Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1843/09
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.929,45 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung – für das erstinstanzliche Antragsverfahren auf 5.429,45 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Senat versteht die Beschwerde dahin, dass sie sich allein gegen die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des erstinstanzlich gestellten Antrags zu 1. richtet, mit welchem der Antragsteller begehrt hat,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage betreffend die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2009 als Brandmeisteranwärter im Status eines Beamten auf Widerruf zu behandeln,
4nicht aber zugleich auch gegen die Ablehnung des weiter gestellten Antrags zu 2.,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1806/09 wiederherzustellen.
6Zwar hat der Antragsteller seine Beschwerde ausweislich der Beschwerdeschrift "gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 08.12.2009" und damit ohne Einschränkung eingelegt; dem Inhalt der Beschwerdebegründung und – vor allem – dem darin formulierten, das frühere Aussetzungsbegehren nicht wieder aufgreifenden Antrag,
7den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage betreffend die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2009 als Brandmeisteranwärter im Status eines Beamten auf Widerruf zu behandeln,
8lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass der Antragsteller eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nur in Bezug auf die Ablehnung des erstinstanzlichen Antrags zu 1. erstrebt.
9Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.
10Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Kern mit der Begründung abgelehnt, insoweit sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Widerrufsbeamtenverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sei gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BG NRW a.F. i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) mit Ablauf des Monats Februar 2009 beendet, nachdem der Antragsteller die Wiederholungsprüfung im praktischen Teil des Ausbildungsabschnitts 3 (Ausbildung zum Maschinisten für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge – MaHLF) nicht bestanden habe. Die Ausbildung zum Maschinisten stelle einen Ausbildungsteil i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) dar, für welchen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VAPmD-Feu nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift eine Beurteilung vorzunehmen sei. Daher habe die Antragsgegnerin den Antragsteller bezogen auf diesen Ausbildungsteil zutreffend beurteilt und ebenso zutreffend aus dem wiederholten Nichterzielen ausreichender Leistungen auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) erkannt. Diese Beendigung sei Rechtsfolge der dem Antragsteller gegenüber erfolgten (schriftlichen) Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung für den genannten Ausbildungsteil. Unerheblich sei für die Beendigung des Beamtenverhältnisses, ob die Prüfungsentscheidung bestandskräftig sei. Denn § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) knüpfe allein an das rein tatsächliche Ereignis der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an und schaffe hierdurch – seinem Sinn und Zweck entsprechend – sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar die gebotene Rechtsklarheit. Ob unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise etwas anderes gelten müsse, wenn der Betroffene die Prüfungsentscheidung z.B. deshalb rüge, weil allein ein reiner Rechenfehler zur Annahme des Nichtbestehen der Prüfung geführt habe, könne dahinstehen. Denn ein Sachverhalt, in welchem die Kammer ohne Eingriff in den Beurteilungsspielraum gewissermaßen durch bloßes Nachrechnen den Erfolg der Prüfung feststellen könne, liege offensichtlich nicht vor. Der Vortrag des Antragstellers schließlich, die Gleichstellungsbeauftragte habe bei seiner Entlassung nicht mitgewirkt, sei ausweislich der Erwägungen der Antragsgegnerin im Klageverfahren 26 K 1806/09 (Schriftsatz vom 2. November 2009), die sich die Kammer zu eigen mache, unerheblich. Eine Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 2 VAPmD-Feu (a.F.) könne begrifflich niemals eine "beabsichtigte Maßnahme" i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG sein.
11Die gegen den angefochtenen Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte teilweise Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben.
12Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, zunächst habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass er "seinen Anspruch auch glaubhaft gemacht" habe, greift ersichtlich nicht durch. Denn die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weist nicht, wie der Antragsteller ausweislich der diesem Vorbringen beigefügten Begründung meint, auf eine (fehlerhafte) Annahme des Verwaltungsgerichts hin, der Antragsteller habe zur Glaubhaftmachung der (auch) im Antragsverfahren behaupteten Tatsachen keine Versicherung an Eides statt vorgelegt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Sie bedeutet vielmehr allein, dass sich nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus dem Vortrag des Antragstellers sowie den vorgelegten Beweismitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des behaupteten Anordnungsanspruchs eben nicht ergibt.
