. Mai 2000) mit dem in der Kommandierungsverfügung angegebenen und tatsächlichen Ende des Auslandseinsatzes im L3. (30. Juni 2000 bzw. 7. Mai 2000) zeitlich grob übereinstimmte. Die insoweit aufgetretenen geringfügigen zeitlichen Differenzen rechtfertigen jedenfalls in keiner Weise die Annahme, auch ein Einsatz von prinzipiell unbestimmter Dauer sei hier nach den zugrunde liegenden Planungen ernsthaft in Betracht gekommen. Auch aus Sicht eines objektiven Empfängers der Verfügungen in der damaligen Situation des Klägers bestand mithin kein Anlass für Zweifel daran, dass er – bei normalem Verlauf der Dinge entsprechend der damaligen Planung – nicht dauerhaft, sondern eben nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet werden würde. Da er weiterhin Angehöriger der Panzerpionierkompanie X geblieben war, musste er nach der Beendigung des lediglich auf eine vorübergehende Dauer angelegt gewesenen Auslandseinsatzes nämlich – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – grundsätzlich mit einer zeitnahen Rückkehr an seinen alten Standort E. -L. rechnen, wie es dann auch mittels der Rückversetzung tatsächlich geschehen ist. Dass diese Rückversetzung erst im Anschluss an die Rückkehr des Klägers aus dem L3. verfügt und ausgehändigt wurde, bot unter den hier gegebenen Umständen – für sich genommen – keinen hinreichenden Anlass, insgesamt an einem nur vorübergehenden Einsatz außerhalb des Beitrittsgebiets zu zweifeln. Entscheidend dafür ist, dass es keinerlei konkreten Anhalt dafür gegeben hat, dass der Kläger nach der Rückkehr aus dem L3. weiter – und zwar dauerhaft – in L1. (oder an einem anderen Ort im alten Bundesgebiet) eingesetzt werden würde. Ein solcher Anhalt ergab sich insbesondere auch nicht aus den vom Kläger nach dessen Vortrag vor dem Abflug in den L3. am sog. "Meldekopf" in L1. nach Maßgabe eines Dienstablaufplans wahrgenommenen Diensttätigkeiten (wie etwa Teilnahme am militärischen Appell, gemeinsame Einnahme des Abendessens, Einhaltung des Zapfenstreichs). Denn unabhängig davon, ob auch solche Tätigkeiten grundsätzlich mit von der soldatischen Dienstleistung erfasst sein mögen, erhielten sie hier doch ihre maßgebliche Prägung gerade durch das Sammeln und Melden der Kontingentteilnehmer für den unmittelbar nachfolgend anstehenden Auslandseinsatz. Sollte nach der Rückkehr aus dem L3. bis zum Wirksamwerden der für den Kläger und andere Soldaten verfügten Rückversetzungen in L1. ebenfalls einige (bis zu zehn) Tage Dienst geleistet worden sein, wozu schon ein spezifizierter Vortrag des Klägers fehlt, ergäbe sich nichts wesentlich anderes. Denn auch ein solcher (Anschluss-)Dienst hätte im Zweifel noch im Annex zu der vorherigen Auslandsverwendung gestanden, ließe sich gerade mit Blick auf die unveränderte Zugehörigkeit des Klägers zur im Beitrittsgebiet stationierten Panzerpionierkompanie X jedenfalls objektiv nicht als Anhalt für eine nunmehr beabsichtigt gewesene neue und dauerhafte Anschlussverwendung im alten Bundesgebiet werten. Wenn überhaupt hat hier insgesamt somit auch unter Zugrundelegung der entsprechenden Darlegungen des Klägers nur eine kurzzeitige, unschwer als vorübergehend erkennbare und deshalb in dem hier streitigen besoldungsrechtlichen Zusammenhang irrelevante Verwendung des Klägers in L1. zwecks zeitlich begrenzter organisatorischer Vor- und Nachbereitung des ebenfalls nur vorübergehenden Auslandseinsatzes stattgefunden.
92Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 - 3 K 1026/08 – unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - 4 N 126/05 -.
