Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1374/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG liege nicht vor, nicht zu erschüttern.
4Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; hiervon abweichende und die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG modifizierende Fallkonstellationen sind hier nicht einschlägig.
5Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 –, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren – 5 C 31.06 –, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren – 5 C 23.06 –, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 – 11 B 02.2939 –, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris.
7Den Nachweis einer so vermittelten ausreichenden Sprachkompetenz hat die Klägerin nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht hat unter zulässiger Verwertung des Sprachtests vom 28. Juni 2006,
8vgl. zur Zulässigkeit der Verwertung der Niederschrift über den Sprachtest: BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, Juris, vom 28. Oktober 2002 – 5 B 225.02 –, und vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –,
9angenommen, dass das im Sprachtest gezeigte Sprachvermögen der Klägerin die an ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Hiergegen sind im Zulassungsverfahren durchgreifende Einwände nicht erhoben worden. Dass die Klägerin bei dem Sprachtest "nervös" gewesen sein soll, ist unbeachtlich, da jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, vom 17. August 2009 – 12 A 471/08 –, vom 26. April 2007 – 12 A 4477/06 –, vom 17. Februar 2006 – 12 A 388/04 –, vom 7. Juli 2005 – 14 A 4569/04 – und vom 5. November 2004 – 2 A 4661/03 –.
11Soweit geltend gemacht worden ist, die Klägerin habe nach dem Sprachtest
12- "in ihrer Familie auch weiterhin die deutsche Sprache gepflegt" (Klageschrift vom 8. April 2008),
- "die nunmehr angebotenen kulturell Entfaltungsmöglichkeiten (deutscher Gottesdienst, Teilnahme an Veranstaltungen und an Sprachkursen) wahrgenommen" (Klageschrift vom 8. April 2008),
- "durch Inanspruchnahme der von der Beklagten für die Verbesserung der Sprachkenntnisse der Spätaussiedleranwärter geregelten Sprachkurse angenommen" (Zulassungsbegründung vom 16. Juni 2008),
- "durch Eigenstudium oder durch Inanspruchnahme von Bildungseinrichtungen, die Sprachkenntnisse vertieft" (Zulassungsbegründung vom 16. Juni 2008),
- "aufgrund der veränderten Verhältnisse im jetzigen Aussiedlungsgebiet die deutsche Sprache weiter vertieft und erlernt" (Zulassungsbegründung vom 16. Juni 2008),
so dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können, sind diese pauschalen und durch nichts (insbesondere nicht durch Teilnahmebescheinigungen o.ä.) belegten Behauptungen, die im Übrigen während des Widerspruchsverfahrens, das sich seitens der Klägerin in einem nicht begründeten Widerspruch ihres Prozessbevollmächtigten erschöpfte, gar nicht vorgetragen worden sind, schon im Ansatz nicht geeignet, das Bestehen der erforderlichen und familiär vermittelten Sprachkompetenz zum Zeitpunkt der Vollendung der Prägephase oder zum Zeitpunkt des Erlasses des die Erteilung des Aufnahmebescheides ablehnenden Bescheides vom 14. August 2006 oder schließlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 substantiiert zu begründen.
14Das Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides – wie es das angefochtene Urteil unterstellt – ist – ungeachtet der weiteren, offenen Frage der Kausalität der familiären Vermittlung einer solchen Sprachkompetenz – aufgrund der nunmehr geltenden und für den hier verfolgten Anspruch maßgebenden gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner aktuellen Fassung jedenfalls unbeachtlich.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113, juris.
16Dementsprechend fehlt es im vorliegenden Fall auch den im Rahmen der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfenen Fragen,
17"Ist für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger nach neuem Recht die deutsche Sprache nur dann ausreichend vermittelt worden, wenn allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich (...) ist",
18"Wann ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Vermittlung der Fähigkeit ein einfaches Gespräch zu führen, gekommen ist, bzw. wann ist spätestens davon auszugehen, dass die Fähigkeit ein einfaches Gespräch zu führen, vermittelt worden sein muss und auf welchen Zeitpunkt ist hier abzustellen",
19"Ist nach der letzten Gesetzesänderung, wonach es bei der Feststellung der Sprachkenntnisse, die familiär vermittelt worden sind, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Verwaltungsbehörde ankommt, lediglich auf die in einem zuvor nach altem Recht abgelegten Sprachtest und die darin enthaltenen sprachlichen Feststellungen abzustellen und diese zur Beurteilung zugrundezulegen oder ist nach neuem Recht zu berücksichtigen, dass die Spätaussiedleranwärter in der Familie und auch außerhalb der Familie unter Inanspruchnahme der von der Bundesrepublik Deutschland und von den Herkunftsländern zur Verfügung gestellten Bildungsmöglichkeiten, die Sprachkenntnisse bis zum maßgeblichen Zeitpunkt derart verbessert haben, dass spätestens dann ein einfaches Gespräch geführt werden kann",
20jeweils schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Außerdem lassen sich die Fragen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Komplex ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es eines Berufungsverfahrens bedürfte.
21Schließlich greift auch die erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Soweit eine Beweiserhebung zur Feststellung der Sprachkompetenz der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung unterblieben ist, drängte sich diese aufgrund der festgestellten Tatsachen und des unsubstantiierten Vortrags nicht auf. Im Übrigen ist Rügeverlust eingetreten, weil die anwaltlich vertretene Klägerin nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen erforderlichenfalls Gebrauch zu machen ist, um den Anspruch auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Ein einfacher Beweisantrag genügt nicht. Erst die begründete Ablehnung des qualifizierten Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 u. a. –, NVwZ 1986, 928; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezem-ber 2007 – 12 A 2268/06 – und vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 –.
23Diese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die anwaltlich vertretene, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2008 jedoch - ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter - abwesende Klägerin nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist ein unbedingter Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt worden. Durchgreifende Hinderungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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