Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 195/10

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdever-fahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Ver-tretung bereite Rechtsanwältin I. aus Q. beigeordnet.

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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