Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1454/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster wird verpflichtet, die im Verfahren 1 M 8/07 vom Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Eini¬gungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 526,00 Euro erneut festzusetzen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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