93Ob dieser Umstand bereits dazu führt, dass ein tatsächlicher Dienstantritt in L1. schon zu verneinen und die Versetzung unter Berücksichtigung von Nr. 14 Abs. 1 ZDV 14/5, wonach die Versetzung eines Soldaten mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts wirksam wird, hier mangels relevanter dienstlicher Tätigkeit nicht wirksam geworden ist,
94so im Ergebnis OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2009 - 1 L 70/08 -, juris, Rn. 24, betreffend einen Fall, in welchem es auch an der Verfügung eines Dienstantritts in L1. gefehlt hat,
95kann dahinstehen.
96Denn die anzustellende Gesamtschau führt auch bei Annahme des Vorliegens einer wirksamen Versetzungsverfügung – wie zuvor ausgeführt – zu dem Ergebnis, dass von Anfang an nur ein mehrmonatiger Auslandseinsatz des Klägers und damit eine nur vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes im Sinne des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV beabsichtigt war und sich der Dienstort des Klägers durch seine Teilnahme am 3. KFOR-Kontingent von Anfang November 1999 bis Anfang Mai 2000 nicht auf Dauer ändern sollte. Sämtliche weiteren im Zusammenhang mit der Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 getroffenen Verfügungen und Maßnahmen zielten von Anfang an darauf ab, den zeitlich befristeten Einsatz des Klägers im Rahmen des 3. KFOR-Kontingents im L3. zu ermöglichen. Dort hat der Kläger in dieser Zeit Dienst geleistet und ist im Anschluss daran (sei es auch nach einigen Überbrückungstagen) an seinen vorherigen Standort E. -L. auch tatsächlich zurückgekehrt.
97Nach dem vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellten Vorbringen der Beklagten diente die ausgesprochene Versetzung des Klägers nach L1. lediglich militärorganisatorischen Gründen, nämlich der organisationstechnischen Einrichtung eines sogenannten Meldekopfes für das KFOR-Kontingent. Grund für diese Organisationsform war hiernach der Umstand, dass die damaligen Auslandseinsätze nicht vom Einsatzführungskommando der Bundeswehr in Q2. , sondern vom Heeresführungskommando in L1. gesteuert wurden; mit der Versetzung des Klägers dorthin sollte eine zügige und wirksame Personalbearbeitung für den Auslandsdienst sichergestellt werden. Auch dies sind aber Gesichtspunkte, die verdeutlichen, dass letztlich andere Gründe für die Wahl der Art der Maßnahme bestimmend gewesen sind, nämlich Gründe, welche sich gerade nicht (mit) zu der Fragestellung "vorübergehende oder dauerhaft beabsichtigte Verwendung" verhalten.
98Für den Vortrag des Klägers, er sei mit Erhalt der Versetzungs- und Kommandierungsverfügung davon ausgegangen, nach dem Auslandseinsatz ggfls. in L1. dauerhaft dienstlich verwendet zu werden, ist nach alledem, namentlich mit Blick auf die fehlende Zuversetzung zu einer anderen Einheit sowie die deutlich erkennbaren zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfungen zwischen der Versetzungs- und der Kommandierungsverfügung, kein konkreter, in irgend einer Weise verfestigter Anhalt gegeben. Schon der Umstand, dass (wie hier) mehrere Verfügungen – noch dazu von unterschiedlichen Stellen - einem Betroffenen zeitgleich bekannt gegeben werden, entstammt einer Entscheidung des Dienstherrn und spricht dafür, dass derart zeitgleich erlassene Verfügungen in einem tatsächlichen wie rechtlichen Zusammenhang gesehen werden können bzw. unter Umständen gesehen werden müssen.
99Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 L 6/06 -, juris, Rn. 6.
100Dafür, dass im konkreten Fall die zeitgleiche Bekanntgabe der Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 1999 und der Kommandierungsverfügung vom 26. Oktober 1999 am 5. November 1999 rein zufällig gewesen wäre, spricht wegen des nicht zu übersehenden auch inhaltlichen Zusammenhanges nichts.
