Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1652/09.AK
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 D 126/09.AK gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2009 wird abge-lehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 9.000, Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin beantragte unter dem 5. März 2009 mit verschiedenen Nachträgen eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.11 Spalte 2 b)bb), 8.12 Spalte 2a) und 8.12 Spalte 2b) des Anhangs zur 4. BImSchV für die Annahme, Lagerung und Aufbereitung von gebrauchtem Gleisschotter und gebrauchten Betonschwellen auf dem ehemaligen Bahnhofsgelände an der Parallelstraße in H. -C. . Die geplante Anlage soll u.a. aus einer geschlossenen Lagerhalle mit den Abmessungen 80,32 m x 25,25 m sowie einem Umschlagplatz mit den Abmessungen 80,32 m x 8,00 m bestehen; die Anlieferung des Gleisschotters soll per Bahn oder in oben offenen Wagen erfolgen, die auf den Umschlagplatz gekippt und von dort in die Lagerhalle transportiert werden.
4Der Vorhabenstandort ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als eine nach Eisenbahnrecht gewidmete Fläche dargestellt. Die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke stehen im Eigentum der b. S. F. GmbH & Co.KG, der E. O. AG sowie der I. Q. N. GmbH.
5Das Eisenbahnbundesamt nahm im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG unter dem 19. März 2009 Stellung; es erhob gegen das Vorhaben der Antragstellerin keine Bedenken. Der Rat der Stadt H1. fasste am 26. März 2009 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 399 "Verschiebebahnhof C. "; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 9. April 2009 im Amtsblatt der Beigeladenen. Als wesentliche Ziele der Planung für den neuen Bebauungsplan wird die städtebauliche Neuordnung der nicht mehr dem Bahnbetrieb dienenden Flächen für eine umfeldverträgliche gewerbliche Nachfolgenutzung unter Berücksichtigung der angrenzenden Nutzungen genannt. In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss wird darauf hingewiesen, dass nach außen hin wahrnehmbar eine ca. 5 bis 6 ha große, zusammenhängende Fläche nicht mehr für den Bahnbetrieb genutzt werde; es seien Absichten der C1. AG bekannt, die nicht mehr benötigten Flächen auch an bahnbetriebsfremde Nutzer zu veräußern. Es folgt eine nähere Beschreibung der angrenzenden Wohn- und Gewerbegebiete, deren städtebauliches Umfeld mit dem Bebauungsplan gesichert werden solle.
6Unter Hinweis auf den vorgenannten Aufstellungsbeschluss sowie auf die Unvollständigkeit der immissionsschutzrechtlichen Antragsunterlagen erhob die Stadt H1. unter dem 27. April 2009 im Rahmen der Trägerbeteiligung gegen das Vorhaben Bedenken und beantragte die Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB: Es fehle die erforderliche Bahnbetriebsbezogenheit, sodass das Vorhaben nicht nach § 38 BauGB zu bewerten sei. Mangels Privilegierungstatbestandes sei es nach § 35 Abs. 2 BauGB nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Dies sei jedoch der Fall, da es sowohl der Festsetzung im Flächennutzungsplan - als Bahnfläche - als auch dem am 26. März 2009 gefassten Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan widerspreche. Das Vorhaben beeinträchtige die mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten Stadtentwicklungsziele im Zusammenhang mit dem Zukunftsprojekt "T. H2. C. ". Die Stadt beabsichtige ein Freistellungsverfahren nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei dem Vorhaben entweder um eine Bahninfrastrukturanlage, die dann allerdings gemäß § 18 AEG in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu prüfen sei, oder um eine sonstige Anlage handele, die allerdings erst nach Entwidmung der Fläche zugelassen werden könne.
