Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1586/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Weise sich das Verwaltungsgericht in der Lage sehe, aus seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung Schlüsse auf seine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. auf "diesbezügliche" Unterstützungshandlungen zu ziehen. Der Vortrag genügt in dieser Allgemeinheit (schon) nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil er an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbeigeht. Zunächst ist das Verwaltungsgericht trotz der insoweit missverständlichen Formulierung "angehört" auf S. 6 des Abdrucks des angefochtenen Urteils nicht von einer Mitgliedschaft des Klägers in einer terroristischen Vereinigung ausgegangen. Die nachfolgenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen eindeutig erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger vorhält, eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt zu haben. Diese Unterstützung hat das Verwaltungsgericht auch nicht maßgeblich auf das "Auftreten" des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt. Vielmehr hat es sein Urteil auf die Feststellungen in dem den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers betreffenden Urteil des VG L. vom 11. 8. 2004 5 K 2125/03.KO -, die diese Feststellungen bestätigenden Aussagen des Zeugen B. im Strafverfahren gegen B1. E. und andere vor dem OLG E1. III-VI 13/03 – und darauf gestützt, dass der Kläger die sich daraus ergebenden Feststellungen im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat.
5Soweit der Kläger außerdem rügt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen habe, dass er aus den "Unannehmlichkeiten" des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens nichts gelernt, sich nicht tatsächlich von seinen islamistisch-fundamentalistischen Überzeugungen gelöst und sich äußerst unkooperativ gezeigt habe, genügt auch dieser Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger mit seinem Vortrag angesprochene gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5, Halbsatz 2 AufenthG im Einzelnen begründet. Danach hat es aus dem Akteninhalt, der ausweislich des Protokolls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, die gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers hergeleitet und diese auf S. 15 des Abdrucks des angefochtenen Urteils näher begründet.
6Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht in der Sache fehlerhaft eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers bejaht hat. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, aus seinem Wohnen in der Nähe einer Moschee und der L1. -G. -Akademie könne nicht geschlossen werden, er habe sich von seinem bisherigen Verhalten nicht distanziert, greift der Vortrag nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass das Wohnen in der Nähe einer Moschee und der L1. -G. -Akademie an sich regelmäßig nicht den Schluss auf eine fortbestehende gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5, Halbsatz 2 AufenthG zulässt. Einen solchen Schluss hat das Verwaltungsgericht auch nicht gezogen. Im Kern zielen die Ausführungen auf S. 15 des Abdrucks des angefochtenen Urteils vielmehr darauf ab, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Persönlichkeitswandel vorliegen, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit ausschließen. Insoweit steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist es Sache des darlegungspflichtigen Klägers für ihn günstige Umstände vorzutragen, die eine Zäsur zu seinem bisherigen Verhalten erkennen lassen und damit eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausschließen.
7BVerwG, Urteil vom 30. 4. 2009 – 1 C 6.08 -, juris, Rdn. 35.
8Entscheidend ist damit allein, dass das Wohnen des Klägers in der Nähe einer Moschee und der L1. -G. -Akademie eine gegenwärtige Gefährlichkeit nicht ausschließt. Ob das Wohnen eine solche Gefährlichkeit begründet, ist dagegen unerheblich.
9Der Kläger macht deshalb auch ohne Erfolg geltend, seit 2003 seien gegen ihn "keinerlei Ermittlungsergebnisse erlangt" worden. Allein der Zeitablauf und die fehlende Feststellung andauernder Unterstützungshandlungen reichen nicht aus, um das in seiner Person durch sein früheres Verhalten zutage getretene extrem hohe Gefährdungspotential als nicht mehr gegeben anzusehen.
10BVerwG, Urteil vom 30. 4. 2009 – 1 C 6.08 -, a. a. O.
11Angesichts der dem Kläger obliegenden Darlegungslast für eine Zäsur zu seinem früheren Verhalten genügt damit auch nicht der pauschale Hinweis darauf, dass keine neuen Erkenntnisse über seine aktuelle Gefährlichkeit vorhanden seien und dass er sich seit 2003 nicht strafbar gemacht habe. Auch der gesamte weitere Vortrag des Klägers erschöpft sich darin, die vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene gegenwärtige Gefährlichkeit pauschal in Abrede zu stellen, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Änderung seines bisherigen Verhaltens und seiner auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung angelegten Überzeugungen aufzuzeigen.
