Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3231/08

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bei-der Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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