Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 229/10

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 4. abgetrennt und unter dem

Az. 10 B 355/10 fortgeführt.

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antragstellers zu 5. als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 6. bis 16. vom 31. August 2009 (11 K 5630/09) gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen 23. Juli 2009 und vom 11. Dezember 2009 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu 1/3 und die Kosten des Beschwerde¬verfahrens je zur Hälfte. Die Antragsteller zu 6. bis 16. und der Pro¬zessbevollmächtigte der Antragsteller (für den An¬tragsteller zu 5.) tragen die Kosten des erstinstanzli¬chen Verfahrens - einschließlich der außergerichtli¬chen Kosten der Beigeladenen - jeweils zu 1/36. Im Übrigen sind die außergericht-lichen Kosten der Bei¬gelade¬nen nicht erstattungs-fähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erst¬in¬stanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 22.500,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festge¬setzt.


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