Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 147/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 2010 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 525/10, VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2010 hinsichtlich des Abgabeverbots von Glasgetränkebehältnissen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
5ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
6Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 B 119/10. Die sich im Streitfall zusätzlich stellende und im Eilverfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des "Zweckveranlassers" rechtmäßig sein kann,
7vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – BVerwG 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4,
8rechtfertigt keine abweichende Folgenabwägung.
9Die Zwangsmittelandrohung unterliegt für sich gesehen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.
12Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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