101Zudem spricht gegen die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets, dass der Kläger - wie sich aus dem ihm insoweit übermittelten Schreiben vom 12. Januar 2000 entnehmen lässt - darauf hingewiesen wurde, dass er - wie auch geschehen - nach § 6 der 2. BesÜV einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschuss allein für die Dauer des Auslandseinsatzes erhalten werde und nicht etwa bereits ab dem Zeitpunkt der Versetzung. Auch damit hat der Dienstherr zum Ausdruck gebracht, dass er die in Rede stehende Verwendung lediglich als vorübergehende einstufte. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV wird (nur) in den Fällen des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV, also in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets, ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der (abgesenkten) Besoldung nach § 2 und einem Betrag von 90 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge gewährt.
102Anders als der Kläger meint, spricht § 6 Abs. 2 Satz 1 der 2. BesÜV nicht dafür, die hier in Rede stehende Verwendung als eine nicht nur vorübergehende einzustufen. Denn durch den Absatz 2 der Norm wird lediglich der Anwendungsbereich des Absatzes 1 erweitert, was die Teilnahme an längeren Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen (von mehr als drei Wochen) betrifft. Diese Maßnahmen werden im Ergebnis der vorübergehenden Verwendung im Sinne des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV gleichgestellt, nicht hingegen wird der Begriff der vorübergehenden Verwendung seinerseits in Richtung auf Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beschränkt.
103Der Bewertung, eine nur zeitlich befristete Verwendungsdauer außerhalb des Beitrittsgebiets sei für den Kläger von Anfang an erkennbar gewesen, steht schließlich auch nicht durchgreifend entgegen, dass der Kläger nach E. -L. zurückversetzt worden ist (bzw. werden musste). Denn dies ist lediglich die hier nach den geschilderten Umständen absehbare Konsequenz der Wahl einer bestimmten Art von Personalmaßnahme durch die Beklagte – hier der (Hin-)Versetzung von E. -L. nach L1. – gewesen. Hätte sich die Beklagte unter Beachtung des Grundsatzes der Kategorienklarheit auf die Maßnahme der Kommandierung beschränkt, hätte es zwar einer solchen Rückversetzung nicht bedurft, hätte vielmehr die anderweitige Verwendung automatisch geendet. Hier musste der Kläger nach dem Ende der befristet gewesenen Auslandsverwendung mit Blick auf die auch für ihn erkennbare Wahl einer dem Grundtypus der Maßnahme "Versetzung" nicht entsprechenden Kategorie durch den Dienstherrn bei normalem Lauf der Dinge mit einer Rückversetzung aber geradezu rechnen, weil es keinerlei konkreten Anhalt für eine vom Dienstherrn etwa beabsichtigte Dauerverwendung an einem Standort außerhalb des Beitrittsgebiets gegeben hat. In Konsequenz dessen verdeutlicht die Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 11. Mai 2000, mit welcher der Kläger mit Wirkung vom 18. Mai 2000 – wiederum ohne Wechsel der militärischen Einheit (Panzerpionierkompanie X) - von L1. zurück nach E. -L. versetzt wurde, rückschauend nochmals den (unbeschadet der Kategorisierung der Personalmaßnahme) von Anfang an gewollten zeitlich nur begrenzten Charakter der vorangegangenen Versetzung nach L1. . Abschließend spricht auch noch der Umstand, dass dem Kläger die Rückversetzungsverfügung laut Vermerken auf der Rückseite selbiger erst am 18. Mai 2000 ausgehändigt wurde, er seinen Dienst aber bereits am 17. Mai 2008 in E. -L. wieder angetreten hatte, dafür, dass der Kläger bereits vor der Bekanntgabe der Rückversetzungsverfügung wusste, dass er seinen Dienst nach Rückkehr aus dem Auslandseinsatz in E. -L. fortsetzen musste.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
105Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt dabei schon mangels eines einzelfallübergreifenden höchstrichterlichen Klärungsbedarfs nicht vor.
106Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. November 2005 – 2 B 35.05 -
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