Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 728/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.511,79 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.
3Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X kommt es auf das Vorliegen eines Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen jugendhilferechtlicher und sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an. Nach dieser Vorschrift gehen - anders als die sonstigen Leistungen nach dem SGB XII, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII - Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII vor. Für die Abgrenzung zwischen § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kommt es daher allein auf die Art der mit einer Jugendhilfemaßnahme konkurrierenden Sozialhilfeleistung an,
5vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 19.08 –, NVwZ-RR 2010, 231, OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 12 A 840/09 -, jeweils m. w. N.
6der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers ist auf die Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte junge Menschen beschränkt.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 A 3378 -, juris.
8Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht nur, wenn und soweit auf eine Leistung der Eingliederungshilfe sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB XII müssen daher gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Die Leistungen nach §§ 53ff. SGB XII sind auch vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen. Diese Grundsätze sind durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
9vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125,95 und zuletzt vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, a.a.O.,
10geklärt. Mit dem Hinweis auf den o.a., auf diese Rechtsprechung Bezug nehmenden Beschluss des Senats hat das Verwaltungsgericht hinreichend zu erkennen gegeben, dass seiner Entscheidung diese Grundsätze zu Grunde liegen. Der Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen ist.
11Der Beklagte vermag zunächst mit seiner Rüge nicht durchzudringen, er sei nicht im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig verpflichteter Sozialhilfeträger, weil dem Hilfeempfänger als geistig nicht wesentlich behindertem jungen Menschen ein (Rechts)Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zustehe. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anspruchskonkurrenz nicht von vorneherein dann ausscheidet, wenn die Eingliederungshilfe nicht zwingend aufgrund einer wesentlichen geistigen Behinderung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, sondern aufgrund einer leichten geistigen Behinderung im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu leisten ist.
12Vgl. auch Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 43; Vondung, in: Kunkel(Hrsg.), LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 16 und 7; BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 12 BV 02.969 -, FEVS 57, 78; a.A. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182, wobei aber letztlich entscheidend darauf abgestellt wird, dass die konkret vorhandenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen nicht die Förderung in der stationären Einrichtung erfordern.
13Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterscheidet in ihrem Wortlaut nicht zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher geistiger bzw. körperlicher Behinderung. Es drängt sich angesichts der Änderungshistorie des § 10 Abs. 2 Satz 2/Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch nicht auf, dass dieser weite Wortlaut auf einem redaktionellen Versehen beruht. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzte bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1991 nämlich noch das Vorliegen einer körperlich oder geistigen wesentlichen Behinderung beim jungen Hilfeempfänger voraus. Sie bezog sich damit eindeutig nur auf den zwingenden Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und nicht auch auf die Ermessensleistung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Diese Einschränkung wurde bei unveränderter Rechtslage in § 39 Abs. 1 BSHG bereits mit Wirkung ab dem 1. April 1993 gestrichen und wurde in der Folge trotz wiederholter Änderung der Vorschrift nicht wieder eingefügt.
14Die Anwendung der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf im Ermessen stehende Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII setzt eine solche Konkurrenz zwischen Anspruchs- und Ermessensleistungen nämlich voraus. Danach dürfen auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Aus dieser umfassenden, sämtliche auf Rechtsvorschriften beruhenden Leistungen in Bezug nehmenden Regelung folgt, dass auch solche Leistungen gegenüber zwingenden Ansprüchen auf Jugendhilfe vorrangig sind, für die den anderen öffentlichen Leistungsträgern nur ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.
15Vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 10. März 1965 - 5 C 96,64 -, FEVS 12, 161 zu § 2 Abs. 2 BSHG; Wiesner, in: Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 22; Vondung, in: Kunkel(Hrsg.), LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn 7.
16Die unmittelbar auf § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bezogene Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet auch auf den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Anwendung. Mit dieser Rückausnahme von der Ausnahme des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (Vorrang der Jugendhilfe vor Leistungen der Sozialhilfe) wird letztlich für die Konkurrenz der Jugendhilfeleistungen mit Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe das grundsätzliche Nachrangverhältnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wieder hergestellt.
17Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Prüfung versäumt, ob bei einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung des Hilfeempfängers die streitige Maßnahme, nämlich die vollstationäre Unterbringung gleichwohl erforderlich gewesen wäre. Eine solche fiktive Prüfung wird von der o.a. Rechtsprechung nicht gefordert. Die Anwendung der Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass der Hilfeempfänger eine bestimmte Maßnahme der Eingliederungshilfe sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger nach §§ 53ff. SGB XII verlangen kann. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe etwa wegen seelischer Behinderung und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung, ist die Jugendhilfe nachrangig zu leisten. Ob ein Hilfeempfänger in einem entscheidungserheblichen Zeitraum der Art nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII hat und wenn ja, welche Leistung er der Form und dem Maß nach verlangen kann, ist anhand seines tatsächlich zu deckenden Bedarfs zu ermitteln.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45; vom Ansatz her gleich, aber im Ergeb-nis wohl a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 11. Ju-li 2007 - 3 Q 104/06 -, juris.
19Diese Betrachtungsweise entspricht dem Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip des § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Ausgangspunkt für den Leistungsumfang ist daher grundsätzlich die momentane Bedarfslage und Notlage der einzelnen Hilfe nachfragenden Person, vgl. hierzu auch §§ 9, 33 SGB I.
20Vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 9 SGB XII, Rn. 2; Roscher, in: Münder u.a., LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 9, Rn. 2 und 11ff.
21Sind erforderliche Leistungen der Eingliederungshilfe eines geistig behinderten Hilfeempfängers nach § 53ff. SGB XII aufgrund der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Auswirkungen einer weiteren Behinderung gehören können, tatsächlich nur im Rahmen einer vollstationären Unterbringung möglich, etwa weil nur hier eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist, besteht auch ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf. Dass der Hilfeempfänger vorliegend Leistungen der Eingliederungshilfe jedenfalls nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verlangen kann, diese tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung erbracht werden können und auch erbracht werden, wird vom Beklagten in dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Ob die Hilfe dann, wenn ein mehrfachbehinderter junger Mensch stationär untergebracht ist, immer notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich dann (immer) ein Vorrang der Leistungen nach dem SGB XII ergibt, kann daher hier offen gelassen werden.
22So Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45.
23Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des zutreffenden Hinweises des Beklagten geboten, die seelische Behinderung und die erzieherischen Defizite des Hilfeempfängers stünden bei der Maßnahme im Vordergrund, der Schwerpunkt der Maßnahme liege daher eindeutig auf der Jugendhilfe. In Fällen der Mehrfachbehinderung ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachranges nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Der Schwerpunkt des Bedarfs oder der Schwerpunkt des Leistungszwecks bzw. des Leistungsziels stellt bei § 10 Abs. 4 SGB VIII nämlich kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, weil häufig ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vorliegt, das sich allenfalls künstlich auflösen lässt.
24Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 13. September 2006 - 12 BV 06.808 -, Sozialrecht aktuell 2007, 25; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2007- 4 LB 90/07 -, EuG 2008, 119; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Juli 2008 - 11 K 2116/07 -, juris; LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, JAmt 2007, 610; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 46; zu Bedenken u. a. mangels eindeutiger Zuordnungs- und Unterscheidungskriterien: Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2008, Erl. § 10 Art. 1 KJHG Rn. 55.
25So liegt der Fall auch hier. In der fachärztlichen Stellungnahme der Rheinischen Klinik in Viersen vom 22. Februar 2006 wird ausdrücklich festgestellt, dass die defizitäre psychosoziale Anpassung des Hilfeempfängers ein Produkt aus seiner geistigen Behinderung und seiner psychischen Störung ist. Diese Einschätzung wird von der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. L. vom 11. April 2006 bestätigt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 sowie 47 Abs. 1 und 3 GKG.
28Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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