13Zur Bedeutung des Begriff der Glaubhaftmachung nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 107; vgl. ferner Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 87 ff.
14Das folgt nicht nur aus der allgemeinen Üblichkeit der vom Verwaltungsgericht verwendeten, das Prüfungsergebnis in Bezug auf die Frage des Anordnungsanspruchs zusammenfassenden Formulierung, sondern ergibt sich ohne weiteres auch aus der nachfolgenden Begründung des Verwaltungsgerichts. Denn diese stellt nicht etwa auf die mangelnde Glaubhaftmachung von Tatsachen ab, sondern legt einen – insoweit – unstreitigen Sachverhalt zugrunde und würdigt diesen rechtlich.
15Fehl geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, es sei "entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits keine 'zutreffende Beurteilung‘ ... zustande gekommen". Mit seiner Feststellung, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller bezogen auf den Ausbildungsabschnitt "Maschinist für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge" zutreffend beurteilt, hat das Verwaltungsgericht nicht etwa, wie der Antragsteller meint, die erfolgte Bewertung der Prüfungsleistungen als der Sache nach zutreffend bezeichnet, sondern allein festgestellt, dass über die Leistungen im Ausbildungsabschnitt 3 zum Ende des Unterabschnitts 1 für die Maschinistenausbildung zu Recht, nämlich vorschriftenkonform überhaupt eine Beurteilung nach den Fachkenntnissen und nach praktischen Fertigkeiten vorgenommen worden ist. Das ergibt sich mit großer Klarheit schon aus dem Zusammenhang, in welchem diese schlussfolgernde ("Daher ...") Feststellung erfolgt ist. Denn in der ihr unmittelbar vorangehenden Passage hatte das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt, dass für den in Rede stehenden Ausbildungsteil nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VAPmD-Feu (a.F.) und dem Ausbildungs- und Stoffplan für die Ausbildung der Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter eine Beurteilung vorzunehmen war. Außerdem verdeutlichen auch die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung für die Frage der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses unerheblich sei, und das folgerichtige Unterbleiben einer Würdigung der Einwendungen des Antragstellers gegen die Prüfungsentscheidung ohne weiteres, dass mit der in Rede stehenden Formulierung keine inhaltliche Bewertung der Beurteilung der Prüfungsleistungen des Antragstellers erfolgt ist.
16Der Beschwerdevortrag, mit welchem der Antragsteller die von ihm behaupteten Prüfungsmängel erneut benennt und die Ansicht vertritt, es liege offensichtlich keine "(zumindest dem überwiegenden Anschein nach) rechtmäßige Prüfung" vor und sei die Prüfungskommission offensichtlich nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, vermag ebenfalls die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Insofern fehlt es bereits an einer substantiellen Auseinandersetzung mit den im Ergebnis überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung und damit etwaige Einwände gegen diese für die Frage der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf unerheblich sind. § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) verlangt für die von ihm angeordnete (generelle) Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses, dass ein Ausbildungsteil bereits einmal wiederholt worden ist und wiederum keine ausreichenden Leistungen erzielt werden und knüpft deshalb insoweit allein an den Umstand des erneuten Nichtbestehens und eben nicht an die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung an.
17Vgl. – zu vergleichbaren Regelungen – OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 –, juris, Rn. 7 ff. (zu § 22 Abs. 4 BeamtStG), und BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 3 CE 09.734 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBG, welchem § 22 Abs. 4 BeamtStG entspricht); vgl. ferner Brockhaus, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2009, BeamtStG § 22 Rn. 42 sowie LBG a.F. (1981) § 35 Rn. 59. .
18Zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu welchem das Beamtenverhältnis im Falle des erneuten Nichtbestehens der maßgeblichen Prüfung enden soll, stellt die Vorschrift dabei nicht schon auf den Tag der Ablegung der maßgeblichen Prüfung, sondern auf den Ablauf des Monats ab, in welchem der Anwärterin oder dem Anwärter das Leistungsergebnis mitgeteilt worden ist. Der beamtenrechtliche Sinn und Zweck des § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) liegt gerade darin, das Dienstverhältnis des betroffenen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem von der Regelung angenommenen endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles enden zu lassen, ohne dass es hierzu noch eines Verwaltungsaktes in Gestalt einer Entlassungsverfügung bedarf. Indem die Regelung die Beendigung des Beamtenverhältnisses des Betroffenen und den Beendigungszeitpunkt ausschließlich an die Umstände des erneuten Nichtbestehens der maßgeblichen Prüfung und der Mitteilung hierüber knüpft, schafft sie in statusrechtlicher Hinsicht sofort eindeutige Verhältnisse und vermeidet es, dass das Beamtenverhältnis des Betroffenen wegen einer Anfechtung einer – die Prüfungsentscheidung zur Grundlage habenden – Entlassungsverfügung noch andauern bzw. hierüber erst später eine endgültige Klärung herbeigeführt werden kann, obwohl der Betroffene das Ausbildungsziel nach der – an die Bewertung der Prüfungsleistungen des Betroffenen durch die hierzu berufene Stelle anknüpfenden – Einschätzung des Verordnungsgebers endgültig verfehlt hat.
19Mit seinem Beschwerdevorbringen, das "offensichtliche Fehlverhalten der Prüfungskommission" sei in seiner Deutlichkeit dem "reinen Rechenfehler in der Addition" gleichzustellen, bezieht sich der Antragsteller auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle in Bezug auf die Prüfungsentscheidung an einem eindeutigen, u.U. unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG berücksichtigungsfähigen Sachverhalt, in welchem die Kammer ohne Eingriff in den Beurteilungsspielraum gewissermaßen durch bloßes Nachrechnen das erfolgreiche Absolvieren der in Rede stehenden Prüfung feststellen könne. Dieses Vorbringen greift ersichtlich nicht durch. Denn es beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die gerügten Prüfungsfehler seien einem reinen Rechenfehler bei der Ermittlung einer Gesamtpunktzahl vergleichbar, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Außerdem ist die aufgestellte Behauptung auch in keiner Weise nachvollziehbar. Schon die Art der von dem Antragsteller erhobenen Rügen insbesondere gegen die Zusammensetzung der "Prüfungskommission" und die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und die demgemäß veranlassten umfänglichen Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu (vgl. insbesondere den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 und den im Klageverfahren 26 K 1806/09 [VG Düsseldorf] vorgelegten Schriftsatz vom 22. Dezember 2009) verdeutlichen nämlich ohne weiteres, dass eine Ausnahmekonstellation im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ersichtlich nicht gegeben ist.
20Das Beschwerdevorbringen, die fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sei bereits ausreichend, "das Prüfungsergebnis als rechtswidrig zu kennzeichnen", geht ebenfalls fehl. Das gilt schon deshalb, weil die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung und damit auch der behauptete Umstand, dass insoweit ein Verfahrensfehler vorliege, aus den bereits dargelegten Gründen für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Frage der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht rechtlich relevant ist. Abgesehen davon fehlt es diesem Beschwerdevorbringen nicht nur an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, durch Bezugnahme auf den Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2. November 2009 im Verfahren 26 K 1806/09, Seite 3 bis 5) erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sondern auch an Überzeugungskraft. Die Gleichstellungsbeauftragte einer Gemeinde hat nach § 21 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) die in § 17 LGG beschriebenen Aufgaben und die in §§ 18, 19 Abs. 1 LGG normierten Rechte. Das hier in zeitlicher Hinsicht zunächst in Betracht zu ziehende Recht, frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen unterrichtet und angehört zu werden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 LGG), knüpft ebenso wie das Gebot, der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LGG), und das ihr eingeräumte Widerspruchsrecht nach § 19 Abs. 1 LGG an eine (beabsichtigte) Maßnahme der Dienststelle an. Näheren Aufschluss darüber, was das Landesgleichstellungsgesetz unter dem Begriff der "Maßnahme" versteht, soll § 17 Abs. 1 LGG geben. Nach den im vorliegenden Zusammenhang nur interessierenden Regelungen des § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 Nr. 1 LGG gilt folgendes: Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt u.a. bei der Ausführungen aller Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG); dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 LGG). Außerdem ist die Gleichstellungsbeauftragte gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 LGG). Nach der Gesetzesbegründung ist die Aufzählung der Maßnahmen in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG nicht abschließend und zählen zu diesen "analog §§ 72 ff. LPVG u.a. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien".
