Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 563/10

Tenor

Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2460/10 (VG Köln) gegen die Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2010 angeordnet wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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