Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 992/09
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungs¬gerichts Minden vom 3. Juli 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses vom 3. Juli 2009 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
"Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Februar 2009 wird geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 17. November 2008 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 14. Mai 2009 wird abgelehnt."
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstin-stanz¬lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Genehmigungsbescheid vom 17. November 2008 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1920 Haltungsplätzen. Nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheids war ein Güllehochbehälter, der bereits mit Bauschein vom 11. März 2008 und mit Nachtragsbauschein vom 19. Juni 2008 bauaufsichtsrechtlich genehmigt worden war.
4Die Antragstellerin, deren Wohnhaus 115 m von dem Immissionsmittelpunkt der Anlage und ca. 75 m von dem südlichen Gebäudeteil entfernt liegt, legte gegen die Genehmigung im Dezember 2008 Widerspruch ein.
5Nachdem der Antragsgegner im Januar 2009 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hatte, stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 (Az.: 11 L 75/09) gab das Verwaltungsgericht dem Antrag mit der Begründung statt, es spreche bereits vieles dafür, dass die angefochtene Genehmigung offensichtlich rechtswidrig sei, jedenfalls falle die allgemeine Interessenabwägung zulasten des Beigeladenen und zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die Genehmigung stelle in Bezug auf mögliche Geruchsbeeinträchtigungen nicht hinreichend sicher, dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch den Betrieb der Anlage nicht zu befürchten sei. Dies gelte bereits deshalb, weil die Genehmigung keinen Immissionswert festschreibe oder sonstige Vorkehrungen dafür treffe, dass die vom Betrieb zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen tatsächlich die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten. Darüber hinaus fehle es an einer nachvollziehbaren Prognose der zu erwartenden Geruchsbelastung.
6In der Folge wurde durch die Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Nordrhein-Westfalen GmbH (LUB) ein neues Geruchsgutachten erstellt, das vom 15. April 2009 datiert und unter dem 4. Mai 2009 ergänzt wurde. Das Gutachten geht - im Vergleich zu dem Genehmigungsbescheid vom 17. November 2008 - von erhöhten Abluftkaminen, nämlich von 16 Einzellüftern mit einer Kaminhöhe von 3,20 m über First und 10,11 m über Erdboden (statt 1,50 m über First und ca. 9,12 m über Erdboden) aus. Außerdem stellt das Gutachten zusätzlich auf die Bewertung nach der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) 2008 ab.
7Hinsichtlich des Wohnhauses der Antragstellerin kommt das Gutachten zu einer Immissionshäufigkeit von etwas über 15 % der Jahresstunden. Das Wohnhaus liege zwischen dem geplanten Vorhaben des Beigeladenen im Norden und dem bereits vorhandenen Betrieb R. im Süden und damit genau an einer Stelle, an der sich die Geruchsimmissionshäufigkeit erhöhe. Zwar liege das Haus der Antragstellerin deutlich näher an dem geplanten Stall I. ; aufgrund der Windrichtungsverteilung werde es aber im Ergebnis - trotz der größeren Entfernung - ebenso stark durch das Vorhaben R. beeinträchtigt (Gutachten vom 15. April 2009, S. 14). Da es sich ausschließlich um Gerüche aus Schweinehaltung handele, sei die belästigungsrelevante Gesamtbelastung wegen des tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von 0,75 noch geringer; sie liege bei dem Wohnhaus der Antragstellerin bei einer Geruchsgesamtbelastung von IGb 12 % der Jahresstunden und damit deutlich unter dem in der GIRL 2008 für den Außenbereich empfohlenen Immissionswert von bis zu 25 % (Gutachten vom 15. April 2009, S. 16 f.).
8Unter Bezugnahme auf das geänderte Gutachten ergänzte der Antragsgegner aufgrund eines entsprechenden Änderungsantrages des Beigeladenen den Genehmigungsbescheid vom 17. November 2008 mit Nachtragsbescheid vom 14. Mai 2009. Gegenstand des Nachtrags sind die o.g. erhöhten Abluftkamine sowie verschiedene Nebenbestimmungen; insbesondere wird unter III. 3. festgelegt, dass die Anlage so zu errichten und betreiben ist, dass die allein von dem Stall I. hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung der derzeitig belästigungsrelevanten Gesamtbelastung von IGb 9 % um mehr als 4 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeit an dem maßgeblichen Immissionsort (Haus der Antragstellerin) führen dürfen.