12Abgesehen davon, dass bloße Begründungsmängel der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, liegt auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Begründungsmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie er vorträgt, auf S. 15 des Abdrucks des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Kläger halte still, weil er sich von den bisherigen Ermittlungsverfahren habe beeindrucken lassen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht dort ausgeführt, der Kläger halte unter dem Druck des nun auch laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens still. Diese Schlussfolgerung steht nicht im Widerspruch zu dem weiteren Schluss des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich von den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht beeindrucken lassen.
13Soweit der Kläger weiter rügt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er eine terroristische Vereinigung unterstützt habe, erschöpft sich sein Vortrag darin, pauschal die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des VG L. im Urteil vom 11. 8. 2004 in Abrede zu stellen. Er greift lediglich Einzelfallaspekte der Würdigung des VG L. auf, ohne die überzeugende Gesamtwürdigung des VG L. durchgreifend in Zweifel zu ziehen. So ist sein Vortrag, er habe von den kriminellen Energien der Personen, mit denen er Kontakt gehabt habe, nichts gewusst und die Personen auch nicht unterstützt, angesichts der intensiven Kontakte, die er mit Angehörigen der Al Tawhid hatte, und mit Rücksicht auf die übrigen vom VG L. aufgezeigten Tätigkeiten des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den Schlussfolgerungen des VG L. und damit des angefochtenen Urteils zu ziehen. Die Behauptung, er habe sich nicht konspirativ verhalten (S. 5 oben des Zulassungsantrags), ist schon nicht schlüssig, weil auf S. 7 des Zulassungsantrags vorgetragen wird, der Kläger habe keinerlei konspiratives Verhalten "mehr" an den Tag gelegt. Soweit das VG L. ausgeführt hat, der Kläger habe " wahrscheinlich im Zusammenhang mit Passfälschungen und Schleusungen –" bei abgehörten Telefonaten verschlüsselte Begriffe verwendet, mag es zutreffen, dass der Bedeutungszusammenhang der Verwendung verschlüsselter Begriffe nach den Ausführungen des VG L. nicht nachgewiesen ist. Dadurch wird aber die entscheidungserhebliche Schlussfolgerung, der Kläger habe durch die Verwendung der verschlüsselten Begriffe ein konspiratives Verhalten gezeigt, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch der bloße Verweis darauf, T. B. habe lediglich als Zeuge vom Hörensagen mitgeteilt, der Kläger gehöre zu einer ägyptischen Terrororganisation, ist für sich nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des VG L. in Zweifel zu ziehen. Auf die Mitgliedschaft des Klägers in der ägyptischen Terrororganisation kommt es zudem mit Blick auf § 54 Nr. 5 AufenthG nicht an. Soweit der Kläger außerdem auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren, insbesondere auf seinen Schriftsatz vom 21. 5. 2007 verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzustellen. Das pauschale Bestreiten des Klägers rechtfertigt im Übrigen den Schluss, dass die erforderliche Distanzierung von seinem früheren Verhalten nicht ansatzweise zu erkennen ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 4. 2009 – 1 C 6.08 -, a. a. O.
15Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht davon ausgegangen, dass für die Annahme einer Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG der dringende Verdacht, also eine große Wahrscheinlichkeit der Tatbestandserfüllung genügt. Diese Auffassung teilt die obergerichtliche Rechtsprechung.
16Bay. VGH, Urteil vom 25. 3. 2010 – 10 BV 09.1784 -, juris, Rdn. 16 f., und 22. 2. 2010 – 19 B 09.929 -, juris, Rdn. 56; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 16. 11. 2007 – 11 S 695/07 -, InfAuslR 2008, 159 (160), jeweils m. w. N.
17Dafür spricht der Zweck des § 54 Nr. 5 AufenthG, das Risiko von Beeinträchtigungen und Störungen für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, anderer Staaten und der Völkergemeinschaft durch die Vorbereitung terroristischer Angriffe im In- und Ausland auf deutschem Boden und durch die Ausführung terroristischer Angriffe im In- und Ausland zu minimieren. Dieses Risikominimierungsinteresse greift bereits bei der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und geht zulässigerweise auf Gefahrenvorsorge.