21Vgl. LT-Drs. 12/3959, S. 59 f. (60); vgl. auch Burkholz, LGG, 2007, § 17 Rn. 11 f.
22Trotz dieses grundsätzlich weiten Begriffsverständnisses spricht hier nichts für die Annahme, dass es sich bei Feststellung der Leistungen des einzelnen Prüflings um eine – insoweit allein in Betracht zu ziehende – personelle Maßnahme im o.g. Sinne handelt. Zwar hat der Gesetzgeber des Landesgleichstellungsgesetzes zur Bestimmung des von ihm verwendeten Begriffs der "Maßnahme" pauschal auf die Regelungen der §§ 72 ff. des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) verwiesen, so dass hier immerhin, aber auch nur ein Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend dem dem Personalrat nach § 76 Satz 1 LPVG eingeräumten Recht auf beratende Teilnahme während des Ablaufs einer mündlichen Prüfung in Betracht kommen könnte.
23Dazu, dass die Annahme eines (weitergehenden) Beteiligungsrechts des Personalrats bei Prüfungen im Sinne eines Rechts zur Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission wegen prüfungsrechtlicher Grundsätze und der Atypik eines Beteiligungsrechtes, das in das Zentrum der Entscheidungsfindung der Dienststelle eindringt und nicht erst an eine beabsichtigte Maßnahme anknüpft, einer besonderen und eindeutigen Regelung bedarf, die § 80 BPersVG ("An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen") nicht darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2009 – 6 P 8.08 –, BVerwGE 133, 289 = juris.
24Gegen die Annahme eines Rechts der Gleichstellungsbeauftragten auf beratende Teilnahme an Prüfungen (entsprechend § 76 Satz 1 LPVG) spricht indes zunächst schon, dass die Gesetzesbegründung beispielhaft für personelle Maßnahmen allein typische Personalmaßnahmen wie Versetzungen, Umsetzungen und Kündigungen aufführt und jegliche Erwägungen zu einer Mitwirkung der Beauftragten bei Prüfungen vermissen lässt, obgleich bei insoweit bestehender Regelungsabsicht Ausführungen hierzu schon wegen der Berührung der Materie des Prüfungsrechts
25– dazu, dass es prüfungsrechtlich grundsätzlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn eine Person zur Bewertung einer Prüfungsleistung herangezogen wird, die dem Kreis der Prüfer bzw. der Prüfungskommission nicht angehört, vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 299 m.w.N. –
26zu erwarten gewesen wären. Die Annahme eines Rechts der Gleichstellungsbeauftragten auf beratende Teilnahme an Prüfungen analog § 76 Satz 1 LPVG dürfte sich aber jedenfalls deshalb verbieten, weil der Gesetzgeber in den Vorschriften, mit denen er die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten geregelt hat (§§ 18, 19 LGG), ein solches Recht gerade nicht vorgesehen hat, und weil die normierten (Verfahrens-) Rechte ersichtlich nicht mit der – üblicher prüfungsrechtlicher Verfahrenspraxis entsprechenden – älteren Regelung des § 10 Abs. 3 VAPmD-Feu (a.F.) in Einklang gebracht werden können (vgl. insoweit bereits die zutreffenden systematischen Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2009 im Verfahren 26 K 1806/09, dort Punkt II.2.). Unabhängig von dem Vorstehenden ist hier im Übrigen auch fraglich, ob es sich bei der von dem Antragsteller abgelegten praktischen Prüfung überhaupt um eine mündliche Prüfung i.S.v. § 76 Satz 1 LPVG handelt.