9Der Beigeladene beantragte unter Hinweis auf den vorgenannten Änderungsbescheid am 20. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht, den Beschluss vom 20. Februar 2009 abzuändern und die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 17. November 2008 in der Fassung des Nachtrags vom 14. Mai 2009 anzuordnen. Im Laufe dieses Eilverfahrens erhob die Antragstellerin entsprechend der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung am 10. Juni 2009 Klage in der Hauptsache (11 K 1424/09). Zur Begründung gab sie an, die Genehmigung sei auch unter Berücksichtigung der im Nachtragsbescheid vom 14. Mai 2009 enthaltenen Änderungen rechtswidrig.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 17. November 2008 zurück; in die Begründung wurde der Änderungsbescheid vom 14. Mai 2009 einbezogen.
11Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 (11 L 273/09) hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 17. November 2008 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 14. Mai 2009 angeordnet. Der Antrag sei nicht als Abänderungsantrag i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO, sondern dahin auszulegen, dass der Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 17. November 2008 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 14. Mai 2009 begehre. Denn es gehe ihm darum, die geplante Schweinemastanlage nicht in dem ursprünglich genehmigten Umfang, sondern auf der Grundlage des Nachtragsbescheides errichten zu können. Dieses Ziel könne er nicht allein mit der Abänderung des Beschlusses vom 20. Februar 2009 erreichen, da der Nachtragsbescheid nicht Gegenstand jenes Verfahren gewesen sei. Der so verstandene Antrag sei begründet. Die im Rahmen des Eilrechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiere, gehe zulasten der Antragstellerin aus. Denn die nunmehr maßgebliche Genehmigung in der Fassung des Nachtragsbescheides stelle hinreichend sicher, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgingen. Der nach der GIRL zulässige Immissionswert für Dorfgebiete betrage 15 % der Jahresstunden; demgegenüber sei der hier betroffene Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden, so dass ein Wert von bis zu 25 % für zumutbar gehalten werde. Das neue Gutachten berücksichtige die Vorgaben der GIRL, insbesondere beziehe es sowohl die Vorbelastung durch zwei benachbarte Mastbetriebe (X. und R. ) und den bereits genehmigten Güllebehälter sowie die sich aus dem geplanten Vorhaben ergebende Zusatzbelastung unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors für Mastschweine und Sauen ein. Auch den weiteren im Beschluss vom 20. Februar 2009 vorgebrachten Bedenken werde nunmehr Rechnung getragen. So werde etwa in Nr. 3 des Nachtragsbescheides ein Immissionswert und in Nr. 2 die konkrete Austrittshöhe festgelegt. Die Ermittlung der Vorbelastung beruhe nicht mehr auf einer Schätzung, sondern auf einer mit dem Programm AUSTAL2000 durchgeführten Ausbreitungsberechnung. Die beanstandeten Widersprüchlichkeiten seien beseitigt worden. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht ersichtlich; der zusätzliche Fahrverkehr aus dem An- und Abtransport der Schweine werde inzwischen im Gutachten ausgewiesen. Dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Geruchsimmissionen vernachlässigbar seien, sei nachvollziehbar dargelegt. Ein Nachtbetrieb sei für die Anlage weder beantragt noch genehmigt. Sollten die Betriebszeiten nicht eingehalten werden und ein Nachtbetrieb stattfinden, so sei es Sache der Genehmigungsbehörde, dies zu unterbinden. Auf den Einbau von Biofiltern habe die Antragstellerin keinen Anspruch, da es sich hierbei um Vorsorgemaßnahmen im Sinne der nicht drittschützenden Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG handele.
