Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2452/08

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Be-scheides vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregie¬rung L. vom 29. Juni 2007 verpflichtet, dem Kläger für den Masterstudiengang der Sozial¬wis¬senschaften an der Universität C. Ausbil¬dungsförderung für den Bewilligungszeit¬raum vom 1. November 2006 bis zum 30. Sep¬tember 2007 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si¬cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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