7Demgegenüber machte die Antragstellerin geltend, eine gewisse Bahnbetriebsbezogenheit liege vor, denn der maßgebliche Anteil am Stoffumsatz (über 90 %) resultiere aus dem Gleisnetz der Deutschen C1. AG. Ursprünglich sei die Deutsche C1. H3. GmbH sogar Partnerin der Antragstellerin bezüglich der Schotterschütte gewesen. Soweit Stoffumsatz auch mit sonstigen Materialien erfolge, sei dies lediglich von untergeordneter Bedeutung und diene der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Der unmittelbare Bezug zum Eisenbahnbetrieb werde auch durch die geplante ständige Anwesenheit eines Mitarbeiters der Deutschen C1. H3. GmbH am Betriebsstandort deutlich, der für die logistische Abwicklung zuständig sei und diese im Interesse der Deutschen C1. koordiniere. Die vom Beigeladenen beantragte Zurückstellung sei rechtswidrig, da eine Entwidmung der Flächen nicht beabsichtigt sei. Nach dem übereinstimmend erklärten Willen der verschiedenen Grundstückseigentümer werde eine Entwidmung nicht erfolgen. Diese scheitere auch wegen der Mittellage des Betriebsgrundstückes zwischen E. Gleisen und dem Anschlussgleis. Bei Freistellungen komme aber nur eine Freistellung eines gesamten Flurstückes in Betracht.
8Auf Anregung der Antragsgegnerin beantragte die Beigeladene unter dem 6. Juli 2009 unter Hinweis auf das laufende Genehmigungsverfahren und den Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2009 beim Eisenbahnbundesamt die Freistellung näher bezeichneter Flurstücke von den Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG.
9Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 15. Juli 2009 ausdrücklich das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hatte, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2009 das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bis zum 17. Februar 2010 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde auf §§ 14, 15 BauGB gestützt; die Zurückstellung erfasse auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre seien aufgrund des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. "Verschiebebahnhof C. " gegeben. Dieser Bebauungsplan müsse in einem planerischen Zusammenhang gesehen werden mit der angrenzenden Fläche des Bebauungsplans Nr. "Ehemaliges Kraftwerksgelände H2. C. ". Das zurückzustellende Vorhaben beeinträchtige die beabsichtigte Sicherungs- und Pufferfunktion des Bebauungsplans Nr. gegenüber dem künftigen "T. H2. C. " wesentlich.
10Die befristete Zurückstellung für einen Zeitraum von sechs Monaten genüge, da Anfang des Jahres 2010 voraussichtlich geklärt sei, ob dem Freistellungsantrag der Stadt H1. entsprochen werde. Auch könne durch die Zurückstellung der weitere Fortgang des Bebauungsplanverfahrens abgewartet werden. Schließlich könne die Zeit genutzt werden, um zu klären, ob das Vorhaben einer Änderung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und/oder eines gemeindlichen Einvernehmens nach §§ 36 BauGB bedürfe. Letzteres sei gegebenenfalls durch die Antragsgegnerin zu ersetzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, welches sich vorliegend mit dem Interesse der Beigeladenen decke.
11Mit Bescheid vom 16. September 2009 lehnte das Eisenbahnbundesamt den Freistellungsantrag der Beigeladenen ab, nachdem sich zuvor sämtliche Eigentümer der betroffenen Grundstücke gegen die Freistellung ausgesprochen hatten. Zur Begründung weist der Ablehnungsbescheid darauf hin, dass sich auf dem Gelände betriebsnotwendige Anlagen wie Gleise, Weichen und signaltechnische Anlagen befänden, die noch an die aktive Infrastruktur der E. O. AG angeschlossen seien. Die E. T1. J. GmbH sowie die aurelis S. F. N. hatten in ihrem Schreiben zusätzlich angeführt, dass eine Freistellung auch daran scheitere, dass es sich lediglich um eine Teilfläche des Flurstücks Gemarkung C. Flur handele. Eine Teilungsvermessung sei nicht durchgeführt; die Bildung und Übernahme eines eigenständigen Flurstücks in das Liegenschaftskataster sei nicht vorgesehen oder beantragt. Künftig sei die Nutzung der fraglichen Flächen durch einen bahnaffinen Betrieb geplant, dessen private Infrastruktur an die öffentliche Infrastruktur der E. O. AG angeschlossen werde.