12Gegen den vorgenannten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend: Auf Grund der Wohnbebauung in der Nähe der geplanten Anlage sei von dem GIRL-Grenzwert für Dorfgebiete (15 % der Jahresgeruchsstunden) auszugehen. Bei der geplanten Anlage handele es sich nicht um Landwirtschaft, sondern um gewerbliche Massentierhaltung, der nur eine geringer zu bewertende Privilegierung zukomme. Die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 dargelegten Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der Geruchsprognose seien nicht ausgeräumt. Die Einhaltung der Nebenbestimmung sei nicht kontrollierbar, da nicht zwischen den Gerüchen durch die Anlage des Beigeladenen und den aus der Vorbelastung resultierenden unterschieden werden könne; es sei ihr nicht zumutbar, gegebenenfalls ein neues Gutachten einzuholen. Auch seien diffuse Immissionsquellen wie Güllebehälter nicht hinreichend beachtet worden. Die beiden weiteren tierhaltenden Betriebe (R. und X. ) seien mit zu ungenauem Datenmaterial berücksichtigt worden und die verwendeten Wetterdaten seien nicht repräsentativ. Zudem sei die umweltverträgliche Verwertung der Gülle nicht sichergestellt, ebenso wenig der Schutz des Grundwassers. Auch Umweltschäden durch luftgetragene Schadstoffe sei nicht hinreichend nachgegangen worden. Das Bauvorhaben halte den Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung nicht ein. Auch hätte es aus naturschutzrechtlichen Gründen (Beeinträchtigung des als FFH-Gebiet geschützten Biotops "Grabensystems Tiefenriede") nicht genehmigt werden dürfen.
13Der Antragsgegner und der Beigeladene treten der Beschwerde entgegen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
14Der Antragsgegner trägt vor: Bei der Formulierung der Nebenbestimmung III. 3 im Nachtragsbescheid vom 14. Mai 2009 sei man von folgenden Überlegungen ausgegangen: Die derzeitige belästigungsrelevante Gesamtbelastung betrage 9 % der Jahresstunden, die allein von dem Stall des Beigeladenen ausgehenden Geruchsemissionen seien auf 3 % veranschlagt worden. Dies bedeute, dass die Grenze der zumutbaren Gesamtbelastung, die im Außenbereich bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden betrage, hier mit insgesamt 12 %, deutlich unterschritten werde. Um jedoch den Schutz vor erheblichen Geruchsbelästigungen sicherzustellen, sei im Nachtragsbescheid - zum Ausgleich von Schwankungsbreiten - festgeschrieben worden, dass es durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu einer Erhöhung der derzeitig bestehenden Gesamtbelastung von 9 % um mehr als 4 % der Jahresstunden an Geruchswahrnehmungshäufigkeiten kommen dürfe. Eine Festschreibung der belästigungsrelevanten Gesamtbelastung von 13 % am Wohnhaus der Antragstellerin sei nicht gerechtfertigt, da damit den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben etwaige Entwicklungsmöglichkeiten verwehrt würden. Bei weiterer Tierhaltung sei jedoch eine erneute Prüfung nach der GIRL - insbesondere eine neue Prüfung der Gesamtbelastungssituation - erforderlich.
15Der Senat hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) um Überprüfung der Plausibilität der Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung Nordrhein-Westfalen GmbH in der geänderten Fassung vom 15. April 2009 (mit Ergänzung vom 4. Mai 2009) gebeten. Mit Schreiben vom 9. November 2009 hat das LANUV die Plausibilität bestätigt. Das Gutachten entspreche - nach einfacher Durchsicht - dem heutigen Stand der Erkenntnisse. Der bemerkenswert geringe Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und dem geplanten Stall sei nur möglich, weil das Wohnhaus außerhalb der Windrichtung liege. Es solle jedoch aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme überlegt werden, ob nicht zur Vermeidung von Konfliktpotential eine Verschiebung der Anlage nach Norden in Betracht komme. Zudem wurde eine Neuberechnung der Ausbreitungsberechnung mit der Qualitätsstufe (qs) 1 - statt der zuvor gewählten Stufe 0 - empfohlen. Ausweislich der Anfang Dezember 2009 vom Beigeladenen vorgelegten Neuberechnung ändert sich das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung trotz geänderten Eingabeparameters qs = 1 nicht; die prognostizierte Gesamtbelastung beträgt ohne Berücksichtigung des tierartspezifischen Gewichtungsfaktors 15,5 (aufgerundet 16) % Jahresgeruchsstunden. Geringfügig geändert hat sich lediglich die statistische Unsicherheit (1, 2 % bei qs = 0 und 0, 9 % bei qs = 1).
16Die Stallanlage ist inzwischen errichtet worden, allerdings mit einer von der ursprünglichen Genehmigung teilweise abweichenden Ausführung. Futtermittelsilo sowie Haupttor und Zufahrt sind auf die dem Wohnhaus der Antragstellerin abgewandte Seite verlegt worden. Auf eine entsprechende Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG hin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 festgestellt, dass diese Änderung der Vermeidung von Konfliktpotential diene und deshalb keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Die erforderliche Baugenehmigung wurde unter dem 8. Dezember 2009 erteilt. Die Antragstellerin hat die Klage 11 K 1424/09 inzwischen auf die beiden neuen Bescheide vom 7. und 8. Dezember 2009 erstreckt.
