Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 41/10

Tenor

Der Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anord-nung aufgegeben, ein vorgezogenes Anmeldeverfah¬ren für die vom Rat der Antragstellerin am 14. 10. 2008 beschlossene Errichtung einer Gesamtschule in N. entsprechend der Verwaltungspraxis nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. 5. 1997 unter Einsetzen eines kommissarischen Schulleiters ab dem 1. 2. 2010 durchzuführen mit der Maßgabe, dass dieser Schüler nur unter der Bedingung aufnimmt, dass die Genehmigung des Errichtungs- und Auflö-sungsbeschlusses vom 14. 10. 2008 vor Beginn des Schuljahres 2010/2011 erteilt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens.

Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.

Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab be-kannt gegeben werden.


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