12Dem Ablehnungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
13Die Antragstellerin hat am 18. September 2009 Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 21. August 2009 erhoben (8 D 126/09.AK) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich mit Beschluss vom 5. November 2009 unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. Alt. VwGO für unzuständig erklärt und beide Verfahren an das beschließende Gericht verwiesen.
14Die Antragstellerin hält insbesondere nach der erfolgten Ablehnung des Freistellungsantrags nach § 23 AEG die Zurückstellung für offensichtlich rechtswidrig. Es fehle an einer hinreichenden Sicherheit, dass eine Freistellung künftig erfolge. Im Übrigen widerspreche das Planungskonzept der Beigeladenen der Zweckbestimmung der gewidmeten Bahnflächen; die Zurückstellung verstoße deshalb gegen den Vorrang des Fachplanungsrechtes nach § 38 BauGB. Die Zurückstellung diene auch nicht dazu, wie die Antragsgegnerin meine, einer Gemeinde einen längeren Zeitraum für ihre Überlegungen im Zusammenhang mit einem Bauleitplanverfahren oder im Zusammenhang mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB einzuräumen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 126/09.AK gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2009 wiederherzustellen.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie bezieht sich auf den Zurückstellungsbescheid. Auch durch die inzwischen erfolgte Ablehnung des Freistellungsantrages habe sich keine Änderung ergeben, denn hierdurch habe sich weder der Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen noch der Zurückstellungsbescheid erledigt noch seien diese rechtswidrig geworden.
20Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
21Sie schließt sich der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an. Sie teilt mit, dass sie unter dem 15. Januar 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung der Freistellung erhoben habe. In der - im vorliegenden Verfahren vorgelegten - Klagebegründung weist sie darauf hin, dass die Freistellung nach § 23 AEG auch nicht daran scheitere, dass sich auf den betreffenden Grundstücken noch ein Entladegleis (Flurstück ) befinde; denn dieses werde objektiv nicht mehr von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt, sondern solle vielmehr der Antragstellerin als privat zu nutzendes Anschlussgleis zur Verfügung gestellt werden.
22II.
23Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
241. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage begehrt, ist der zulässige Rechtsbehelf zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die verfügte Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
25Zum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die allein erreichbare Aufhebung des Zurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen Nutzen, weil mit ihr noch keine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung getroffen würde; es sei daher eine Verpflichtungsklage zu erheben.
26Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. September 1998 - 3 S 87/96 -, VBlBW 1999, 216, Beschluss vom 9. August 2002 - 3 S 1517/02 -, NVwZ-RR 2003, 333; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 15 Rn. 59; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Auflage, 1998, § 15 Rn. 17.
27Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch eine - teilweise - Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden wäre. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Einlegung eines Widerspruchs oder Erhebung einer Anfechtungsklage hat der Bauherr ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse; denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet.
28Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - 8 A 764/06 -, BauR 2007, 684 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 IV C 33.69 -, DVBl. 1972, 221; Hess. VGH, Urteil vom 29. April 1993 - 4 UE 1391/88 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, 399; Urteil vom 28. September 1990 - 2 B 89.86 -, OVGE Bln. 19, 105; OVG Nds., Beschluss vom 7. Februar 1989 - 1 B 145 und 161/88, BRS 49 Nr. 156; OVG Rh.Pf., Beschluss vom 23. Mai 2002 - 8 B 10633/02 -, NVwZ-RR 2002, 708; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 4 K 1373/98 -, VBlBW 1999, 432; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, NVwZ 2002, 123; Bielenberg/ Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 1, § 15 Rn. 72; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, 2003, § 72 Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 42 Rn. 30; Rieger, Rechtsschutz gegen die Zurückstellung von Baugesuchen, BauR 2003, 1512; Hill, Rechtsfragen der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BBauG, BauR 1981, 523.
292. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Zurückstellung vorerst verschont zu bleiben, nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
30a) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Zurückstellung des Bauantrags formell ordnungsgemäß angeordnet und das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Wirksamwerden der Zurückstellung ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf den Zweck der auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Maßnahme, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses keine zu hohen Anforderungen zu stellen, denn die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen.
31b) Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, so dass die Abwägungsentscheidung zulasten der Antragstellerin ausfällt.
