Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 577/10

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerinnen zu 7. und 8. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2010 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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