Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2115/08
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für eine Nutzungsänderung von Verkaufsflächen eines Möbeleinzelhandelsfachmarkts zu Verkaufsflächen für einen Lebensmitteldiscountmarkt.
3Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. -Stadt, Flur 2, Flurstücke 314-317 sowie 321 und 322 (O. 1-3) in E. , das er durch notariellen Kaufvertrag vom 24. April 2008 veräußert hat.
4Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahr 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 79/1 "L. " der Stadt E. . Der Bebauungsplan setzte in seiner ursprünglichen Fassung ein Gewerbegebiet für das Grundstück des Klägers fest. Am 15. Mai 1997 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt E. die Einleitung des Verfahrens zur I. Änderung des Bebauungsplans. In der Begründung dieses Einleitungsbeschlusses wurde ausgeführt, der Bebauungsplan werde in seinen inhaltlichen Aussagen nicht mehr in vollem Umfang den heutigen städtebaulichen Anforderungen gerecht. Das altersbedingte Defizit betreffe insbesondere den nur sehr beschränkten Regelungsgehalt bezüglich der Zulässigkeit und Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Mangels spezifischer Festsetzungen zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung beschränkten sich diese Regelungen auf die allgemeinen Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BauNVO 1977) und ließen dabei innerhalb der festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete weitreichende Entwicklungsspielräume offen. Das Plangebiet befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage, so dass eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben u.a. negative Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr, die Versorgung der Bevölkerung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Stadt E. entstehen lassen könnte. Die Einleitung des Planverfahrens sei primär darauf gerichtet, in Abhängigkeit von den standörtlichen Gegebenheiten die bauleitplanerischen Anforderungen an die Zulässigkeit von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben auch unter Berücksichtigung gesamtstädtischer Funktions- und Versorgungsbeziehungen durch Anpassung des Bebauungsplans an die restriktiveren Rahmenbedingungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 und ggf. durch ergänzende textliche Festsetzungen problemorientiert zu definieren. Die I. Änderung des Bebauungsplans "L. " wurde am 28. April 2005 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 10. Mai 2005 bekanntgemacht. In dieser Fassung setzt der Bebauungsplan für das streitbetroffene Grundstück ebenfalls ein Gewerbegebiet fest, schließt jedoch durch Nr. 1 b) der textlichen Festsetzungen Einzelhandelsnutzungen mit dem in einer nachstehenden Sortimentsliste bezeichneten Warenangebot, u.a. Lebensmitteln und Getränken, aus.
5Auf dem streitbetroffenen Grundstück befindet sich ein hallenartiges Gebäude, welches zunächst als Freizeit-Center genutzt worden war. Unter dem 18. Mai 2000 hatte die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung zu einem Möbeleinzelhandelsfachmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von über 4.000 qm erteilt. In der Folge war das Gebäude entsprechend genutzt worden.
6Am 4. Juni 2003 beantragte der Kläger einen Vorbescheid für die "Nutzungsänderung von Verkaufsflächen: Möbel und Randsortiment zu Lebensmitteldiscount und Randsortiment". Die bisherige Nutzung bezeichnete der Kläger als "Gesamtflächen für den Einzelhandel (Möbel und Randsortiment)", die beabsichtigte Nutzung als "in Teilfläche (<= 800,00 qm Verkaufsfläche zzgl. Lagerfläche) für den Einzelhandel (Lebensmitteldiscount und Randsortiment)". Der dem Antrag beigefügte Lageplan kennzeichnet den größeren südöstlichen Teil des Gebäudes mit Parallelschraffur und dem Eintrag "Bestand Keine Veränderung" und den nordwestlichen Gebäudeteil mit Kreuzschraffur und dem Eintrag "Erdgeschoss: <= 800,00 qm VK Fläche 200,00 qm N Fläche". Der durch Kreuzschraffur gekennzeichnete Bereich ragt 5 m über den übrigen Gebäudebestand hinaus und weist nach dem Lageplan zu der Straße O. einen Abstand von ca. 8 m auf. Die mit dem Bebauungsplan "L. " sowohl in der Ursprungsfassung als auch in der Fassung der I. Änderung bestimmten Baugrenzen sind von der O. 16 m entfernt.
7Mit Anhörungsschreiben vom 15. Juli 2003 wies die Beklagte den Kläger auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Mai 1997 zur Einleitung des Verfahrens zur I. Änderung des Bebauungsplans "L. " hin. Aufgrund dieses Beschlusses könne ein positiver Bauvorbescheid derzeit nicht erteilt werden. Zwar liege ein konkreter Entwurf für die Planänderung noch nicht vor. Es sei jedoch zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben des Klägers zumindest wesentlich erschwert werde. Der geplante Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb sei aufgrund seines typischerweise zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortiments geeignet, städtebauliche Auswirkungen zu entfalten, die sich von denen des bisherigen Möbeleinzelhandelsbetriebs deutlich unterschieden. Es sei daher beabsichtigt, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum von zwölf Monaten zurückzustellen.