17Nachdem der Betrieb des Beigeladenen inzwischen auch mit Mastschweinen bestallt worden ist, trägt die Antragstellerin ergänzend vor: Die Geruchssituation habe sich deutlich verschlechtert; insbesondere bei Nordwind sei sie mehrfach "durch bestialischen Gestank" beeinträchtigt worden. Hierzu legt die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen vor. Da die Geruchsbelästigung durch die Schornsteine erfolge und die Lärmbelästigung durch die Schweine im Stall bewirkt werde, sei die Verlegung des Eingangs unerheblich. Es sei unverständlich, dass dem Beigeladenen nicht der Einbau von Biofiltern aufgegeben werde. Zudem gehe von dem Stall eine optisch erdrückende Wirkung aus.
18II.
191. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. aus Osnabrück ist unbegründet. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erfüllt die Antragstellerin jedenfalls nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO); insoweit wird auf den Beschluss vom 8. September 2009 - 8 E 1050/09 - Bezug genommen.
202. Der Senat sieht das vorliegende Verfahren - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - als Abänderungsverfahren i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO an. Der Nachtragsbescheid vom 14. Mai 2009 dient allein dazu, den in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen und so die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag zu schaffen.
21Dem entsprechend hat der Senat das Rubrum von Amts wegen geändert. Er legt entsprechend der Praxis der Bausenate des Gerichts in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO das Rubrum des Ausgangsverfahrens zu Grunde.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2006 8 B 13/06 -, vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 -, juris, vom 21. April 2004 - 7 B 684/04 - und vom 9. März 2005 - 10 B 2384/04 -.
23Davon ausgehend ist der Beschwerdeantrag der Antragstellerin gemäß §§ 122, 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie begehrt, den Antrag des Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 abzulehnen.
24Die so verstandene Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Durch die inzwischen unter teilweiser Abweichung von der streitgegenständlichen Genehmigung erfolgte Errichtung der Anlage hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt (a). Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage (b - e ).
25a) Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die abweichende Bauausführung bezog sich lediglich auf die Standortveränderung des Verladebereichs; wegen des geringfügigen Umfangs der Änderung bedurfte es nach Einschätzung des Antragsgegners keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2009). Damit ist die mit der Klage vom 10. Juni 2009 (11 K 1424/09) angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. November 2008 in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 14. Mai 2009, die der Verwirklichung des Vorhabens weiterhin zugrundeliegt, nicht gegenstandslos.
26b) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Vorhaben des Beigeladenen an dem im Außenbereich liegenden Wohnhaus der Antragstellerin unzulässige Immissionen - insbesondere in Bezug auf Geruch und Bioaerosole - verursacht, sind nicht ersichtlich.
27Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
28Bei der Bestimmung der Grenze der in einem bestimmten Gebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist - vorbehaltlich spezieller Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken - grundsätzlich die zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehende Wechselwirkung zu berücksichtigen. Einerseits konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.
30Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB; das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
31Der hier betroffene Außenbereich ist bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 10 A 1666/05 -, juris, m.w.N.
33Vorhaben wie die hier geplante Schweinemastanlage sind bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dem Außenbereich zugewiesen, auch wenn es sich - wie die Antragstellerin annimmt - mangels überwiegend eigener Futtergrundlage im Rechtssinne nicht um eine landwirtschaftliche (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 201 BauGB), sondern um eine gewerbliche Tierhaltung handeln sollte.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2009 8 B 572/09 -, DVBl. 2009, 1040 = NWVBl 2009, 481.
35Aus der Darstellung im Flächennutzungsplan - landwirtschaftliche Fläche - kann die Antragstellerin im Übrigen keine Rechte herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt (Funktion als vorbereitender Bauleitplan, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB), aus sich heraus grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten. Eine Ausnahme gilt lediglich für - hier nicht interessierende - Darstellungen, die in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fallen.
36Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 = NVwZ 2007, 1081.
37Dementsprechend stellt die Errichtung einer - wie nachfolgend dargelegt wird - im Übrigen, insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zulässigen Tierhaltungsanlage keinen Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot dar.
38aa) Hiervon ausgehend wird das Vorhaben des Beigeladenen die Antragstellerin voraussichtlich nicht wegen der von ihm ausgehenden Geruchsemissionen unzumutbar beeinträchtigen.
39Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
40Ausführlich zur Entstehungsgeschichte und Systematik der GIRL: Mohr, Die Bewertung von Geruch im Immissionsschutzrecht, 2010, S. 249 ff.
41Die TA Luft enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren geregelten Mindestabständen, die in Form einer Kurve dargestellt werden und sich nach der in der Anlage vorgesehenen Tierlebendmasse in Großvieheinheiten richtet, handelt es sich, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden. Im Übrigen finden die in der TA Luft geregelten Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft nur Anwendung auf vorhandene oder in einem Bebauungsplan festgesetzte Wohnbebauung, also nicht auf - wie hier - außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich gelegene Einzelhäuser.
42Mohr, a.a.O., S. 248 f. und S. 255, jew. m.w.N.
43In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -; kritisch zur Gebietsdifferenzierung der GIRL ("zu grob", "lediglich zwei Immissionswerte für vier Gebiete"): Lang, NuR 2008, 15 ff.; zu sonstigen Kritikpunkten (etwa Höhe der Immissionswerte) vgl. Mohr, a.a.O., S. 292 ff.; genauer zum Bedeutungsgehalt der VDI-Richtlinie 3471 (Wahrnehmbarkeits- oder Zumutbarkeitsschwelle?) ebenfalls Lang, Agrar- und Umweltrecht 2007, 393 (394 f.).
45Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen."
46Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
47Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand entspricht die Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung Nordrhein-Westfalen GmbH in der geänderten Fassung vom 15. April 2009 (mit Ergänzung vom 4. Mai 2009 sowie einer im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Nachberechnung in Bezug auf den Eingabeparameter qs) den Anforderungen der GIRL in der derzeit gültigen Fassung. Nach dem Ergebnis dieser Prognose, deren Plausibilität das LANUV mit Schreiben vom 9. November 2009 bestätigt hat, ist am Wohnhaus der Antragstellerin im Ansatz mit einer Geruchsgesamtbelastung von 16 % der Jahresstunden zu rechnen. Dieser Wert ist aufgrund des tierartspezifischen Gewichtungsfaktors für Mastschweine bis zu einer Tierplatzzahl von 5.000 (vgl. GIRL Nr. 4.6, Tabelle 4), der auf dem wissenschaftlich belegten geringeren Belästigungspotential von Schweinemastgerüchen beruhen soll,
48vgl. hierzu LUA-Bericht "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft", Materialien Band 73, 2006,
49und an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Eilverfahren keinen Anlass hat, auf nur 12 % der Jahresstunden zu reduzieren. Damit wird der in der GIRL 2008 für den Außenbereich im Einzelfall als zumutbar in Betracht kommende Immissionswert (bis zu 25 %) deutlich unterschritten; es wird auch der für Dorfgebiete vorgesehene Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden eingehalten.
50Die von der Antragstellerin gegen die Plausibilität der Geruchsimmissionsprognose erhobenen Rügen greifen nicht durch.
51Hinsichtlich der in Bezug auf die Gülleentsorgung erhobenen Bedenken fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, dass es zu über die im Gutachten bereits berücksichtigten (vgl. Gutachten vom 15. April 2009, S. 6 <Güllehochbehälter>) bzw. mit überzeugender Begründung für vernachlässigbar erklärten (vgl. Gutachten vom 15. April 2009, S. 8) Geruchsbeeinträchtigungen hinaus zu Belastungen der Antragstellerin gerade durch die Gülleentsorgung kommen wird. Hinsichtlich der Abdeckung des Güllebehälters wird auf den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 (S. 5 Mitte) hingewiesen.
52Ebenfalls nicht hinreichend substantiiert sind die geltend gemachten Einwände bezüglich der Untersuchung der Vorbelastung. Die Antragstellerin trägt insoweit lediglich vor, als diffuse Immissionsquellen müssten Güllebehälter berücksichtigt werden, ohne jedoch näher zu spezifizieren, dass und bei welchem der beiden im Rahmen der Vorbelastung näher untersuchten Betriebe (X. und R. ) es solche - nicht gutachterlich erfassten - Behälter geben soll. Ebenso bleibt offen, warum im Gutachten zusätzlich "das Geruchspotential von Silage" berücksichtigt werden muss, wie die Antragstellerin meint, obwohl sie selbst ausführt, dass diese "eher selten in der Schweinemast verwandt" werde.