18Discher, in: GK-AufenthG, Stand: März 2010, § 54 Rdn. 411 f., 528 ff., m. w. N.
19Aus § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Die Vorschrift trägt den Interessen eines Ausländers, der einen Ausweisungstatbestand gemäß § 54 AufenthG erfüllt und besonderen Ausweisungsschutz genießt, dadurch Rechnung, dass über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden wird. Mit diesem Inhalt hat die Vorschrift keine Aussagekraft für die Frage, ob der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG schon dann erfüllt ist, wenn eine große Gefahr für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gegeben ist.
20Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26. 1. 2010 – nach Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung – eine Überprüfung der Nr. 3 und Nr. 4 der Ordnungsverfügung vom 17. 5. 2006 anregt, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
21Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Der bloße Umfang des Vortrags des Klägers begründet keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Soweit er in diesem Zusammenhang auch die Ermessensausübung des Beklagten anführt, ist weder im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern die Ermessensausübung Bedenken begegnet oder einen besonders hohen Überprüfungsaufwand erfordert.
22Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus dem Zweck des § 54 Nr. 5 AufenthG ergibt sich zweifelsfrei, dass, wie ausgeführt, die große Wahrscheinlichkeit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung für eine Ausweisung nach dieser Vorschrift genügt. Darüber hinaus ist, wie ebenfalls ausgeführt, höchstrichterlich geklärt, dass es bei der Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommt, dass neue Indizien vorliegen, die belegen, dass der Ausländer einen "Gesinnungswandel nicht erfahren" hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt vielmehr der Ausländer die Darlegungslast dafür, dass eine Abkehr von seinem früheren Verhalten vorliegt.
23Die gerügte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. 3. 2008 – 2 BvR 378/05, juris, liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht, wie der Kläger vorträgt, den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass "Handlungen, die einen Widerruf des Aufenthaltstitels zur Folge haben, einen konkreten Bezug (im Sinne einer Unterstützungshandlung) zu einzelnen oder mehreren konkreten Aktivitäten, die als schwerste Verbrechen anzusehen sind, haben müssen". Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage lediglich als klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, die Frage aber in dem Beschluss nicht entschieden (vgl. insbes. juris, Rdn. 39). Im Übrigen betrifft der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts § 51 Abs. 3 AuslG 1990 und nicht die hier maßgebliche Regelung in § 54 Nr. 5 AufenthG.
24Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht "lediglich – aus nicht nachvollziehbaren Gründen- vorhergehende Urteile weitgehend abgeschrieben und ohne Erklärung behauptet hat, das Gericht könne den Sachverhalt auch nicht besser als die damaligen Gerichte aufklären". Der Kläger verkennt mit diesem Vortrag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es hat insbesondere die Ausführungen des VG L. nicht ungeprüft übernommen. Die Formulierung auf S. 12 des Abdrucks des angefochtenen Urteils, die auf gesicherten Erkenntnisquellen beruhenden Feststellungen des VG L. würden im Übrigen bestätigt durch die Aussagen des Zeugen B. im Verfahren gegen B1. E2. und andere vor dem OLG E1. , macht unmissverständlich deutlich, dass sich das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der vom VG L. verwerteten Erkenntnisquellen eine eigene Überzeugung gebildet hat, die nicht nur auf diesen Erkenntnisquellen sondern auch auf solchen beruht, die sich nach dem Erlass des Urteils des VG L. , nämlich in dem Verfahren vor dem OLG E1. ergeben haben. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht, wie insbesondere auf S. 13 des Abdrucks des angefochtenen Urteils deutlich wird, geprüft, ob der Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gibt. Dies hat das Verwaltungsgerichts angesichts des pauschalen Bestreitens des Klägers des ihm zur Last gelegten Verhaltens fehlerfrei verneint. Einem unsubstantiierten Vorbringen muss das Verwaltungsgericht nicht nachgehen. Abgesehen davon musste sich dem Verwaltungsgericht auch deshalb keine Beweiserhebung oder sonstige Sachverhaltsaufklärung aufdrängen, weil der anwaltlich vertretene Kläger entgegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1, Halbsatz 2 VwGO) eine dahingehende Aufklärung in der mündlichen Verhandlung weder beantragt noch sonst angeregt hat.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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