8Der Kläger wandte unter dem 26. August 2003 ein, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor. Die beabsichtigte Nutzung für den Lebensmitteleinzelhandel sei nicht großflächig im Sinne der Baunutzungsverordnung. Insofern werde hilfsweise und unter Abänderung der Bauvoranfrage vom 3. Juni 2003 höchst vorsorglich beantragt, einen Vorbescheid für einen Lebensmitteleinzelhandel mit bis zu 700 qm Verkaufsfläche zzgl. Lagerfläche zu erteilen. Die Erteilung des beantragten Vorbescheides werde auch nicht zu einer Konzentration von Einzelhandelsbetrieben führen. Die Bauvoranfrage sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass ein wenige hundert Meter entfernt bereits ansässiger Lebensmittel-Discounter (Aldi) seinen Standort verlegen wolle. Der derzeitige Bestand an Einzelhandelsbetrieben werde daher nicht erhöht. Negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung seien nicht zu befürchten, zumal im Plangebiet bzw. im näheren Umkreis bereits mehrere Lebensmitteleinzelhändler ansässig seien.
9Mit Bescheid vom 11. September 2003 setzte die Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 10. September 2004 aus. Sie wiederholte ihre mit dem Anhörungsschreiben vom 15. Juli 2003 geäußerte Rechtsauffassung und führte ergänzend aus, auch wenn der großflächige Einzelhandel im Fokus des städtebaulichen Handlungsbedarfs stehe, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der zulässigen Einzelhandelsnutzungen in Regelungen anhand des Merkmals der Großflächigkeit erschöpfen würden. Insbesondere die Tatsache, dass sich im südwestlichen und östlichen Umfeld des Vorhabens bereits eine Vielzahl z.T. großflächiger aber auch sonstiger nicht ausschließlich nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe befinde, lasse weitergehende Festsetzungen zur Steuerung und Begrenzung der Einzelhandelskonzentration naheliegend erscheinen. Die mit dem Vorhaben vorgesehene Verlagerung eines ortsansässigen Discounters dringe in ein Gebiet vor, in dem bisher weder Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe noch sonstige Einzelhandelsbetriebe mit Warensortimenten des täglichen Bedarfs existierten. Zudem würde mit dem Umzug eine gleichartige oder ergänzende Einzelhandelsnutzung am bisherigen Standort des Discounters vorbereitet.
10Am 9. Oktober 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid ein. Er wiederholte und vertiefte sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, das strittige Vorhaben verstoße weder gegen landesentwicklungspolitische Grundsätze noch laufe es den im Innenstadtentwicklungskonzept der Stadt E. konkretisierten Zielen zuwider. Eine Reglementierung des nicht großflächigen Einzelhandels würde vielmehr zu einem faktischen Konkurrenzschutz bereits bestehender Einzelhandelsbetriebe führen. Das sei jedoch nicht Aufgabe des Bauplanungsrechts.
11Der Landrat des Kreises D. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 zurück. Er führte zur Begründung aus, die mit dem Beschluss vom 15. Mai 1997 zur Einleitung des Verfahrens zur I. Änderung des Bebauungsplans "L. " dokumentierte Planungskonzeption der Stadt E. sei eindeutig. Es sei zu befürchten, dass die Umsetzung dieser Konzeption durch die Zulassung des strittigen Vorhabens vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das vom Kläger angeführte Innenstadtentwicklungskonzept der Stadt E. sei bauplanungsrechtlich nicht relevant.
12Am 15. April 2004 ordnete die Beklagte auf Anregung des Landrats des Kreises D. die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Die Befürchtung einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Planung der Stadt E. durch das Vorhaben des Klägers begründe auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides, dem das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer umgehenden Bescheidung der Bauvoranfrage ausnahmsweise unterzuordnen sei.
13Am 30. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
14Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Zurückstellungsbescheides vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 zur Erteilung des beantragten Vorbescheids bzgl. der Änderung der Nutzung einer Teilfläche von 800 qm für den Einzelhandel (Lebensmitteldiscount und Randsortiment) auf dem Grundstück O. 1-3 in E. zu verpflichten.
15Am 15. Juli 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt E. eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79/1 "L. ", die am 22. Juli 2004 in Kraft trat.
16Darauf hin erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. Oktober 2004 den Bescheid, sein Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, die wie die vorliegende Klage auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bzgl. der Änderung der Nutzung einer Teilfläche von 800 qm für den Einzelhandel (Lebensmitteldiscount und Randsortiment) auf dem Grundstück O. 1-3 in E. gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2008 (10 K 851/05) abgewiesen, weil dem Vorhaben die textliche Festsetzung Nr. 1 b) der I. Änderung des Bebauungsplans "L. " entgegenstehe und unabhängig davon die durch den Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze überschritten werde. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (7 A 2116/08) hat der Kläger am 29. August 2008 zurückgenommen.