32aa) Der Zurückstellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, und wenn zudem zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
33Die Regelung des § 15 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht. Keine (entsprechende) Anwendung findet die Norm lediglich bei Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Fachplanungsrecht.
34Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2009, § 15 BauGB Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch VG Stade, Beschluss vom 2. Juni 2008 2 B 475/08 -, juris.
35 36bb) Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin für ihr geplantes Vorhaben - wie von ihr beantragt - in formeller Hinsicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.11 Spalte 2 b)bb), 8.12 Spalte 2a) und 8.12 Spalte 2b) des Anhangs zur 4. BImSchV und nicht einer fachplanerischen Entscheidung des Eisenbahnbundesamtes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG bedarf.
37Das geplante Vorhaben ist keine planfeststellungspflichtige "Betriebsanlage einer Eisenbahn" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG. Zwar handelt es sich bei dem Vorhabenstandort unstreitig um eine nach Eisenbahnrecht gewidmete Fläche, wobei nach Aktenlage offen ist, ob für die betroffenen Grundstücke ein förmlicher Planfeststellungsbeschluss vorliegt oder ob es sich um eine Altanlage handelt, für die nach dem maßgeblichen Übergangsrecht jedenfalls die Wirkungen einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung gelten würden.
38Vgl. genauer Hermes in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 23 Rn. 17.
39Dass die geplante Anlage sich auf einem Bahngelände befindet, reicht jedoch nicht aus, um sie als Bahnanlage einzustufen. Ebenso wenig ist maßgeblich, dass die Deutsche Bahn (Haupt-)Kunde des geplanten Vorhabens sein soll. Vielmehr fehlt die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit, weil die Anlage einem Unternehmen dienen soll, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt, worunter das Gesetz die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur versteht (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 AEG) noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, wozu die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen zählen (vgl. § 2 Abs. 3 AEG).
40Vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner (Herausgeber) Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 18 AEG Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Dezember 2001 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818.
41Dementsprechend werden von Rechtsprechung und Literatur weder auf dem Bahngelände angesiedelte Gewerbebetriebe wie ein Schrottplatz
42vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1977 1 C 21.75 -, Buchholz 426.25 § 3 BImSchG Nr. 3
43oder die Lagerhalle eines privaten Gewerbebetriebs der Metall- und Rohstoffverwertung, die zum Güterumschlag Straße/Schiene genutzt werden soll,
44- VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Dezember 2001 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818 -
45noch eine Abfalldeponie, deren Abfälle dem Eisenbahnbetrieb entstammen,
46vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner (Herausgeber) Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 18 AEG Rn. 49 m.w.N.
47als Bahnanlagen im Sinne des § 18 AEG behandelt.
48Auch das Eisenbahnbundesamt selbst hält sich für ausschließlich bahnfremd genutzte, abgrenzbare Teilanlagen nicht für zuständig.
49Vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner (Herausgeber) Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 18 AEG Rn. 9 unter Hinweis auf die Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) des Eisenbahnbundesamtes (vgl. dort unter I.1.(5) Satz 2 - Stand: Februar 2009); schwieriger zu beurteilen ist die sogen. Mischnutzung etwa von Bahnhofsgebäuden, vgl. hierzu Vallendar, a.a.O., § 18 AEG Rn. 9 und 29 sowie die vorgenannten PF-RL unter I.1. (5).
50Ob im übrigen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllt sind, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides geht.
51cc) Der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Antrag der beigeladenen Gemeinde auf Zurückstellung der Genehmigung wurde gestellt. Ebenso liegt ein Beschluss über die Einleitung des Planverfahrens vor.
52dd) Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - Erlass des Zurückstellungsbescheides - die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlagen.
53Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB setzt eine hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses voraus. Die Planung muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Danach ist eine Veränderungssperre unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus.
54BVerwG, std. Rspr., vgl. nur Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109 und Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302.
55Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel insbesondere dann aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Ein nicht heilbarer Mangel liegt namentlich vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt.
56BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris; ausführlich Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2009, § 14 BauGB Rn. 55 ff.
