Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 715/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die gegen die für das Bauvorhaben „Umbau und Sanierung des C. - Haus der Musik; Errichtung eines Proberaums“ erteilte Baugenehmigung vom 7. November 2008 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die Kläger würden hierdurch nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass ein Bebauungsplan hätte aufgestellt werden müssen; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei keine drittschützende Norm. Da es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um eine Gemengelage handele, die keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspreche, stehe den Klägern ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu. Es könne weiter dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, da es jedenfalls den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos sei. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen werde sogar der nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltende Richtwert eingehalten. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergebe sich auch nicht aus der von den Klägern geltend gemachten Parkplatzproblematik.
7Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger greifen nicht durch:
81.1 Aus dem Einwand, eine Verletzung drittschützender Normen ergebe sich aus der Missachtung einer aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abzuleitenden Planungspflicht, weil damit die Beteiligungsrechte der Kläger nach §§ 3 ff. BauGB unterlaufen würden, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
9Mit dem Zulassungsantrag legen die Kläger bereits nicht dar, dass hinsichtlich des streitigen Vorhabens eine (objektiv-rechtliche) Planungspflicht besteht.
10Das sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende Planungsermessen der Gemeinde konkretisiert sich im unbeplanten Innenbereich nur dann zu einer Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist. Dieser Zustand ist aber erst dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb „vernünftigerweise geboten“ wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus, etwa einen qualifizierten Abstimmungsbedarf benachbarter Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB, und besitzt Ausnahmecharakter.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BauR 2010, 1169 = juris Rn. 28, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 16.
12Eine derartige Situation liegt - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - ersichtlich nicht vor. Insbesondere reicht es nicht, dass sich die Kläger pauschal darauf berufen, es handele sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben um ein „konfliktträchtiges Bauvorhaben“. Dies ist für sich genommen kein qualifizierter städtebaulicher Grund von besonderem Gewicht, der allein eine Planungspflicht auszulösen vermag, da eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen im unbeplanten Innenbereich in aller Regel über § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über das im Merkmals des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen kann. Würde jedes konfliktträchtige Vorhaben eine Planungspflicht der Gemeinde auslösen, wären die Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB nahezu obsolet. Dass das streitige Vorhaben zu einem städtebaulichen Missstand führt, der durch die vorgenannten (drittschützenden) Vorschriften nicht gelöst werden könnte und daher die Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens dringend erforderte, wird mit dem Zulassungsantrag aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
13Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsantrag keine drittschützende Norm benannt, die im Falle der Missachtung einer sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Planungspflicht zum Nachteil der Kläger verletzt sein könnte.
14Die Pflicht zur Bauleitplanung obliegt der Gemeinde nicht im - individuellen - Interesse Einzelner, sondern im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 Abs. 3 und Abs. 5 BauGB). Im Lichte dieser prinzipiell objektiv-rechtlichen Zielsetzung sind auch die Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit der §§ 3 ff. BauGB zu interpretieren. Zwar können - vor allem im grundrechtsrelevanten und dabei namentlich in dem das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tangierenden Bereich - auch Verfahrensvorschriften drittschützende Wirkung der Art haben, dass die Zulassung eines Vorhabens ohne das rechtlich dafür gebotene Verfahren einzelne Bürger in ihren subjektiven Rechten (auf Einhaltung des Verfahrens) verletzt. Dessen ungeachtet bleibt es aber dabei, dass die Vorschriften über die Bauleitplanung und über die Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich die dem Gemeinwohl dienende Aufgabe erfüllen, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Sie sollen primär sicherstellen, dass die planerische Entscheidung auf einer möglichst breiten Informationsgrundlage steht, was durch die Beteiligung möglichst vieler am Verfahren erreicht werden kann.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 4 B 202.92 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 4 = juris Rn. 10 ff., und vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 -, BRS 39 Nr. 193 = juris Rn. 5 ff.
16So dient insbesondere die in § 3 BauGB vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung dem Hinweis auf von der Planung berührte Interessen; die Anregungen der Bürger werden Bestandteil des Abwägungsmaterials und sind demgemäß von der Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Diese Verfahrensgestaltung rechtfertigt es, dass der Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Anspruch auf Planaufstellung ausschließen durfte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und dass folglich auch die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung - etwa wegen Missachtung einer Planungspflicht - einen Anspruch auf Planung bzw. auf bestimmte Planungsmaßnahmen nicht bewirkt.
17Vgl. etwa Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand: September 2010, § 1 Rn. 25 b; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band 1, Loseblatt, Stand: September 2010, § 1 Rn. 42 b.