17Der Kläger hat die vorliegende Klage in Reaktion auf die Veränderungssperre und die am 10. Mai 2005 in Kraft getretene I. Änderung des Bebauungsplans "L. " auf die anhängigen Feststellungsbegehren umgestellt. Am 16. Dezember 2004 hat er die Klage um den jetzigen Hauptantrag, am 7. April 2008 um den jetzigen Hilfsantrag erweitert. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen.
18Zur Begründung der Feststellungbegehren hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Feststellungen seien für einen seit Ende des Jahres 2006 beim Landgericht Münster anhängigen Amtshaftungsprozess gegen die Stadt E. präjudiziell. Die Beklagte hätte die Bauvoranfrage in dem Zeitraum zwischen Entscheidungsreife, die spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags eingetreten sei, und Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides positiv bescheiden müssen. In diesem Zeitraum sei der Zurückstellungsbescheid durch seinen, des Klägers, Widerspruch suspendiert gewesen. Das Vorhaben sei auch planungsrechtlich zulässig gewesen. Entgegen der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung hätte die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters nicht zur Entstehung einer nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilenden Funktionseinheit mit einem Möbeleinzelhandelsbetrieb oder gar eines Einkaufszentrums geführt. Zum Zeitpunkt der Bauvoranfrage sei der Möbeleinzelhandel bereits eingestellt gewesen. Eine Wiederaufnahme der Nutzung der verbliebenen Flächen für den Möbeleinzelhandel, auch durch einen Dritten, sei weder geplant noch - insbesondere mangels hierfür ausreichender Stellplatzkapazitäten - praktisch möglich gewesen. Die Beklagte habe von der endgültigen Aufgabe des Möbeleinzelhandels Kenntnis gehabt. Unabhängig hiervon rechtfertige der Begriff der Funktionseinheit keine Addition von Verkaufsflächen mit dem Ziel, die Großflächigkeit eines hinzutretenden Betriebs zu begründen. Es fehle auch an der für die Annahme einer Funktionseinheit erforderlichen planmäßigen, auf Dauer angelegten und gemeinschaftlich abgestimmten Teilnahme des Möbelmarktes und des Lebensmittel-Discounters am Wettbewerb. Ein Einkaufszentrum sei nur zu bejahen, wenn die einzelnen Anbieter aus Sicht der Kunden als aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden nach außen in Erscheinung träten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse. Durch die pflichtwidrige Nichtbescheidung der Bauvoranfrage habe die Beklagte ihm, dem Kläger, die Möglichkeit genommen, eine den Vorgaben der Beklagten entsprechende Bauvoranfrage einzureichen. So wäre etwa die Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung in Verbindung mit einer Untersagung der Nutzung der verbliebenen Flächen für den Möbelhandel in Betracht gekommen.
19Der Kläger hat beantragt,
20festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit vom 4. September 2003 bis zum 15. April 2004 verpflichtet war, die Bauvoranfrage des Klägers vom 3. Juni 2003 positiv zu bescheiden,
21hilfsweise,
22festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit vom 4. September 2003 bis zum 15. April 2004 verpflichtet war, die Bauvoranfrage des Klägers vom 3. Juni 2003 zu bescheiden.
23Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie hat ein berechtigtes Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen in Abrede gestellt und darüber hinaus im wesentlichen geltend gemacht, bei der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens des Klägers dürfe der geplante Lebensmittel-Discounter nicht isoliert von den verbleibenden Teilflächen für den Möbeleinzelhandel betrachtet werden. Beide Betriebe bildeten eine Funktionseinheit, da sie in einem einheitlich konzipierten Gebäude untergebracht würden, über eine gemeinsame Zufahrt und Stellplatzanlage verfügen und über unmittelbar benachbarte Zugänge erschlossen werden sollten. Die Betriebe seien im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 in ihrer Verkaufs- und Geschossfläche zusammenzurechnen. Letztlich stelle sich das Vorhaben als Errichtung eines Einkaufszentrums bzw. zumindest einer Gesamtheit dar, von der Wirkungen wie von einem Einkaufszentrum ausgingen. Es sei damit auch auf Grundlage der BauNVO 1977 im Gewerbegebiet unzulässig gewesen. Im Übrigen folge die Unzulässigkeit des Vorhabens auch daraus, dass es die vordere Baugrenze habe überschreiten sollen.
