Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2711/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
4Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes vom 21. November 2002 sei in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2003 unzulässig.
5So fehlt es entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon an jeglicher substantiierter Darlegung, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung eine nachträgliche gerichtliche Aufhebung der – im Übrigen nicht i.S.d. § 40 SGB X nichtigen – Zustimmung des Integrationsamtes geeignet sein soll, die prozessrechtliche und materiellrechtliche Wirkung des im arbeitsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs, der seinerzeit in Ansehung des noch laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die erteilte Zustimmung des Integrationsamtes und der damit verbundenen Unwägbarkeiten abgeschlossen worden ist, zu beseitigen. Beachtliche Anfechtungsgründe i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum),
6vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15.09 –, juris,
7sind weder im Ansatz benannt noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen dürfte die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB – unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes – auch nicht mehr einhaltbar sein.
8Schließlich kann die begehrte Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit Blick auf eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 79 ArbGG, § 578 ZPO) verbessern, weil die Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage voraussetzt, dass das Verfahren durch ein rechtskräftiges Endurteil beendet wurde (§ 79 ArbGG, § 578 Abs. 1 ZPO).
9Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 12 BV 06.3422 –, juris.
10Daran fehlt es, weil die Klägerin das arbeitsgerichtliche Klageverfahren durch den Abschluss des Vergleichs beendet hat.
11Die geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Möglichkeit, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag – mangels Erledigung nach Klageerhebung allenfalls in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – zu stellen, kam nicht in Betracht. Im Falle des Eintritts des erledigenden Ereignisses vor Klageerhebung, wie hier durch den Abschluss des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht im Jahr 2003, sind die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht geeignet, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, BVerwGE 81, 226 ff.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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