Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1808/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-tragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
3Das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV.NRW. S. 386) behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW finden ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf.
4Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 = NJW 1977, 569, 575; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117 = NVwZ 1983, 277, 278; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, juris.
5In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - 13 B 1011/96 - und vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
7Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO NRW ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO NRW). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO NRW (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO NRW). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Anlage werden für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums Punktzahlen von eins bis vier, für die Noten "gut" und "voll befriedigend" daher 3 Punkte vergeben. Der Antragsteller vertritt hierzu die Auffassung, der Verordnungsgeber hätte aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch die Unterschiede bei den Benotungen in den jeweiligen Studiengängen berücksichtigen müssen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Es ist keine offensichtliche Fehlwertung, wenn der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtungsweise Platz greifen lässt und die jeweiligen Abschlussergebnisse über den erfolgten Grad hinaus zu anderen Ergebnissen nicht weiter in Relation setzt.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 13 A 2986/95 -.
9Denn der Verordnungsgeber hat bereits die Noten "gut" und "voll befriedigend" mit der gleichen Punktzahl bewertet. Hiermit wird aufgrund der unterschiedlichen Praxis der Notenvergabe in Studiengängen eine Gleichstellung von Studienplatzbewerbern in der Weise hergestellt, dass in einem rechtswissenschaftlichen Studium erreichte Abschlüsse mit der Note "vollbefriedigend" Abschlüssen mit der Note "gut" in anderen Studiengängen entsprechen. Eine zusätzliche Differenzierung ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers rechtlich nicht geboten.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über den Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.