26Mit dem angefochtenen Urteil vom 13. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Hauptantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Sei – wie hier – einziges Ziel einer Feststellungsklage die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, wenn sich das streitige Verwaltungshandeln vor Klageerhebung erledigt habe. In einem solchen Fall sei die öffentlich-rechtliche Vorfrage unmittelbar an das für den Schadensersatzanspruch zuständige Zivilgericht heranzutragen. Diese Grundsätze seien vorliegend anzuwenden, weil die begehrte Feststellung einen Zeitraum betreffe, der vor Klageerhebung geendet habe. Unabhängig hiervon werde darauf hingewiesen, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können. Es könne offen bleiben, ob mit dem Vorhaben ein nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 unzulässiges Einkaufszentrum habe verwirklicht werden sollen. Jedenfalls wäre das Vorhaben daran gescheitert, dass das vorgesehene Gebäude die durch den Bebauungsplan "L. " festgesetzte Baugrenze in nicht nur geringem Ausmaß überschritten hätte. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Sie sei subsidiär gegenüber einer Untätigkeitsklage, die der Kläger bereits am 4. September 2003 hätte erheben können. Darüber hinaus sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zu einer erfolgsoffenen und damit ggf. auch negativen Bescheidung der Bauvoranfrage nicht ersichtlich.
27Der Senat hat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 6. November 2009, dem Kläger zugestellt am 9. November 2009, zugelassen. Am 4. Dezember 2009 hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
28Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Der Hauptantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich das streitige Verwaltungshandeln erst nach Erhebung der zunächst angestrengten Verpflichtungsklage erledigt. Erledigendes Ereignis sei das Inkrafttreten der Veränderungssperre und nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids gewesen. Der Zeitpunkt der Erledigung sei ausgehend vom ursprünglichen Klagebegehren und nicht vom Fortsetzungsfeststellungsbegehren zu bestimmen. Der in dem Feststellungsantrag eingegrenzte Zeitraum ergebe sich daraus, dass er, der Kläger, nur für diesen Zeitraum ein Feststellungsinteresse habe. Er habe nicht unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben können, sondern sei im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB und den Vorrang des Primärrechtsschutzes zur Erhebung der Verpflichtungsklage gezwungen gewesen, um den Eintritt der Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids zu verhindern. Die Früchte dieses Prozesses wären ihm ohne den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage verloren gegangen.
29Die Amtshaftungsklage sei trotz der Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 23. April 2008 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2009 - 11 W 95/08 -, mit denen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Amtshaftungsprozess zurückgewiesen wurde und wegen deren Einzelheiten auf Bl. 127 ff. und Bl. 373 ff. der Gerichtsakten verwiesen wird, nicht offensichtlich aussichtslos. Das Oberlandesgericht Hamm habe eine Amtspflichtverletzung zutreffend darin gesehen, dass die Beklagte die Bearbeitung der Bauvoranfrage angesichts der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid unzuIässig verzögert habe. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts könne sich die Stadt E. jedoch nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen und geltend machen, dass der behauptete Schaden bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids ebenfalls entstanden wäre, denn eine solche Anordnung sei nicht zwingend, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Bauvoranfrage sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch entscheidungsreif gewesen.
30Aus seinem Antrag und dem beiliegenden Lageplan habe sich eindeutig ergeben, dass der vormals betriebene Möbeleinzelhandel nicht habe beibehalten werden sollen. Selbst wenn eine Unklarheit in dieser Hinsicht unterstellt würde, hätte die Beklagte durch eine Nebenbestimmung ein Nebeneinander von Lebensmitteleinzelhandel und Möbeleinzelhandel vermeiden können. Hierzu wäre sie aus Verhältnismäßigkeitsgründen verpflichtet gewesen. Das Vorhaben sei nicht auf eine Überschreitung der im Bebauungsplan "L. " festgesetzten Baugrenze gerichtet gewesen. Aus der Bauvoranfrage habe sich eindeutig ergeben, dass zusätzliche Gebäude oder Gebäudeteile nicht geplant gewesen seien. Soweit die flächenhafte Darstellung des Vorhabens im dem beigefügten Lageplan über den vorhandenen Bestand hinausgehe, handele es sich um die zeichnerische Darstellung eines befestigten Eingangsbereichs vor dem Gebäude. Im Falle der Unklarheit dieser Darstellung hätte sich die Beklagte bei dem Kläger über die Bedeutung der Flächenschraffur erkundigen müssen. Ferner hätte sie durch Aufnahme einer Nebenbestimmung die Einhaltung der Baugrenzen sicherstellen können.
31Der Hilfsantrag sei nicht subsidiär gegenüber einer Untätigkeitsklage. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei derjenige der Antragstellung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Untätigkeitsklage aufgrund der zwischenzeitlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. der Änderung des Bebauungsplans nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Soweit er, der Kläger, in der Vergangenheit die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gehabt habe, stehe dies dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Zurückstellungsbescheid auf seinen Widerspruch hin in angemessener Zeit aufgehoben und dann über seine Bauvoranfrage entschieden werde. Im Übrigen bestehe die Amtspflicht zu einer Bearbeitung in angemessener Zeit unabhängig von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage und einer Mahnung des Betroffenen.
