Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 1683/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht er¬stattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen.
3Soweit der Kläger sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis wendet, bietet die Klage nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag – 18 B 1801/09 – im Eilverfahren gleichen Rubrums verwiesen.
4Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bereits Gegenstand des Klageverfahrens ist und in zulässiger Weise sein kann. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht insoweit jedenfalls entgegen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG derzeit mangels Sicherung des Lebensunterhalts ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger hat lediglich vorgetragen, ein ehemaliger Arbeitgeber sei bereit, ihn zumindest in Teilzeit zu beschäftigen. Er werde sicherlich ebenfalls noch Leistungen seiner Großeltern bekommen können. Es ist bereits offen, in welcher Höhe der Kläger während der Teilnahme am Sprachkurs Arbeitseinkommen erzielen kann. Erst Recht ist nicht erkennbar, ob das Einkommen zusammen mit erhofften Zuwendung der Großeltern ausreichen wird, um die Kosten für Ausbildung und Lebensführung zu decken. Vor diesem Hintergrund ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob angesichts des bisherigen Ausbildungsgangs des Klägers die Prognose gerechtfertigt ist, er werde in angemessener Zeit ein Studium erfolgreich abschließen können.
5Die Anfechtung der Abschiebungsandrohung, die der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beigefügt war, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2004). Sie verursacht mithin keine zusätzlichen Kosten, zu deren Deckung der Kläger auf Prozesskostenhilfe angewiesen sein könnte.
6Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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