Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1316/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht unter Verweis auf die Bindung des Antragsgegners an den rechtskräftigen Bußgeldbescheid abgelehnt.
4Der Bußgeldbescheid ist dem Antragsteller zugestellt worden. Im Beschwerdevortrag finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Zustellung des Bußgeldbescheids vom 28. April 2009 an die mit ihm im gleichen Haus wohnende Mutter des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW und § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt waren. Im Übrigen wäre ein eventueller Zustellfehler durch den eingeräumten tatsächlichen Zugang inzwischen geheilt (§ 8 LZG NRW).
5Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars wegen in der Probezeit begangener Verkehrsverstöße (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG) an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkte Bindungswirkung schließt es grundsätzlich aus, die dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuordnenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
6Ob ausnahmsweise mit Blick auf das Gebot materieller Einzelfallgerechtigkeit etwas anderes gilt, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung evident unrichtig ist,
7vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2008 – 16 B 1499/08 – und vom 2. Mai 2005– 16 B 2615/04 –; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 – 3 Bs 250/99 –, juris Rdnr. 6 (= DAR 2000, 227),
8bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn es lässt sich jedenfalls mit den beschränkten Aufklärungsmitteln im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass der Antragsteller nicht die Person ist, die den Verkehrsverstoß begangen hat. Die Lichtbilder allein lassen keine zweifelsfreie Identifizierung zu. Die beim Antragsgegner beschäftigte Sachbearbeiterin, Frau T.- , hat jedoch anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers und des angeblichen Fahrers den Antragsteller vor allem an der Kopfform als den auf dem Lichtbild erfassten Fahrer festgestellt. Daher ist der bestandskräftige Bußgeldbescheid jedenfalls nicht evident rechtswidrig.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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