Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1110/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Auch wenn der Senat die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtanwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Kappung des Gegenstandswertes auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung hier nicht als veranlasst und den festgesetzten Gegenstandswert insoweit als fehlerhaft ermittelt ansieht, hat er ihn seiner Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legen. Eine Änderung des Gegenstandswertes – ohne eine entsprechende Beschwerde des Auftraggebers oder der Bundes- oder der Landeskasse – zu Lasten des Beschwerdeführers von Amts wegen ist nämlich in § 33 RVG oder anderen einschlägigen Vorschriften, anders als bei der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren (vergl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GVG), gesetzlich nicht vorgesehen.
3Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2008
4– 12 C 08.1514 –, juris
5Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstands-werts für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht ist nicht aus den geltend gemachten Gründen zu erhöhen.
6Soweit das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert in Abgrenzung zu der Praxis des OVG NRW in jugendhilferechtlichen Verfahren,
7vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Oktober 2008
8– 12 B 1358/08 – und vom 16. September 2008
9– 12 E 1090/08 , jeweils m.w.N.,
10wie sie auch Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen entspricht (siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anhang § 164 Rdnr. 14) nicht nach dem Jahresbetrag der geforderten Leistung als Höchstgrenze, sondern nach sämtlichen im darüber hinausgehenden streitbefangenen Zeitraum geltend gemachten Hilfen ausgerichtet hat, führt dies zu Gunsten der Beschwerdeführer ohnehin schon zu einem den zutreffenden Gegenstandswert deutlich übersteigenden und damit zu hohen Wert.
11Der bei der Berechnung durch das Verwaltungsgericht konstruktiv gewählte Aus-gangspunkt, dass die gerichtliche Entscheidung nur die für den streitbefangenen Zeitraum geltend gemachten Hilfen mit Rechtskraftwirkung behandelt und im Übrigen – namentlich für nachfolgende Zeiträume – allenfalls die Bedeutung eines Präjudizes hat, ist im Übrigen systemgerecht und mit der Beschwerde auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
12Eine Einbeziehung von nicht unmittelbar streitbefangenen Hilfen – etwa von Nachzahlungen für nicht mehr gerichtlich überprüfte Zeiträume und den anschließenden gegenwärtig bezogenen laufenden Vollzeitpflegeleistungen – kann auch nicht damit begründet werden, dass es nach § 52 Abs. 1 GKG, der nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 und Abs. 9 RVG für die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend gilt, auf die sich für den Kläger ergebende "Bedeutung der Sache" ankommt. Maßgeblich ist insofern allein die sich speziell aus dem Antrag des jeweiligen Klägers bei objektiver Beurteilung und nicht nach seiner subjektiven Vorstellung in Wahrheit für ihn ergebende Bedeutung.
13Vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, § 52 GKG Rdnr. 8 m.w.N.
14Insofern hat die Klägerin ihr Begehren hier mit der Antragstellung im Erörterungs-termin vom 22. April 2008 unter anderem dahingehend klargestellt, dass der Beklag-te zur Erbringung von Leistungen in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Ablauf des Monats Oktober 2007 verpflichtet werden sollte. Nur insoweit betrifft der Antrag eine bezifferbare Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG. Eben den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2007 hat auch das Verwaltungsgericht der Ermittlung des Gegenstandswertes zugrunde gelegt.
15Dass ein über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus gehendes Interesse der Klägerin an der Fortsetzung der Jugendhilfe in Form monatlicher Zahlungen bestanden hat, führt nicht zu einer entsprechenden Anwendbarkeit des früheren § 42 Abs. 3 GKG. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Anwendung dieser Vorschrift, die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen – u.a. von Arbeitnehmern in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit – betrifft, näher als die des – in die Über-legungen des Verwaltungsgerichts richtungsweisend eingeflossenen – § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung liegt. Bei § 42 Abs. 3 GKG muss es sich um einen Anspruch handeln, der eine dauernde gleichartige wie-derkehrende Leistung in abhängiger Stellung betrifft und nicht vor den Arbeitsgerich-ten abläuft.
16Vgl. Hartmann, a.a.O., § 42 GKG Rdnr. 24 (zum gleichlautenden § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung).
17Dass der Hilfeempfänger des SGB VIII sich in einer derartigen Stellung gegenüber dem Jugendhilfeträger befindet, kann jedoch nicht angenommen werden. Vielmehr steht bei Jugendhilfeleistungen die existentielle Bedeutung für den Empfänger im Vordergrund und macht sie deshalb in erster Linie mit den Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, die § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. regelt, ver-gleichbar. Der Grund für die (entsprechende) Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf Leistungen nach dem SGB VIII liegt darin, die gerichtliche Geltend-machung von Leistungsansprüchen mit existentieller Bedeutung nicht durch zu hohe – möglicherweise abschreckende – Gebührenforderungen zu belasten.
18Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006 – 3 O 208/06 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 – 16 E 152/01 –, FEVS 53, 68, juris; Beschluss vom 31. März 2005
19– 12 E 314/05 –, juris.
20Dieser Gesichtspunkt kann nicht deshalb in den Hintergrund treten, weil der Jugendhilfeträger zur Kostentragung verurteilt ist.
21Soweit im Regelfall von einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auszugehen ist, kann das nicht im Zusammenhang mit § 42 Abs. 5 GKG a. F. und mit Folgerungen auch für die Wertermittlung des Verwaltungsgerichts dazu führen, den Zeitraum bei für die Wertberechnung erst – dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. folgend – mit der Einreichung der Klage anzusetzen und zumindest die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge dem so ermittelten Streitwert in ent-sprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a. F. hinzuzurech-nen.
22Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, juris m.w.N.
23Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Streit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a. F. ist – wie auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. – auf die Gegenstandswertbestimmung bei Streitig-keiten über gesetzliche Unterhaltspflichten zugeschnitten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung beider Vorschriften die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel und damit – dem zivilen Unterhaltsrecht entsprechend – der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeit-liche Zäsur für die Unterscheidung der regelmäßig eingeklagten (zukünftig) wieder-kehrenden Leistungen einerseits und gegebenenfalls von etwaigen zusätzlich gel-tend gemachten, den Streitgegenstand erweiternden rückständigen (Unterhalts-) Beiträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation bei der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf die Gewährung von Jugendhilfeleistungen jedoch nicht. Diese werden in der Regel lediglich zeitabschnittsweise für vor der Klageerhebung liegende Zeitabschnitte gewährt. Dies folgt daraus, dass es sich auch bei Jugendhilfeleistungen regelmäßig nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt. Das Gericht selbst kann nach Erlass der letzten behördlichen Entscheidung den Jugendhilfefall nicht weiter unter Kontrolle halten. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung ist bei Verpflichtungsklagen auch in Jugendhilfesachen regelmäßig nur der Sachverhalt, wie er sich bis zu letzten behördlichen Entscheidung darstellt; eine sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckende Klage ist dann als unzulässig abzuweisen.
24Vgl. insoweit zur Sozialhilfesachen schon: BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 – V C 110/70 –, BVerwGE 38, 299, juris.
25Anders als im Unterhaltsrecht besteht im jugendhilferechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht demnach kein nachvollziehbarer Grund für die Unterscheidung zwischen rückständigen und zukünftigen Leistungen, wie sie in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GKG a. F. zum Ausdruck kommt.
26Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006 – 12 E 1257/06 –.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
28Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.