Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1355/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 56.857,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des beigeladenen Naturschutzvereines auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt.
3Der vom Verwaltungsgericht beigeladene Naturschutzverein ist zwar nach § 63 Nr. 3 VwGO formal Beteiligter des Verfahrens und kann gemäß den §§ 66, 124 VwGO selbständig Rechtsmittel einlegen. Die sich aus der Stellung des Beigeladenen als Verfahrensbeteiligter ergebende allgemeine Legitimation, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, besagt allerdings nichts darüber, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer beschwert und deshalb seiner Anfechtung unterliegt.
4Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BVerwGE 47, 19 (20), vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 96, S. 51, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (337 ff.), vom 3. September 1991 - 1 C 55.88 -, Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22, S. 8, vom 17. Mai 1995 - 6 C 8.94 -, BVerwGE 98, 210 (212 ff.), und vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 (292 f.).
5Die erforderliche materielle Beschwer ist hier nicht gegeben. Das Vorliegen einer solchen Beschwer steht in engem Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Beiladung. Ist die Beiladung zu Unrecht erfolgt, so ist auch eine rechtlich beachtliche Beschwer zu verneinen.
6Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, a. a. O.
7So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat den Naturschutzverein zu Unrecht beigeladen.
8Hat die Behörde den Antrag des Vorhabenträgers auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses im Verwaltungsverfahren abgelehnt, so kommt im nachfolgenden Klageverfahren, in dem der Vorhabenträger eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde auf Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses bzw. zu einer Neubescheidung seines Antrages begehrt, die notwendige Beiladung eines anerkannten Naturschutzvereines gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht. Denn unbeschadet der den anerkannten Naturschutzvereinen im Verwaltungsverfahren unter den Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2 BNatSchG 2002 (vgl. nunmehr § 63 BNatSchG 2009), 12 Abs. 3 LG NRW zustehenden Beteiligungsrechte kann die Entscheidung in einem solchen Verpflichtungsrechtsstreit nicht nur einheitlich ergehen.
9Eine im Ermessen des Gerichts stehende sogenannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO auf Antrag eines anerkannten Naturschutzvereines scheidet ebenfalls aus.
10Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 1985 - 5 S 1899/84 -, VBlBW 1985, 384 f.; anderer Ansicht: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, ZUR 2009, 210 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 B 215/08 -, ZUR 2009, 267 f.; Gassner, in: Gassner u. a., Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. (2003), § 61 Rdnr. 15; Schlacke, in: Schlacke u. a., Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht (Aarhus-Handbuch), S. 407, Rdnr. 72 -,
11Zweck der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es, Dritten die Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die in § 121 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf Dritte zu erstrecken.
12Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 130, S. 18.
13Hieran gemessen ist die Beiladung eines Naturschutzvereins weder in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angezeigt, in dem eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 (vgl. nunmehr § 64 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 und 2 BNatSchG 2009) bzw. § 12b Abs. 1 LG NRW von einem Dritten angefochten wird, noch in einem Verfahren, in dem sich - wie hier - der Vorhabenträger gegen die Ablehnung der Zulassung eines Vorhabens im vorbezeichneten Sinne wendet.
14Im Anfechtungsstreit eines Dritten spricht gegen eine einfache Beiladung des Naturschutzvereins, dass letzterer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG 2002 (§§ 63, 64 BNatSchG 2009) und des § 12b Abs. 1 und 2 LG NRW - gemäß § 5 erster Halbsatz UmwRG gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hier nicht, da das Verfahren vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist - selbständig Rechtsbehelfe gegen eine der dort enumerativ aufgeführten Entscheidungen einlegen kann und er andernfalls bei ordnungsgemäßer Beteiligung im Verwaltungsverfahren an die Regelungen der ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Zulassung gebunden ist. Das Rechtsinstitut der Beiladung dient nicht dazu, dem Naturschutzverein in einem solchen Klageverfahren - unter Umständen sogar ohne eigenes Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) - verfahrensrechtliche Möglichkeiten zu eröffnen, die er sich durch eigenes prozessuales Handeln mit den entsprechenden Kostenfolgen selbst hätte verschaffen können. Dass sich ein eventuelles Obsiegen des Dritten möglicherweise rein tatsächlich auch zugunsten des Naturschutzvereines auswirken könnte, reicht für eine einfache Beiladung nicht aus.
15Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage des Vorhabenträgers gegen die Ablehnung der Zulassung bedarf es erst recht nicht der einfachen Beiladung eines Naturschutzvereins. Durch die ablehnende behördliche Entscheidung werden Interessen des Naturschutzvereins in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Beteiligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um dem Verein die Möglichkeit einzuräumen, einer Änderung der Behördenentscheidung durch das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren oder durch Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis entgegen zu wirken, widerspräche der gesetzlichen Konzeption der §§ 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2002 (§ 64 Abs. 2 BNatSchG 2009 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG), 12b Abs. 1 Satz 2 LG NRW, wonach eine Anfechtungsbefugnis des anerkannten Naturschutzvereines gerade dann nicht gegeben ist, wenn der Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erlassen worden ist.
16Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Regelungen der §§ 61 BNatSchG 2002, 12b LG NRW über die Beteiligung von Naturschutzvereinen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren jeweils bewirken, dass mit Blick auf die Eröffnung einer Klageerhebung in einem objektiv-rechtlichen Beanstandungsverfahren Verwaltungsentscheidungen sorgfältiger vorbereitet und begründet werden. Dadurch sollen die Belange von Natur und Landschaft im Verwaltungsverfahren gestärkt werden, weil deren Abwägung einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen wird.
17Vgl. BT-Drucks. 14/6378, S. 61, und LT-Drucks. 12/4465 S. 49.
18Zweck der Regelungen ist es mithin lediglich, nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen im Bereich des Naturschutzrechts durch die kraft Gesetzes (§ 1 VwGO) und Verfassung (Art. 97 GG) unabhängigen Verwaltungsgerichte zu eröffnen, nicht aber, den Naturschutzvereinen Befugnisse zur Kontrolle verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu eröffnen.
19Mit Blick auf die genannten gesetzlichen Regelungen in §§ 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2002, 12 b Abs. 1 Satz 2 LG NRW kommt eine einfache Beiladung hier auch nicht zum Zwecke der Rechtskrafterstreckung in Betracht.
20Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (311 f.).
21Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, wobei ungeachtet der Tatsache, dass der Beigeladene das Rechtsmittel eingelegt hat, weiterhin das klägerische Interesse für den Streitwert maßgebend ist.
23Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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