Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 84/10

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragstellern vorläufig, bis er über Heimreisedokumente für die Antragsteller verfügt, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren, Duldungen zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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