Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 229/10
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 4. abgetrennt und unter dem
Az. 10 B 355/10 fortgeführt.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antragstellers zu 5. als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 6. bis 16. vom 31. August 2009 (11 K 5630/09) gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen 23. Juli 2009 und vom 11. Dezember 2009 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu 1/3 und die Kosten des Beschwerde¬verfahrens je zur Hälfte. Die Antragsteller zu 6. bis 16. und der Pro¬zessbevollmächtigte der Antragsteller (für den An¬tragsteller zu 5.) tragen die Kosten des erstinstanzli¬chen Verfahrens - einschließlich der außergerichtli¬chen Kosten der Beigeladenen - jeweils zu 1/36. Im Übrigen sind die außergericht-lichen Kosten der Bei¬gelade¬nen nicht erstattungs-fähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erst¬in¬stanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 22.500,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festge¬setzt.
1
G r ü n d e :
2Das Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1. bis 4. ist gemäß § 93 VwGO abzutrennen. Da die Antragsteller zu 1. bis 4. bzw. zu 5. bis 16. (Wohnungs-) Eigentümer verschiedener Grundstücke sind (M. . 59/61 = Flst. 128 bzw. T. . 15a = Flst. 113), besteht - insbesondere im Hinblick auf die Abstandflächen - eine unterschiedliche Betroffenheit. Daher ist es sachgerecht, diese Verfahren getrennt zu entscheiden.
3Hinsichtlich des Antragstellers zu 5. ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Prozessbevollmächtigte hat weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers zu 5. vorgelegt. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters hat der Prozessbevollmächtigte vielmehr ausdrücklich erklärt, eine solche Vollmacht nicht beibringen zu können, der Antragsteller zu 5. habe auf der Eigentümerversammlung als einziger Wohnungseigentümer gegen die Einlegung der Beschwerde gestimmt. Fehlt es daher an einer Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch den Antragsteller zu 5. auch für das Beschwerdeverfahren, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zu verwerfen.
4Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, BVerwGE 69, 380.
5Soweit in der Beschwerdeschrift für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht wird, der Antrag sei hinsichtlich des Antragstellers zu 5. nicht unzulässig, weil nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche Inhaberin der Nachbarrechte sei und das Rubrum daher durch das Verwaltungsgericht hätte entsprechend berichtigt werden müssen, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Zwar ist im Hinblick auf die am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Regelungen in Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband sui generis jedenfalls insoweit baurechtliche Nachbarrechte geltend machen kann, als es um die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2007
7- 7 B 658/07 -.
8Dies hindert die einzelnen Wohnungseigentümer jedoch nicht an der Geltendmachung eigener Abwehransprüche.
9Da somit vom Grundsatz her sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche als auch die jeweiligen Wohnungseigentümer nachbarliche Abwehransprüche geltend machen können, wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern für die einzelnen Wohnungseigentümer gestellt, durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Für eine Berichtigung des Rubrums bestand daher keine Veranlassung.
10Die am 9. Februar 2010 und damit rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde der Antragsteller zu 6. bis 16. ist begründet.
11Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 und vom 11. Dezember 2009 zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 194, Flurstücke 129, 130, 131, 132 und 133 (Flst. 117 alt; M. . 57 - 57e) gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die auch dem Schutz der Antragsteller zu 6. bis 16. zu dienen bestimmt sind. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen, vorerst von den erteilten Baugenehmigungen Gebrauch machen zu können.
12Die genehmigten Vorhaben verletzen aller Voraussicht nach die nachbarschützenden Bestimmungen des § 6 BauO NRW.
13Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich ist, ist hier nicht einschlägig. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW).
14Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügen auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m.
15Anders als bei dem nach § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. geltenden Schmalseitenprivileg knüpft die neue Regelung nicht mehr an das Gebäude an. Für die Halbierungsregelung in der seit dem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ist vielmehr die Grundstücksgrenze aus Sicht des Baugrundstücks maßgebend. Nach dem Wortlaut der Neuregelung darf die Halbierungsregelung gegenüber "jeder Grundstücksgrenze" nur einmal angewendet werden. Liegen auf dem Baugrundstück mehrere Gebäude, so dürfen die gegenüber der gleichen Grundstücksgrenze liegenden Außenwände der Gebäude, soweit diese eine Tiefe der Abstandfläche von 0,8 H nicht einhalten, jedenfalls insgesamt nicht länger als 16 m sein.
16Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 251; ebenso Nr. 6.5 der Hinweise des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW zu §§ 6 und 73 BauO NRW (Stand: 15.01.2010).
17Die Gesetzesmaterialien geben für eine andere Auslegung nichts her. Vielmehr hebt die Begründung hervor, dass die Länge der Wände von aneinandergebauten Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken nicht addiert werden. Im Übrigen wird ausgeführt, dass die Regelung nicht mehr auf eine Wand je Grenze beschränkt sei. Sie könne auch vor mehreren Wänden in Anspruch genommen werden, wenn die Längen dieser Wände zusammengenommen je Grundstücksgrenze die Obergrenze von 16 m nicht überschreiten. Es bleibe gesichert, dass das Nachbargrundstück Wände, die bis auf 0,4 der Wandhöhe an die Grenze heranrücken, nur auf einer Länge von nicht mehr als 16 m hinnehmen müsse.
18Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung der BauO NRW, LT-Drs. 14/2433, S. 14 f.
19Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen erweisen sich danach als nachbarrechtswidrig, weil hinsichtlich der Wohnhäuser Nr. 57/57a, 57c und 57e gegenüber der Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 6. bis 16. mehrfach von der Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW Gebrauch gemacht wird. So wird etwa nach der zur Baugenehmigung vom 23. Juli 2009 gehörenden Abstandflächenberechnung (Anlage zum Lageplan) sowohl für "Haus A (M. . 57 + 57a)" als auch für "Haus C (M. . 57c)" für die jeweilige westliche - zum Grundstück M. . 59/61 (Flst. 11) - gelegene Außenwand die Abstandfläche mit 0,4 H berechnet, obwohl die Außenwände etwa 15,50 m (Nr. 57/57a) und 16,00 m (Nr. 57c) lang sind und damit die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zulässige Gesamtlänge von 16 m gegenüber der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zu 6. bis 16. insgesamt deutlich überschritten wird. Hinzu kommt, dass in der Abstandflächenberechnung zur Baugenehmigung vom 11. Dezember 2009 für das Wohnhaus Nr. 57e ebenfalls für die gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden westliche Außenwand mit 0,4 H gerechnet wird.
20Die Inanspruchnahme der Halbierungsregelung für jedes der Wohnhäuser M. . 57/57a, 57c und 57e ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil in den Lageplänen zu den streitgegenständlichen Baugenehmigungen geplante Grundstücksgrenzen eingezeichnet sind.
21Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die geplanten Grundstücksgrenzen von dem maßgeblichen Inhalt der Baugenehmigungen in dem Sinne mit umfasst werden, dass die Baugenehmigungen die Errichtung des Vorhabens unter Zugrundelegung und Einschluss auch der geplanten Grenzen zulassen,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998
23- 7 B 328/98 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: November 2009, Rn. 140 zu § 6,
24oder ob alleine auf die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhandenen Grundstücksgrenzen abzustellen ist.
25Eine den genehmigten Lageplänen entsprechende Grundstücksteilung, nach der jedes der vorgenannten Wohnhäuser auf einem eigenen Flurstück steht, führt nämlich nicht dazu, dass es sich um verschieden Grundstücke im bauordnungsrechtlichen Sinne handelt. Daher wird durch die Teilung auch nicht die Möglichkeit eröffnet, für jedes Grundstück die Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch zu nehmen.
26Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die - auf der Grundlage des von dem Antragsgegner vorgelegten Fortführungsrisses erfolgte und nach dem dem Senat vorliegenden elektronischen Grundbuchauszug - am 22. Dezember 2009 in das Grundbuch eingetragene Teilung des früheren Flurstücks 117 jedenfalls nicht mehrere Grundstücke im bauordnungsrechtlichen Sinne entstanden sind. Grundstück i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer lfd. Nummer eingetragene Buchgrundstück; dieses kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
27Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O.,
28Rn. 30 zu § 1.
29Da die Flurstücke 129 - 133 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes 174 (Grundbuch von C. ) unter der lfd. Nr. 35 zusammengefasst sind, handelt es sich bei dem Baugrundgrundstück weiterhin um "ein" Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinn.
30Nichts anderes gilt, wenn die Flurstücke 129 - 133 bereits bei Erteilung der Baugenehmigung unter eigener Nummer im Bestandsverzeichnis eintragen gewesen wären bzw. zukünftig als eigenständige Buchgrundstücke eingetragen werden. Nach dem von dem Antragsgegner dem Senat vorgelegten Baulastenblatt-Nr. 13115 ist noch vor Erteilung der hier streitigen Baugenehmigungen, nämlich am 16. Februar 2009, eine Vereinigungsbaulast ("Bindung gemäß § 4 Abs. 2 BauO NRW") eingetragen worden. Danach besteht die Verpflichtung, das öffentliche Baurecht auf den - damals zukünftigen - Flst. 129 bis 133 so einzuhalten, "als wenn diese Grundstücke zusammen ein einziges Baugrundstück bildeten". Diese Vereinigungsbaulast führt aber nicht nur im Innenverhältnis zwischen den neu gebildeten Grundstücken sondern auch im Verhältnis zu den Nachbarn dazu, dass es ungeachtet der Teilung für die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Gesamtvorhabens - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Abstandflächen - bei einem Grundstück bleibt.