18Das Fehlen einer nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (zwingend) gebotenen Bauleitplanung betrifft daher allenfalls die objektiv-rechtliche Zulässigkeit des Verfahrens, etwa wenn sich das Planungserfordernis aus einem städtebaulicher Missstand ergibt, der gleichzeitig dazu führt, dass sich ein Vorhaben, welches diesen Missstand herbeiführen würde, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „einfügt“.
19Vgl. aber BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 31, wonach ein Planungserfordernis für die Frage des Einfügens nur indizielle Bedeutung hat.
20Fügt sich ein Vorhaben wegen eines drohenden städtebaulichen Missstandes nicht in die nähere Umgebung ein, ist damit aber wiederum noch nichts zur konkreten Verletzung subjektiver Nachbarrechte - insbesondere des Rücksichtnahmegebots - gesagt.
21Die Kläger legen mit dem Zulassungsantrag auch nicht dar, dass - wie von ihnen geltend gemacht - das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - („Putenmaststall“) und vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - („Flugplatz X. “) für den Fall der Missachtung einer Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Verletzung einer nachbarschützenden Norm annimmt.
22In der Putenmaststall-Entscheidung - dort ging es um eine baurechtliche Nachbarklage - hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die bundes- oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) drittschützend sind, ausdrücklich offen gelassen (vgl. juris Rn. 16). Auch verhalten sich die in dieser Entscheidung (vgl. juris Rn. 26) zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 - C-215/06 - und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 - allein zur UVP-Richtlinie (85/337/EWG vom 27. Juni 1985, ABl. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40 ff.). Der UVP-Richtlinie liegt aber - insbesondere in der Fassung, die sie mit der Einfügung des Art. 10 a durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff.) erhalten hat - der Leitgedanke einer Kontrolle gemeinschaftlicher Umweltvorschriften gerade durch die Einbindung einer für Umweltbelange sensibilisierten Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess UVP-pflichtiger, das heißt vom Gesetzgeber als besonders umweltrelevant eingestufter Vorhaben zugrunde. Dass den Beteiligungsrechten des „normalen“ Bauleitplanverfahrens eine vergleichbare Funktion zukommt, hat weder das Bundesverwaltungsgericht in der Putenmaststall-Entscheidung angenommen noch ist dies von den Klägern in einer Weise dargelegt worden, die über eine bloße Behauptung hinausgeht.
23In der von den Klägern angeführten Entscheidung zum Flugplatz X. hat das Bundesverwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass die Betroffenen im Rahmen ihres - bei einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG bestehenden - Anspruchs auf gerechte Abwägung geltend machen könnten, dass ihre Lärmschutzbelange wegen des Unterlassens einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft ermittelt, bewertet und gewichtet worden seien. Ein solcher Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung besteht aber nur dann, wenn eine entsprechende Planungsentscheidung getroffen wird; wird sie nicht getroffen, scheidet eine Verletzung des Abwägungsgebots aus. Der hier angefochtenen, nach § 34 BauGB erteilten Baugenehmigung liegt aber eine Abwägungsentscheidung nicht zugrunde. Im Baugenehmigungsverfahren sind keine planerischen Entscheidungen zu treffen, sondern ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB zu beurteilen. Besondere, den Nachbarn begünstigende Verfahrensvorgaben sind im Baugenehmigungsverfahren nicht einzuhalten; insbesondere bedarf es regelmäßig - wie auch hier - keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
24Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
25Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 74 Rn. 87a (zum fehlenden Drittschutz der Regelungen zur Angrenzerbeteiligung).
26Danach greift auch nicht das von den Klägern angeführte Argument, wenn schon eine fehlerhafte Abwägung Abwehrrechte bis hin zu einem Angriff auf den Bebauungsplan selbst begründen könne, müsse dies erst recht für eine (wegen Nichtdurchführung eines Bauleitplanverfahrens) völlig fehlende Abwägung gelten. Wegen der unterschiedlichen Fallkonstellationen ist dieses Argument nicht stichhaltig. Zu unterscheiden ist einerseits die (zu bejahende) Frage, ob Betroffene die Ungültigkeit eines Bauleitplans wegen unterlassener oder fehlerhafter Beteiligung der Öffentlichkeit geltend machen können (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 215 BauGB), ob Betroffene einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange in der Abwägung haben (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) und ob sie die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verletzung des insoweit drittschützenden Abwägungsgebots geltend machen können. In all diesen Fallkonstellationen ist auf der Grundlage der (fehlerhaften) Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Abwägungsentscheidung ein Bebauungsplan erlassen worden, der insbesondere durch Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar in Eigentumsrechte der Planbetroffenen - unter Umständen auch der Plannachbarn - eingreifen kann. § 47 VwGO ermöglicht aus diesem Grund eine (objektive) Normenkontrolle des (antragsbefugten) Planbetroffenen. Fehlt es dagegen - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - mangels Planaufstellung an solchen Festsetzungen eines Bebauungsplans, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens allein nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 34 und 35 BauGB. Eine Überprüfung der Einhaltung der (formellen) Verfahrensvorschriften des Bauleitplanverfahrens und des (materiellen) Abwägungsgebots kommt daher nicht in Betracht. Die etwaige Missachtung einer Planungspflicht berührt - wie ausgeführt - allenfalls die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, verletzt die Nachbarn aber nicht in ihren Rechten.
