Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 293/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antrag-stellerin vom 28. Juli 2009 (9 K 4926/09) gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 59.925,-- Euro festgesetzt.


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