31Die Eintragung einer Vereinigungsbaulast ist im Falle der Teilung des hier in den Blick zu nehmenden Baugrundstücks nach § 4 Abs. 2 BauO NRW auch zwingend erforderlich, weil es sich bei der (Tief-)Garagenanlage der Wohnhäuser M. . 57 - 57e um "ein" Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 BauO NRW handelt und dieses nach der Teilung auf mehreren (Buch-) Grundstücken stehen würde. Die (Tief-)Garagenanlage bildet - von der Zufahrtsrampe bis zum Garagenhof unter den Häusern Nr. 57d/e - baukonstruktiv eine Einheit. Die Zufahrt zu sämtlichen Stellplätzen bzw. Garagen erfolgt über die gemeinsame, auf dem Flst. 133 gelegene Zufahrtsrampe von der M1.---straße aus. Eine Nutzung der auf den Flst. 129 bis 132 gelegenen Teile der (Tief-) Garagenanlage ist ohne diese Zufahrtsrampe nicht möglich. Damit besteht ein untrennbarere funktionaler Zusammenhang zwischen den auf den verschiedenen Flurstücken gelegen Teilen der Gesamtanlage. Hinsichtlich der auf den Flst. 131 bis 133 (M. . 57 - 57d) gelegenen Tiefgarage wird dieser untrennbare Funktionszusammenhang noch besonders dadurch deutlich, dass nach den Antragsunterlagen (vgl. Grundriss "Haus A - Untergeschoss (TG/KG) - Haus B u. C - II. Untergeschoss) eine funktionale Aufteilung der Tiefgarage entsprechend den Grenzen der Flurstücke nicht erfolgt.
32Ist somit für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens von einem - durch die Flst. 129 - 133 gebildeten - einheitlichen Grundstück auszugehen, verstößt das Vorhaben der Beigeladenen zum Nachteil der Antragsteller gegen § 6 BauO NRW. Die Halbierungsregelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW kann bei dieser Betrachtungsweise gegenüber der Grenze zum Grundstück der Antragsteller nur einmal bis zu einer Gesamtlänge von 16 m in Anspruch genommen werden, also insbesondere entweder nur von dem Haus Nr. 57/57a (Länge der Außenwand: 15,50 m) oder nur von dem Haus Nr. 57c (Länge der Außenwand: 16,00 m). Für die (westliche) Außenwand des Wohnhauses, für den das 16 m-Privileg nicht in Anspruch genommen werden kann, gilt dann aber - da das Vorhaben unstreitig in einem Wohngebiet liegt - nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW die Tiefe von 0,8 H. Bei einer Tiefe von 0,8 H werden die erforderlichen Abstandflächen jedoch nicht eingehalten. So ergibt sich für die westliche Außenwand des Hauses Nr. 57 / 57a (Abstandfläche A12) nach der zum Lageplan gehörenden Abstandflächenberechung bei einer Tiefe von 0,4 H eine Abstandfläche von 2,77 m und bei einer Tiefe von 0,8 H eine Abstandfläche von 5,54 m. Für die westliche Außenwand des Hauses Nr. 57c (Abstandfläche A8) ergibt sich bei der Tiefe von 0,4 H eine Abstandfläche von 2,86 m und bei einer Tiefe von 0,8 H eine Abstandfläche von 5,73 m. Tatsächlich beträgt der Abstand der westlichen Außenwände beider Wohnhäuser zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller nur 3 m. Da aber nur bei einem Haus eine Tiefe von 0,4 H zulässig ist, liegen die erforderlichen Abstandflächen unabhängig davon, auf welches Haus man das 16m-Privileg anwendet, jedenfalls bei der Außenwand eines Gebäudes entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück der Antragsteller.
33Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde weiter begehren, dem Antragsgegner die Stilllegung der Bauarbeiten "bis zur Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag" aufzugeben, hat sich der Antrag durch die vorliegende Entscheidung erledigt. Im Übrigen bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene die mit der vorliegenden Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die streitgegenständlichen Baugenehmigungen missachten und durch Fortführung der Bauarbeiten vollendete, im Falle eines Obsiegens der Antragsteller in der Hauptsache allenfalls schwer rückgängig zu machende Fakten schaffen wird.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen hinsichtlich des Antragstellers zu 5. bleibt kostenrechtlich außer Betracht.
35Die im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgte Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils (Baugenehmigung vom 17. August 2009) bleibt ungeachtet der zulässigen und begründeten Beschwerde unanfechtbar.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998
37- 4 B 75/98 -, juris.
38Daher kommt im Rahmen der von dem Senat lediglich zum Zweck der Klarstellung auch für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt neu gefassten Kostenentscheidung die von Antragstellerseite beantragte Änderung der Billigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens der Antragsteller zu 5. bis 16. bis zur Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17. August 2009 zunächst drei Baugenehmigungen (vom 23. Juli, 17. August und 11. Dezember 2009) und danach zwei Baugenehmigungen (vom 23. Juli und 11. Dezember 2009) waren. Im Beschwerdeverfahren waren dann noch zwei Baugenehmigungen (vom 23. Juli und 11. Dezember 2009) streitbefangen. Auch im Hinblick auf die Dimension des gesamten Bauvorhabens und die sich daraus ergebende Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede Baugenehmigung ein Streitwert von 7.500,- Euro anzusetzen. Daraus ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Streitwert von 22.500,- Euro und für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von
4015.000,- Euro.
41Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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