Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 391/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Betei¬ligten den Rechtsstreit bezüglich des Sammelge-bührenbescheids vom 4. Dezember 2002 in Höhe eines Teilbetrages von 100,50 Euro für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

(1) Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Gebührenbescheide des Beklagten in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheids vom 10. Mai 2000 und der Sammelgebüh¬renbescheid vom 4. Dezember 2002 werden aufgehoben, so¬weit die festgesetzten Gebühren

(a) Untersuchungshandlungen in den Jahren 1991 bis 1993 betreffen und die Pauschalbeträge überschreiten, die sich aus Art. 2 Abs. 1 der Ent-scheidung 88/408/EWG ergeben,

(b) Untersuchungshandlungen betreffen, die dem Gebührenbe¬scheid vom 5. Oktober 1995 zu¬grunde liegen.

(2) Der Sammelgebührenbescheid vom 4. Dezember 2002 wird darüber hinaus aufgeho¬ben, soweit die festgesetzten Gebühren

(a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygie¬neüberwachung in den Jahren 1994 und 1995 betreffen und die Beträge über¬schreiten, die sich bei Zugrundelegung der Unter¬suchungsgebühr nach § 2 Abs. 1 der Satzungen des Kreises Lippe über die Erhebung von Gebüh¬ren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygie¬negesetz vom 17. Dezember 1990 bzw. 20. März 1995 ergeben,

(b) Untersuchungshandlungen betreffen, bezüg¬lich derer ur¬sprünglich die Firma Gebr. Pieper Fleischwerk GmbH als Ge¬bührenschuldnerin in Anspruch genommen worden ist.

(3) Die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 10. Mai 2000 und 14. Juni 2000 werden da¬rüber hinaus aufgehoben, soweit sie Widersprü¬che betreffen, die nicht von der Gemein¬schuldne¬rin, sondern von der Firma Gebr. Pieper Fleischwerk GmbH eingelegt worden sind.

(4) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Konkursver¬walter zu erstatten

(a) die für Untersuchungshandlungen in den Jah-ren 1991 bis 1993 geleisteten Gebührenzahlun¬gen, soweit sie die Pauschal¬beträge nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG über¬schreiten,

(b) die für bakteriologische Untersuchungen in den Jahren 1994 und 1995 geleisteten Gebüh-renzahlungen, soweit sie auf an die Gemein-schuldnerin gerichteten Bescheiden beruhen,

(c) die auf den Gebührenbescheid vom 5. Oktober 1995 ge¬leistete Gebührenzahlung.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der je¬weilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab¬wen¬den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs¬gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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