Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 2389/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.752 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
3Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken.
4Der Kläger macht geltend: Die angegriffene Beitragsveranlagung nach §§ 30 ff. der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) sei mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie führe bei ihm zur unzulässigen Entziehung des in den Sozialgesetzen festgelegten wirtschaftlichen Existenzminimums. Die Rüge verfängt nicht.
5Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit dem in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, 153 entschieden, dass dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muss, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG – desjenigen seiner Familie bedarf. Entgegen der Annahme der Zulassungsbegründung ist dieser Grundsatz nicht auf die Heranziehung eines selbständig tätigen Rechtsanwalts zu Beiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk übertragbar. Denn ein berufsständisches Versorgungswerk – wie das des Beklagten – stellt für die Beiträge eine reale Gegenleistung in der Form von Anwartschaften und später von Versorgungsansprüchen bereit, während die Erhebung von Steuern durch das Fehlen einer konkreten staatlichen Gegenleistung gekennzeichnet ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - 1 B 174/94 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 30.
7Einkommensbezogene Beiträge in Höhe der entsprechenden gesetzlichen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen grundsätzlich keinen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG dar, zumal dann nicht, wenn die Versorgungssatzung – wie auch hier in §§ 30 Abs. 4 Nr. 3, 33 Abs. 8 SVR – Möglichkeiten vorsieht, einer begrenzten Belastungsfähigkeit im Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995, a.a.O.
9Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt keine andere Bewertung.
10Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung des Beitrages nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Jahres (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR) bzw. der Tilgungsabsprache oder der vollständigen oder teilweisen Niederschlagung von Beitragsrückständen in besonderen Härtefällen (§ 33 Abs. 8 SVR) Gebrauch gemacht hätte. Dem Vorbringen des Klägers, eine Bemessung des Beitrages auf der Grundlage des Arbeitseinkommens des laufenden Jahres sei für ihn nicht erreichbar gewesen, weil die schlechte wirtschaftliche Lage erst im vierten Quartal absehbar gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR lässt eine (Neu-)Bemessung des Beitrages entsprechend dem Arbeitseinkommen des laufenden Jahres auch rückwirkend für das gesamte Beitragsjahr zu.
11Das Monitum, die Ausgestaltung der Altersversorgung führe zu einer Überversorgung, greift nicht durch. Bei der Bestimmung des angemessenen Grades einer Altersversorgung steht dem berufsständischen Versorgungswerk ein Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Überversorgung zu vermeiden und auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 1 B 29.96 -, NJW-RR 1997, 312.
13Dass der Beklagte diese Grundsätze eingehalten hat, hat der früher für Verfahren der vorliegenden Art zuständige 4. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 15. März 2007 in dem Verfahren gleichen Rubrums 4 B 886/06 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 19. September 2003 - 4 B 1444/03 - eingehend dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach Überprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen an.
14Im Übrigen widerlegen die in der Antragserwiderung vom 31. August 2007 angestellten Berechnungen des Beklagten nachdrücklich eine Überversorgung auch "für Mitglieder, deren Einkommen unterhalb der Beitragsmessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen". Das beklagte Versorgungswerk hat unwidersprochen dargetan, dass bei einem Monatsbeitrag von 192 Euro mit Erreichen des 65. Lebensjahres ein Altersrentenanspruch von 671,82 Euro, bei einem Monatsbeitrag von 367 Euro ein solcher von 1.104,10 Euro erwächst. Unter Berücksichtigung des im Jahr 2006 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsquotienten von 19,5 % (und nicht wie vom Beklagten angegeben 19,9 %) liegen den Beiträgen von 192 Euro ein monatliches Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 2 SVR von 984,62 Euro, bei Beiträgen von 367 Euro ein solches von 1.882,05 Euro zugrunde. Das Verhältnis des Einkommens während der aktiven Zeit zu den Altersrentenansprüchen liegt bei einem Monatsbeitrag von 192 Euro bei 68,23 %, bei einem Monatsbeitrag von 367 Euro bei 58,67 %. Damit bleibt der Rentenanspruch deutlich hinter dem Einkommen während der aktiven Phase zurück. Bei einer mit der Satzung zulässigerweise angestrebten Vollversorgung ist dieser Quotient angemessen, wie bereits ein Vergleich mit der ebenfalls eine Vollversorgung anstrebenden Beamtenversorgung zeigt. So strebt die Beamtenversorgung einen Quotienten von maximal 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge an, §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 1 BeamtVG. Der Einwand des Klägers gegen den Vergleich des Einkommens im Sinne des § 30 Abs. 2 SVR mit dem Altersrentenanspruch verfängt nicht. Der Kläger übersieht, dass aus der Altersrente ebenso wie aus dem Einkommen im Sinne des § 30 Abs. 2 SVR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommenssteuern entrichtet werden müssen.
15Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass der Landesgesetzgeber für Patentanwälte bzw. andere vom Kläger genannte freie Berufe wie etwa Sachverständige von der Schaffung eines verpflichtenden Versorgungswerkes abgesehen hat. Hierzu hat der 4. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 15. März 2007 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums 4 B 886/06 unter Bezugnahme auf die Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf über die Rechtsanwaltsversorgung (LT-Drucks. 9/3431) bereits das Notwendige dargetan. Dem setzt der Kläger mit der Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Die mit der Pflichtversorgung bezweckte wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes als Organ der Rechtspflege ist im Interesse der Rechtsschutzsuchenden von erheblichem öffentlichen Gewicht und unterschiedet den Beruf eines Rechtsanwalts wesentlich von dem der vom Kläger genannten Freiberufler.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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