271.2 Auch der weitere Einwand der Kläger, sie hätten jedenfalls dann einen Anspruch darauf, dass sich das Vorhaben objektiv einfüge, wenn es ein unabweisbares Planungsbedürfnis auslöse, führt nicht dazu, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Drittschutz vermittelt.
28Wie ausgeführt, fehlt es bereits an der Darlegung eines „unabweisbaren Planungsbedürfnisses“ des Vorhabens. Auch ergibt der Verweis auf die (angebliche) Ungleichbehandlung gegenüber dem in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB ansässigen Nachbarn und dem diesen zustehenden Gebietsgewährleistungsanspruch,
29vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 13 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 83 ff. m. w. N.,
30nicht, dass im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehender Anspruch des Nachbarn auf (objektive) Einhaltung des Merkmals des „Einfügens“ besteht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebietsgewährleistungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass die Gebietsfestsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO die Planbetroffenen oder die Grundstückseigentümer in einem unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB zu einer Gemeinschaft - einem nachbarlichen Austauschverhältnis - verbinden, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt also Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5
32§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB knüpft die Zulässigkeit demgegenüber an Voraussetzungen, die im Vergleich zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. den Typisierungen des §§ 2 ff. BauNVO notwendigerweise weniger scharf sind, da sie sich an der Umgebungsbebauung zu orientieren haben. Die Vorschrift bietet keine Garantie dafür, dass die (unspezifische) Eigenart eines Gebiets auf Dauer unangetastet bleibt. Der vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwandte Zulässigkeitsmaßstab bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich der Beurteilungsrahmen für künftige Vorhaben durch bauliche Veränderungen in der Umgebung verschieben kann.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn. 7.
34Ein für das Bestehen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs notwendiges Austauschverhältnis ergibt sich im Übrigen nicht daraus, dass den Klägern bei Realisierung ihres Bauvorhabens - eines Einfamilienhauses - abverlangt worden sei, „sämtliche Festsetzungen nach Art eines WA-Gebiets“ einzuhalten, obwohl der entsprechende Planentwurf bis heute nicht zur Satzung gediehen sei. Durch solche - zu Recht oder zu Unrecht gestellte - Anforderungen an ein Bauvorhaben kann die Bauaufsichtsbehörde zwar im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Prägung der maßgeblichen Umgebung beeinflussen, nicht jedoch den nachbarlichen Abwehranspruch erweitern.
351.3 Soweit die Kläger eine Verletzung des Gebietscharakters - und damit in der Sache einen Gebietsgewährleistungsanspruch - geltend machen, sind ihre Angriffe gegen die Beurteilung der maßgeblichen näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht als Gemengelage ohne Substanz. Die Kläger legen nicht dar, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Insbesondere spricht danach nichts für den Charakter eines Dorfgebiets oder eines allgemeinen Wohngebiets.
36So ist der Umstand, dass es sich bei dem umzubauenden C1. um einen ehemaligen Bauernhof handelt, für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, da die landwirtschaftliche Nutzung unstreitig endgültig aufgegeben worden ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist aber allein die tatsächlich (noch) vorhandene Bebauung bzw. deren Nutzung. Soweit das Verwaltungsgericht auf S. 11 seines Urteils auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Nutzung des Scheunengebäudes verwiesen hat, ist damit im Übrigen offensichtlich nicht eine erneute landwirtschaftliche Nutzung gemeint.