32Der Kläger beantragt,
33das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen 1. Instanz zu erkennen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Es könne dahinstehen, ob die Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens vor oder nach Klageerhebung eingetreten sei. Ein auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gestütztes Feststellungsinteresse des Klägers sei jedenfalls deswegen zu verneinen, weil schon im Zeitpunkt der Erhebung der Verpflichtungsklage absehbar gewesen sei, dass diese aufgrund der in Kürze zu erwartenden Veränderungssperre praktisch aussichtslos sein würde. Die Amtshaftungsklage sei offensichtlich aussichtslos. Dies bestätigten die Beschlüsse des Landgerichts Münster und des Oberlandesgerichts Hamm im Prozesskostenhilfeverfahren. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Kausalität der angeblichen Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens verneint habe. Sie, die Beklagte, habe mangels Entscheidungsreife der Bauvoranfrage zunächst keine Notwendigkeit für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gesehen. Im Falle der Entscheidungsreife hätte sie umgehend eine solche Anordnung getroffen. Darüber hinaus sei schon keine Amtspflichtverletzung gegeben. Sie habe die Bauvoranfrage nicht zögerlich bearbeitet, sondern das Verfahren, vor allem durch Gespräche mit dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, gefördert. Außerdem habe sie die Ergebnisse der Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens abwarten wollen.
37Eine Verpflichtung, die Bauvoranfrage in dem streitgegenständlichen Zeitraum positiv zu bescheiden, habe nicht beanstanden. Den im Rahmen der Bauvoranfrage vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Eintrag "Bestand Keine Änderung" im Lageplan, sei eindeutig zu entnehmen, dass die Rechte aus der den Möbeleinzelhandelsbetrieb betreffenden Baugenehmigung in Bezug auf die von der Nutzungsänderung nicht betroffenen Teilflächen nicht aufgegeben werden sollten. Vielmehr habe sich angesichts der Interessenlage des Klägers und seiner Bemühungen um eine Vermietung des streitbetroffenen Gebäudes geradezu aufgedrängt, dass das Objekt insgesamt einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollte. Dies hätte zur Entstehung eines unzulässigen Einkaufszentrums geführt. "Zentralität" sei auch dann gegeben, wenn sich die Attraktivität eines überdurchschnittlich großen und leistungsfähigen Unternehmens wie hier des Aldi-Marktes auf die in der nächsten Umgebung befindlichen Betriebe übertrage. Diese würden dann zu Teilen eines einheitlichen Einkaufszentrums. Eine Nebenbestimmung zum Ausschluss des Möbelhandels in dem streitbefangenen Gebäude sei nicht in Betracht zu ziehen gewesen, da nach den mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen eindeutig von einem Nebeneinander des Möbeleinzelhandels und des Lebensmitteldiscounters habe ausgegangen werden müssen. Nebenbestimmungen seien kein Mittel, um nicht genehmigungsfähige Vorhaben durch die Herausnahme elementarer Antragsinhalte genehmigungsfähig zu machen. Das Vorhaben des Klägers sei zudem wegen Überschreitung der Baugrenze zur O. um ca. 5,50 m unzulässig gewesen. Eine Pflicht, den Kläger auf diese Überschreitung hinzuweisen, habe mangels Unklarheit über den Bedeutungsgehalt der durch Flächenschraffur gekennzeichneten Erweiterung im Lageplan zur Bauvoranfrage nicht bestanden. Die Flächenschraffur bezeichne nach der Planzeichenverordnung gemäß Bauprüfverordnung eine geplante bauliche Anlage und könne nicht in die Darstellung einer befestigten Fläche uminterpretiert werden.
38Der Hilfsantrag sei aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen unzulässig. Der Kläger hätte bereits drei Monate nach Einreichung der Bauvoranfrage Untätigkeitsklage erheben können. Er könne nicht einwenden, dass er von einer Entscheidung über die Bauvoranfrage in angemessener Frist habe ausgehen können, da er ihr, der Beklagten, gerade die monatelange Untätigkeit als Amtspflichtverletzung vorwerfe. Dabei stelle sich die Frage, wieso er die Bearbeitung der Bauvoranfrage nicht schon im Laufe des Verwaltungsverfahrens angemahnt habe. Der Kläger habe es aufgrund seines zögerlichen Verhaltens selbst zu verantworten, dass eine Untätigkeitsklage später, insbesondere nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides, nicht mehr erfolgversprechend gewesen wäre. Soweit der Kläger sein Interesse an der Feststellung einer Pflicht zur völlig erfolgsoffenen Bescheidung der Bauvoranfrage mit der Möglichkeit der Korrektur von Mängeln der Bauvoranfrage begründe, handele es sich um rein hypothetische Erwägungen ohne Belang. Angesichts der Planungsabsichten der Stadt E. und des unmittelbaren Bevorstehens der Beschlussfassung über die Veränderungssperre hätte sie, die Beklagte, die Entscheidung über die Bauvoranfrage entweder erneut ausgesetzt oder sofort abgelehnt.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen der Beklagten sowie der Gerichtsakten der Verfahren 7 A 2116/08 und 7 A 2117/08 Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.