57Im Hinblick auf den Zweck der möglichst frühzeitigen Sicherung dürfen, insbesondere dann, wenn - wie hier - die Gemeinde erst durch einen konkreten Genehmigungsantrag zu ihrer Planung veranlasst wurde, keine übertriebenen Anforderungen an den Nachweis des Sicherungserfordernisses gestellt werden.
58Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2009, § 14 BauGB Rn. 29.
59Hiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre hier vorliegen:
60Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel erreichen kann.
61Dem Erlass einer Veränderungssperre steht nicht entgegen, dass die betreffende Fläche gegenwärtig nicht nach § 23 AEG freigegeben ist. Nach dieser Vorschrift stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde u.a. auf Antrag derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet sich das betroffene Grundstück befindet, die "Freistellung von den Bahnbetriebszwecken" fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Ob die Beigeladene Anspruch auf eine derartige Freistellung hat, ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klageverfahrens. Zu planerischen Sicherungsmaßnahmen ist die Beigeladene aber bereits jetzt befugt. Durch den in § 38 BauGB geregelten Vorrang der Fachplanung ist eine dem Bahnbetrieb gewidmete Fläche der prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Bauplanungshoheit nicht nach Art eines exterritorialen Gebiets völlig entzogen. Sie bleibt planerischen Aussagen der Gemeinde grundsätzlich zwar nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zwecksetzung der Anlage, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprechen.
62BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 (115 f.).
63Eine Veränderungssperre und Zurückstellung kommt aber bereits vor einer förmlichen Freigabe oder sonstigen Entwidmung einer Bahnfläche in Betracht. Auf diese Weise kann die Gemeinde ihre für den Fall der Freigabe in Aussicht genommenen Nutzungspläne sichern.
64Vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., 2009, § 9 Rn. 44; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rn. 3124.
65Darum geht es der Beigeladenen hier.
66Der Umstand, dass das Eisenbahnbundesamt den Antrag der Beigeladenen auf Freistellung nach § 23 AEG - wenn auch nicht bestandskräftig - abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass es dem von der Beigeladenen beabsichtigten Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Die Erforderlichkeit wird nur dann verneint, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind oder wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann.
67BVerwG, std. Rspr., vgl. nur Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144; Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, juris.
68Das ist hier nicht der Fall. Ob die Freistellungsvoraussetzungen des § 23 AEG vorliegen, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden; dieser Frage wird das Verwaltungsgericht näher nachgehen. Der Senat hält sie nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand für offen:
69Dabei muss zunächst beachtet werden, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung über die Freistellung in § 23 AEG um eine gebundene Entscheidung mit einem korrespondierenden Anspruch der Gemeinde handelt; der Planfeststellungsbehörde kommt bei ihrer Entscheidung über die Freigabe also kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu.
70Vgl. genauer Hermes/Schmidt, in: in: Hermes/Sellner (Herausgeber) Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 23 AEG Rn. 23 und 51.
71Die Beigeladene hat bislang unwidersprochen vorgetragen, dass in den letzten Jahren ein bestimmter Teil des Bahngeländes brach gefallen ist. Auch wurden - unstreitig - bestimmte Flächen bereits in der Vergangenheit einem gewerblichen Recyclingunternehmen für bahnfremde Zwecke zur Verfügung gestellt; Entsprechendes ist für die Zukunft geplant, wie das vorliegende von der Antragstellerin - mit ausdrücklicher Billigung des Eisenbahnbundesamtes und der Grundstückseigentümer - betriebene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zeigt.
72Zwar kommt es für das aktuelle Verkehrsbedürfnis darauf an, ob von keiner Seite ein Interesse an der eisenbahnspezifischen Nutzung des jeweiligen Grundstücks geäußert wird, wobei es nicht nur um Bekundungen der betreibenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzungsinteressierten Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch um die nach Landesrecht zuständigen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs, die Träger der Landes- und Regionalplanung sowie die betroffenen Gemeinden geht. An die Erklärungen eines langfristigen Nutzungsinteresses sind allerdings im Interesse der Planungshoheit der Gemeinde und auch zum Schutz des an einer bahnfremden Nutzung oder Verwertung interessierten Grundstückseigentümers gewisse Anforderungen zu stellen. Sie müssen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine "Reservierung" von Bahngrundstücken für zukünftige - möglicherweise nicht präzisierte - Nutzungen unter Berufung auf die vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaubt § 23 AEG nicht.
