Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 84/10
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragstellern vorläufig, bis er über Heimreisedokumente für die Antragsteller verfügt, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren, Duldungen zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
4Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Abschiebung kann nicht durchgeführt werden, weil der Antragsgegner keinen Zugriff auf Dokumente hat, die eine Abschiebung der Antragsteller ermöglichen.
5Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung unerheblich, ob die Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, vom Ausländer zu vertreten sind. Nach der Gesetzessystematik kommt allein die Erteilung einer Duldung in Betracht, wenn die Abschiebung – aus welchen Gründen auch immer – unmöglich ist. Denn das Gesetz geht davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder aber zumindest eine Duldung enthält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 1 C 23.99 , BVerwGE 111, 62, und vom 25. September 1997 1 C 3.97 , BVerwGE 105, 232; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2000 18 B 2497/98 , InfAuslR 2001, 16.
7Ist die Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen unmöglich, kann einem Duldungsanspruch auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung wegen missbilligenswerter Begründung des Anspruchs – daran könnte in solchen Fällen gedacht werden – scheidet aus, wenn die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge unabhängig davon eintreten soll. In diesem Sinne kann die Rechtsausübung bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge trotz Unredlichkeit des Berechtigten zulässig sein. So liegt es im Hinblick auf die Duldung. Ihre Erteilung ist – wie dargelegt – in allen Fällen der Unmöglichkeit einer Abschiebung zwingend vorgesehen. Dies dient auch überwiegenden öffentlichen Interessen, was sich bereits daraus ergibt, dass es für die Erteilung einer Duldung verwaltungsverfahrens- und materiell-rechtlich nicht stets eines Antrags des Ausländers bedarf, sie vielmehr von Amts zu erteilen sein kann.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2000 18 B 2497/98 , InfAuslR 2001, 16; zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hier einen gerichtlichen Antrag vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 18 B 1037/09 -.
9Vor diesem Hintergrund war im Beschwerdeverfahren der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die Antragsteller die Unmöglichkeit der Abschiebung bewusst herbeigeführt haben. Es spricht nach Aktenlage jedoch viel für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller entgegen ihrer Behauptung nicht passlos sind, sich aber jedenfalls ohne Weiteres Heimreisedokumente beschaffen könnten.
10Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Eine Duldung ist ihrem Wesen nach nur auf eine zeitweilige Aussetzung der Abschiebung gerichtet. Die zeitliche Begrenzung einer Duldung intendiert die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung.
11Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.
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