42Mit seinem Hauptantrag verfolgt der Kläger die Feststellung, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids in der Zeit vom 4. September 2003 bis zum 15. April 2004 zugestanden hat. Darin liegt kein analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaftes Fortsetzungsfeststellungsbegehren. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für ein zulässiges Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO vor.
43Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Vorschrift gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend, so dass grundsätzlich auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Weigerung, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, feststellen zu lassen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 = BRS 60 Nr. 158, m. w. N.
45Ein als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässiges Begehren liegt jedoch auch bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem diese Klage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Um eine ohne weiteres statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage handelt es sich mithin nur dann, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war, denn nur dann gebietet es der § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie, die Weiterführung des Verfahrens zuzulassen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sein müssen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354, und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 = NJW 2007, 2790; im Ergebnis - Klageänderung - auch Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 = BRS 62 Nr. 175.
47Diesen Anforderungen entspricht der Hauptantrag des Klägers nicht; sein Gegenstand ist ein anderer als der der ursprünglichen Klage.
48Der Kläger hat ursprünglich eine auf Erteilung des begehrten Vorbescheides gerichtete Verpflichtungsklage und - zusätzlich - eine Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten erhoben. Bei der Zurückstellung eines Baugesuchs handelt es sich nämlich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, an deren Beseitigung durch u.a. Erhebung einer Anfechtungsklage ein gesondertes schutzwürdiges Interesse besteht, das isoliert oder – wie hier – zugleich mit einer auf Erteilung der im Ergebnis erstrebten Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden kann.
49Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 8 A 764/06 -, BRS 70 Nr. 116, und vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 -; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28.94 -, BRS 56 Nr. 90.
50Der gegenwärtige Hauptantrag knüpft nicht - auch nicht sinngemäß - an das ursprüngliche Anfechtungsbegehren an. Das Feststellungsbegehren richtet sich weder seinem Wortlaut noch der Sache nach gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2003. Dessen Rechtswidrigkeit wird vom Kläger nicht einmal inzident behauptet. Vielmehr beschränkt er sich zur Stützung seines Feststellungsbegehrens auf die Rechtsbehauptung, der Zurückstellungsbescheid habe der Erteilung des beantragten Vorbescheids in dem nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum schon deshalb nicht entgegengestanden, weil es an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gefehlt habe. Korrespondierend leitet er auch in dem von ihm angestrengten Amtshaftungsprozess die Amtspflichtverletzung daraus ab, dass die Beklagte den streitigen Vorbescheid trotz der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid nicht erteilt hat.
51Mit dem Feststellungsbegehren wird aber auch der Streitgegenstand der ursprünglichen Verpflichtungsklage ausgewechselt. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt die Rechtsordnung verletzt. Eine Weiterführung des Verfahrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, a. a. O., und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, a. a. O.
53Dementsprechend ist für die Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des das ursprüngliche Begehren erledigenden Ereignisses abzustellen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 A 2683/99 -.
55Als das das ursprüngliche Klagebegehren erledigende Ereignis ist vorliegend das Inkrafttreten der am 15. Juli 2004 beschlossenen Veränderungssperre anzusehen, denn hiermit hatte sich die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einer Weise geändert, dass dem Begehren des Klägers der Boden entzogen wurde.
56Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 A 2683/99 -
57Der Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich jedoch nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf einen früheren, noch vor Klageerhebung abgeschlossenen Zeitraum.
58Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beurteilungsgrundlage für einen Feststellungsantrag trotz eines gegenüber dem ursprünglichen Antrag veränderten maßgeblichen Zeitpunkts oder Zeitraums dieselbe bleiben kann, weil die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage unverändert geblieben ist. Auch in derartigen Fällen kann der § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegende Zweck dafür sprechen, eine Fortsetzung des Verfahrens in analoger Anwendung der Norm zuzulassen; denn auch hier erscheint es sinnvoll, den Ertrag der bisherigen Prozessführung zu erhalten.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, a. a. O.
60Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn der Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich auf eine vom ursprünglichen Antrag abweichende Beurteilungsgrundlage.