73Hermes, in: Hermes/Sellner (Herausgeber) Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 23 AEG Rn. 21.
74Die Begründung des Ablehnungsbescheids des Eisenbahnbundesamts beschränkt sich auf den eher pauschalen Hinweis, dass sich auf dem Gelände noch betriebsnotwendige Anlagen wie Gleise, Weichen und signaltechnische Anlagen befänden. Da nähere Angaben hierzu fehlen, werden die Argumente der Beigeladenen nach Auffassung des Senats - zumindest vorerst - nicht entkräftet. Gleiches gilt für den Einwand, eine Freistellung komme nicht für Teilflächen in Betracht.
75Die Erklärungen der Grundstückseigentümer, mit denen diese der Freistellung nach § 23 AEG widersprochen haben, erscheinen widersprüchlich, denn sie verweisen einerseits auf "betriebsnotwendige Anlagen", die durchaus auf ein fortbestehendes Nutzungsinteresse i.S.d. § 23 AEG hindeuten, andererseits erklären sie selbst, dass eine künftige Nutzung des Geländes für einen letztlich bahnfremden Betrieb geplant ist.
76Damit bestehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls für einen Teil des Bahngeländes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AEG vorliegen.
77Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass sich durch die inzwischen erfolgte Ablehnung der Freistellung nach § 23 AEG die angefochtene Zurückstellung nicht erledigt hat. Sie ist auch nicht nachträglich rechtswidrig geworden. Zwar verdichtet sich durch die Ablehnung und die nunmehr dagegen erhobene Klage die Annahme, dass es innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB (längstens zwölf Monate) zu keiner endgültigen Klärung der Freistellung nach § 23 AEG kommen wird. Hierdurch entfällt jedoch nicht von vornherein das Sicherungsinteresse der Beigeladenen. Diese wird nunmehr zu überlegen haben, ob sie von ihren Planungsabsichten Abstand nehmen oder ob sie von weiteren Sicherungsmöglichkeiten - Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB - Gebrauch machen will.
78Die von der Beigeladenen verfolgte Planungskonzeption genügt auch im Übrigen den für den an den Erlass einer Veränderungssperre maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen. Die oben wiedergegebene Begründung zum Aufstellungsbeschluss macht hinreichend deutlich, dass es der Gemeinde um bestimmte positive Planungsziele im Zusammenhang mit dem Zukunftsprojekt Stadtquartier "H4. C2. " geht und nicht etwa um eine unzulässige Verhinderungsplanung.
79dd) Schließlich ist auch zu befürchten, dass die von der Beigeladenen in Aussicht genommene Bauleitplanung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
80Bei dem von der Antragstellerin geplanten Vorhaben handelt es sich um einen Recyclingbetrieb für Bahnschwellen und damit um eine ortsfeste Anlage zur teilweisen Lagerung gefährlicher Abfälle i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO. Dass derartige Unternehmen im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Immissionen zu Nutzungskonflikten mit vorhandener Wohnbebauung führen, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund lässt die behördliche Einschätzung, dass das Vorhaben der Antragstellerin die im Zusammenhang mit dem Zukunftsprojekt "T2. H4. C2. " mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten Stadtentwicklungsziele erschweren würde, keine Rechtsfehler erkennen.
81Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
82Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für die Genehmigung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage sieht Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) einen Streitwert von 2,5 % der Investitionssumme vor. Ausweislich der Antragsunterlagen beträgt die Investitionssumme für das Vorhaben 1.800.000,- EUR. Mit Blick darauf, dass im vorliegenden Verfahren nur die Zurückstellung des Genehmigungsantrags im Streit steht, bewertet der Senat die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens für die Klägerin mit 1 % der Investitionssumme und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.
83Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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