37Das Verwaltungsgericht hat auch nicht - wie die Kläger meinen - die Grenze zum allgemeinen Wohngebiet „vor ihrer Haustür“ gezogen. Wie sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum - letztlich verneinten - Mischgebiet entnehmen lässt, hat es selbst bei Heranziehung eines engeren Rahmens auf die Bebauung „beidseits der die Insel bildenden Straßen An der E. , Q. Dorfstraße und B. -straße“ abgestellt. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag insoweit auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht, da die Kläger zwar die Eingrenzung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht in Frage stellen, selbst aber nicht darlegen, wie diese nach den örtlichen Gegebenheiten konkret abzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die beiden Gaststätten „Landhaus N. Restaurant Antik“ und „M. Hof“ nicht nur der Gebietsversorgung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dienen und daher in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig sind, weshalb eine Qualifizierung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet ausscheidet. Mit dem Zulassungsantrag werden keine Tatsachen bzw. Umstände vorgetragen, aufgrund derer diese Einschätzung ernstlich in Zweifel zu ziehen ist. Dass die Bauaufsichtsbehörde den Gebietscharakter möglicherweise anders - nämlich als allgemeines Wohngebiet - eingestuft hat als dies das Verwaltungsgericht getan hat, ist für die Beurteilung des Gebietscharakters unerheblich.
381.5 Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben „Hauses der Musik“ sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, wird mit dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
39Soweit die Kläger zum einen geltend machen, die Rechtswidrigkeit des vorliegend streitigen „Haus der Musik“ ergebe sich wegen des untrennbaren Zusammenhangs beider Vorhaben aus der Rechtswidrigkeit des Parallelvorhabens - des „Haus der Vereine“ - und dessen Eigenschaft als Vergnügungsstätte, kann auf den im Verfahren 2 A 716/10 ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag verwiesen werden. In diesem wird im Einzelnen ausgeführt, dass und warum sich aus dem Zulassungsantrag insoweit keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts ergeben, dass das „Haus der Vereine“ den Klägern gegenüber nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.
40Mit dem Zulassungsantrag wird auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel gezogen, die in Ziffer 3 der angefochtenen Baugenehmigung in Verbindung mit Ziffer 6 Spiegelstrich 2 des schalltechnischen Gutachtens vom 26. September 2008 (siehe dort S. 24) enthaltene Auflage, die Fenster und Türen des „Haus der Musik“ während der geräuschintensiven Übungsstunden geschlossen zu halten, sei hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fenster und Türen bei sämtlichen Übungsstunden zu schließen seien und das Adjektiv „geräuschintensiv“ lediglich als zusätzlich beschreibend, nicht jedoch als die Handlungspflicht einschränkend auszulegen sei. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Beschreibung des Nutzungsumfangs des „Hauses der Musik“ unter Ziffer 4.2 des schalltechnischen Gutachtens (siehe dort S. 10). Danach ist der Gutachter bei der Ermittlung der bei dem Betrieb des „Hauses der Musik“ entstehenden Geräuschemissionen davon ausgegangen, dass die Fenster und Türen des Gebäudes während der Übungszeiten geschlossen sind und die Be- und Entlüftung des Raums über eine mechanische Lüftung erfolgt. Dies soll aber zweifelsfrei für sämtliche Übungsstunden gelten.
412. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
42Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
43Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen.
44Soweit die Kläger erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache aus „der Aufsplittung eines einheitlichen Bauvorhabens in zwei Genehmigungsvorgänge“ und aus „der Qualifizierung des Standorts als ‚Außenbereich im Innenbereich‘ oder als eines der nach der BauNVO typisierten Baugebiete“ herleiten wollen, wird bereits nicht dargelegt, worin die tatsächlichen Schwierigkeiten aufgrund dessen konkret liegen sollen.
453. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
46Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
47Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Frage, ob sich aus der „Missachtung eines zwingenden Planungserfordernisses“ für den von einer Baugenehmigung betroffenen Nachbarn Drittschutz ergibt, ist - wie unter 1.1 ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, weil es bereits erkennbar an einer Planungspflicht der Beklagten fehlt.
484. Die Kläger legen auch den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
49Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
50Einen solchen Rechtssatz benennen die Kläger nicht. Zudem liegt eine Abweichung zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - und vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 -) nicht vor. Beide Entscheidungen haben sich mit einer etwaigen drittschützenden Wirkung von UVP-Verfahrensvorschriften bei der Zulassung von UVP-pflichtigen Vorhaben befasst und eine solche drittschützende Wirkung im dort zugrunde liegenden Fall jeweils verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der zu diesen Entscheidungen in Widerspruch steht. Vorliegend geht es um die Zulassung eines - nicht UVP-pflichtigen - Bauvorhabens und damit auch nicht um Inhalt und Reichweite der Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
52Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die im Ergebnis allenfalls geringfügige Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Kläger besteht keine Veranlassung, den Streitwert - wie von Klägerseite angeregt - höher anzusetzen.
53Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
54Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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