27Soweit mit dem Beschwerdevorbringen schließlich vorgetragen werden sollte, eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sei bei der Mitteilung des Leistungsergebnisses bzw. bei der Entlassung kraft Gesetzes
28– zur Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei einer auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. verfügten Entlassung vgl. das – für den Fall der Beendigung eines Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes nicht einschlägige – Urteil des OVG NRW vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris –
29rechtwidrig unterblieben, greift auch das nicht durch. Hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes liegt es auf der Hand, dass insoweit keine Maßnahme der Dienststelle vorliegt. Denn eine Maßnahme i.S.d. §§ 17, 18 und 19 Abs.1 LGG ist jede Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, mit der diese in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung eine Angelegenheit der Dienststelle regelt.
30Vgl. Burkholz, a.a.O., § 17 Rn. 10.
31Die Mitteilung schließlich stellt, wenn sie als der prüfungsrechtliche Verwaltungsakt zu verstehen sein sollte, keine Maßnahme i.S.d. §§ 17 ff. LGG dar, weil der Gleichstellungsbeauftragten – wie gesehen – höchstwahrscheinlich keine Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Prüfung zustehen. Handelt es sich bei der Mitteilung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) indes lediglich um eine Kundgabe des Leistungsergebnisses ohne den Charakter eines Verwaltungsakts, welche nicht mehr dem Prüfungsgeschehen zuzuordnen ist, fehlt es an einer Maßnahme i.S.d. LGG deshalb, weil sie als bloße Mitteilung nicht als rechtsverbindlich gewollte eigene Entscheidung der Dienststelle qualifiziert werden kann und die an die Mitteilung geknüpfte Rechtsfolge unmittelbar aus § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu (a.F.) resultiert.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist hier einschlägig, weil das Verfahren mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage betreffend die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2009 als Brandmeisteranwärter im Status eines Beamten auf Widerruf zu behandeln, die Frage des Bestehens bzw. der Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betrifft und insoweit kein Dienstverhältnis auf Lebenszeit, sondern die Position eines Anwärters, d.h. eines Beamten auf Widerruf, in Rede steht.
34Vgl. insoweit die jeweiligen Ausführungen zum Streitwert in den Beschlüssen des OVG NRW vom 23. September 2002 – 6 E 785/02 – (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf), vom 29. November 2002 – 1 A 4290/02 – (Feststellung der Nichtigkeit des Widerrufs eines auf Widerruf begründeten Beamtenverhältnisses) und vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 –, juris Rn. 20 (Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf kraft Gesetzes).
35Der nach dieser Vorschrift anzusetzende hälftige Betrag des 13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines – hier nicht gezahlten – Anwärtersonderzuschlags ist vorliegend mit Blick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes noch zu halbieren, so dass mit dem Faktor 3,25 zu rechnen ist. Der Anwärtergrundbetrag betrug im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde für Anwärter, die nach (erfolgreichem) Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar in das von dem Antragsteller erstrebte Eingangsamt eines Brandmeisters (A 7) eintreten, 901,37 Euro. Als Streitwert ergibt sich mithin ein Betrag i.H.v. 2.929,45 Euro (901,37 Euro x 3,25).
36Die Festsetzung für das Verfahren erster Instanz, bei welcher bei der Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG zu Unrecht das Endgrundgehalt eines Brandmeisters (A 7) in Ansatz gebracht worden ist (2.325,03 Euro), ist nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen in Anwendung der oben angeführten Vorschriften entsprechend anzupassen; die der Berechnung zugrundeliegenden Anwärterbezüge beliefen sich auch schon im Zeitpunkt der Einleitung des Antragsverfahrens auf 901,37 Euro. Der sich auch insoweit durch Multiplikation mit dem Faktor 3,25 ergebenden Summe von 2.929,45 Euro war – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – der hälftige Betrag des Regelstreitwerts hinzuzusetzen (2.500,00 Euro), um den im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich noch gestellten, sich (auch) auf die Prüfungsentscheidung bzw. auf die insoweit nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wertmäßig in Ansatz zu bringen.
37Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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