61Die für den auf die Zeit vom 4. September 2003 bis zum 15. April 2004 beschränkten Feststellungsantrag maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids am 15. April 2004 in einem wesentlichen Punkt geändert. Der vom Kläger nunmehr begehrten Feststellung steht der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2003 nicht entgegen. Denn in dem mit dem Feststellungsantrag zur Prüfung gestellten Zeitraum war dieser Bescheid jedenfalls aufgrund der aufschiebenden Wirkung des gegen ihn gerichteten Widerspruchs nicht vollziehbar. Aus diesem Grunde bot er für die Beklagte - wie der Kläger selbst geltend macht - keine Grundlage dafür, die Bauvoranfrage des Klägers nicht unverzüglich weiter zu bearbeiten und von der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids abzusehen. Dabei ist es für den Erfolg des Feststellungsantrags – wie im Übrigen auch des vom Kläger verfolgten Amtshaftungsprozesses – unerheblich, ob der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist.
62Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, BRS 64 Nr. 156; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 8 A 764/06 -, a. a. O., und vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 -; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28.94 -, a. a. O.
63Wesentlich anders stellt sich die für die ursprüngliche Klage maßgebliche Sach- und Rechtslage nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids dar. Von diesem Zeitpunkt an stand der vollziehbare Zurückstellungsbescheid der Erteilung des begehrten Vorbescheids und damit dem Erfolg einer isolierten Verpflichtungsklage entgegen. Der Kläger war deswegen gehalten, zugleich den Zurückstellungsbescheid anzufechten. Ein Erfolg der Verpflichtungsklage setzte mithin die Aufhebung und damit die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids voraus. Ansonsten hätte es bei unveränderter Sachlage in dem Ausgangsverfahren keiner Prüfung des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Bauvorbescheids bedurft.
64Die Unstatthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage schließt allerdings nicht aus, unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO im Wege der Klageänderung die auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung zu begehren, dass dem Verpflichtungskläger der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch schon zu bestimmten, vor dem erledigenden Ereignis liegenden Zeiten zugestanden habe.
65Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, a. a. O., vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, BVerwGE 121, 169 = BRS 67 Nr. 230, und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, a. a. O.; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, BRS 67 Nr. 124.
66In der Umstellung der Klage auf das vorliegende Feststellungsbegehren liegt eine solche zulässige Klageänderung, denn die Beklagte hat sich im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen. Sie hat zwar die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede gestellt, der Klageänderung selbst jedoch nicht widersprochen.
67Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die allein in Rede stehende präjudizielle Wirkung des erstrebten Feststellungsurteils für den vom Kläger betriebenen Amtshaftungsprozess begründet ein derartiges Interesse nicht.
68Für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass innerhalb eines vergangenen Zeitraums ein Rechtsverhältnis – hier das durch die Weigerung, in der Zeit vom 4. September 2003 bis zum 15. April 2004 den beantragten Vorbescheid zu erteilen, bestimmte – bestanden hat, ist maßgeblich, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich das Rechtsverhältnis schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage. Hat sich das strittige Rechtsverhältnis hingegen erst erledigt, nachdem mit Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, ist der Kläger in Anlehnung an die Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigt, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen.
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, BVerwGE 111, 306, vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O., und vom 17. August 1982 - 1 C 85.80 -, Buchholz 402.24, § 13 AuslG Nr. 5; vgl. ferner in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsklage das Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 = BRS 60 Nr. 258.
70Nach diesen Maßstäben ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers bei isolierter Betrachtung seines jetzigen Begehrens - d.h. losgelöst von der ursprünglichen Verpflichtungsklage - nicht anzuerkennen. Zwar hat der Kläger die Erledigung seines ursprünglichen Begehrens nach Klageerhebung am 30. April 2004 durch das Inkrafttreten der am 15. Juli 2004 beschlossenen Veränderungssperre zum Anlass genommen, seine Klage auf das nunmehr zur Prüfung gestellte Feststellungsbegehren umzustellen. Das Feststellungsbegehren stellt jedoch nicht auf diesen Erledigungszeitpunkt, sondern auf einen vor Klageerhebung liegenden Zeitraum ab. Hätte der Kläger schon bei Klageerhebung am 30. April 2004 die nunmehr streitgegenständliche Feststellung beantragt, wäre er darauf zu verweisen gewesen, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anzurufen.
71Ein berechtigtes Interesse an der nunmehr verfolgten Feststellung folgt vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger – aus nachvollziehbaren Gründen – zunächst im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides weiterverfolgt und seine Klage erst nach Erledigung dieses Begehrens auf den Feststellungsantrag umgestellt hat. In einem solchen Fall kann allerdings die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses streiten. Wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage kann es nämlich auch bei einem gemäß § 91 VwGO zulässigen Übergang zu einer allgemeinen Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geboten sein, den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand zu nutzen und dem Kläger den Ertrag der bisherigen Prozessführung zu erhalten.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 A 2683/99 -.
73Dieser Gedanke der "Fruchterhaltung" kommt dem Kläger bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedoch nicht zugute. Soweit der bis zur Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens eingetretene prozessuale Aufwand die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids vom 11. September 2003 betrifft, handelt es sich nicht um einen für den beabsichtigten Zivilprozess relevanten Ertrag der bisherigen Prozessführung. Denn der Erfolg der Amtshaftungsklage hängt nicht von der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids ab, da dieser – wie ausgeführt – mangels Vollziehbarkeit einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage in der Zeit vom 4. September 2003 bis zum 15. April 2004 nicht entgegenstand. Der Kläger ist durch die Erledigung seines ursprünglichen Klagebegehrens aber auch insoweit nicht um die "Früchte" der Prozessführung gebracht worden, als der bisherige prozessuale Aufwand die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den behaupteten Anspruch auf Erlass des Vorbescheids betraf. Denn das Verwaltungsgericht hat inzwischen mit dem Urteil vom 13. Juni 2008 in dem Verfahren 10 K 851/05 das Vorliegen dieser materiell-rechtlichen Voraussetzungen – wie unten noch näher auszuführen sein wird – rechtskräftig verneint. Der Kläger hat mithin, wenn auch in einem anderen Verfahren, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den mit dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren zur Prüfung gestellten materiellen Anspruch erwirkt. Ein über diese Entscheidung hinausgehender Ertrag des im vorliegenden Verfahren faktisch eingetretenen prozessualen Aufwands ist im für die Beurteilung des Feststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren aufgrund der aus der Rechtskraft folgenden Bindungswirkung jener Entscheidung ausgeschlossen.
74Darüber hinaus steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 10 K 851/05 der Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Feststellungsklage gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch unmittelbar entgegen. Nach dieser Vorschrift binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird.
75Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256, und vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 -, BVerwGE 70, 156.
76Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids abgewiesen wurde, erstreckt sich auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens. An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des geltend gemachten Anspruchs teil. Damit entfaltet auch die Aussage in dem Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht.
77Vgl. (für eine Baugenehmigung) BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1998 - 8 B 218.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 164, und vom 1. April 1971 - IV B 95.69 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33.
78Diese Wirkung der Rechtskraft ist nicht auf den für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf spätere Zeiträume, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert. Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen.
79Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 1 C 12.92 -, a. a. O., und vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 -, a. a. O.
80Entsprechendes muss für Zeiträume gelten, die - wie hier - vor dem Zeitpunkt, auf den das Urteil abstellt, und noch vor Klageerhebung liegen. Denn auch insoweit würde bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine erneute gerichtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs dem Zweck des § 121 VwGO widersprechen, dass die in einem Urteil aus einem bestimmten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden soll.
81Die Gerichte sind demgemäß in einem späteren Prozess an die in einem die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids abweisenden Urteil getroffene Feststellung gebunden, dass das betroffene Vorhaben aus den in diesem Urteil genannten Gründen materiell baurechtswidrig war und ist, solange sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht ändert.
82Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1998 - 8 B 218.98 -, a. a. O., und vom 1. April 1971 - IV B 95.69 -, a. a. O.
83Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Senat an der begehrten Feststellung eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung des beantragten Vorbescheids während des Zeitraums vom 4. September 2003 bis zum 15. April 2004 durch die Rechtskraftwirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 10 K 851/05 gehindert. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Erteilung des strittigen Bauvorbescheids selbständig tragend auch auf die – im Übrigen zutreffende – Begründung gestützt, die mit dem Bebauungsplan "L1. " festgesetzte Baugrenze werde durch das Vorhaben des Klägers überschritten. Es hat damit rechtskräftig festgestellt, dass das Vorhaben des Klägers (auch) aus diesem Grunde materiell baurechtswidrig ist. Die Bindungswirkung dieser rechtskräftigen Feststellung erstreckt sich auch auf den Zeitraum, auf den sich die vom Kläger nunmehr begehrte Feststellung bezieht. Denn hinsichtlich der Frage der Nichtbeachtung der Baugrenzen ist die Sach- und Rechtslage seither unverändert geblieben. Diese Baugrenzen waren bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans bestimmt.
84Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Er zielt auf die Feststellung, dass die Beklagte in dem genannten Zeitraum zur Bescheidung der Bauvoranfrage des Klägers verpflichtet war. Geltend gemacht wird kein materieller Anspruch, sondern ein bloßes Verfahrensrecht. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht statthaft, weil dieser Verfahrensanspruch nicht – auch nicht inzidenter – Gegenstand der ursprünglichen Klage gewesen ist. Für eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO fehlt ein berechtigtes Interesse. Denn die mit dem Hilfsantrag allein verfolgte, auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid gestützte formelle Rechtsposition hatte sich mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids schon vor Klageerhebung erledigt. Zur Verfolgung eines auf die Verletzung dieses Verfahrensrechts gründenden Schadensersatzanspruchs hätte der Kläger sofort und unmittelbar Klage vor dem zuständigen Zivilgericht erheben können.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
86Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
87Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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