53Auch die Kritik der Antragstellerin, es bleibe unklar, welche Eingangszahlen in die Geruchsausbreitungsberechnung eingegangen seien, insbesondere fehlten aktuelle Tierplatzzahlen bezüglich der als Vorbelastung in die Prüfung eingestellten Betriebe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die aus Februar 2008 stammenden Zahlen (vgl. hierzu Gutachten vom 15. April 2009, S. 6 oben) nunmehr als überholt angesehen werden müssten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es zwischenzeitlich zu erheblichen Erweiterungen der Stallanlagen - und damit der Tierplatzzahlen - gekommen ist. Dass die weiteren von ihr geforderten Recherchen (etwa Begehung der Hofstellen und genauere Berücksichtigung der familiären Situation) für die Annahme einer ordnungsgemäßen Prognose rechtlich geboten waren, wird in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt. Unsubstantiiert bleibt auch der Vortrag, die Schweine würden möglicherweise nicht nur im Stall, sondern auch im Freien gehalten.
54Die Plausibilität der Geruchsimissionsprognose wird auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt, dass die Ausbreitungsrechnung auf für den Standort des Vorhabens nicht aussagekräftigen Wetterdaten beruhe. Zwar hatte das Verwaltungsgericht bezüglich der Wetterdaten zunächst in seinem Stattgabebeschluss das Fehlen einer individuellen Windfeldberechnung (vgl. TA Luft, Nr.10 des Anhangs 3) bemängelt; dass eine solche auch in dem neuen Gutachten nicht vorgenommen wurde, hält das Verwaltungsgericht in dem nun mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss aber für rechtsfehlerfrei, da angesichts der deutlich verbreiterten Erkenntnisgrundlage (zusätzlich alternative Berücksichtigung der Daten der Wetterstationen E. und C. T1. ), bei der mit 16 % bzw. 17 % der Jahresstunden wiederum vergleichbare Werte ermittelt worden seien, weder ersichtlich noch vorgetragen worden sei, dass eine individuelle Windfeldberechnung zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt hätte (Beschluss, S. 8). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch das LANUV, das regelmäßig mit Immissionsprognosen und den diesen zugrunde liegenden Ausbreitungsrechnungen befasst ist, hält die vom Gutachter ausgewählten Wetterdaten für übertragbar.
55bb) Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin Gefahren in Form von Bioaerosolen zu erwarten hat, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor.
56Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in der VDI-Richtlinie 4255 die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissions- oder Emissionswerte sieht die TA Luft insoweit nicht vor; insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
57Das ist hier nicht der Fall.
58Allerdings spricht gegenwärtig Erhebliches dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
59Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 10 A 1666/05 -, juris, m.w.N., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124; zur Darstellung der Problematik vgl. auch die Internetdokumentation des LANUV unter "Bioaerosole", "Wirkungen von Bioaerosolen" und "Gesundheitliche Wirkungen von Stall-Luft-Komponenten aus Tierhaltungsbetrieben"; Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007; Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2006 auf eine Kleine Anfrage zu geplanten Schweinemastgroßanlagen in Deutschland, BT-Drs. 16/3759, Antwort zu Frage 12 und 13.
60Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung.
61Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV seit dem Jahr 2007 an Schweineund Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken und Bakterien - an der in Windrichtung gelegenen (Lee-) Seite eines Legehennenstalls (ca. 300 Großvieheinheiten) gegenüber der windabgewandten (Luv-) Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt.
62Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007.
63Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem "vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden."
64Heller/Köllner (LANUV), a.a.O., S. 8 f.
65Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (zu Nanopartikeln).
67Vor diesem Hintergrund bezeichnet der kürzlich vorgelegte Entwurf ("Gründruck") einer VDI-Richtlinie 4250 (Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen) in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als "umwelthygienisch unerwünscht", fügt aber hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol-Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend wird etwa die Einhaltung der in Anhang C des Richtlinienentwurfs genannten Abstände nicht den drittschützenden Betreiberpflichten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 8 B 1015/09 -, a.a.O.
69Auf deren Einhaltung hat der Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, und Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789.
71Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Nr. 5.4.7.2 der TA Luft geregelten Pflicht zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten, die Emission an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern.
72Ausgehend davon fehlt es nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück der Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosol-Immissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen können.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 10 A 1666/05 -, juris, und Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, a.a.O., OVG LSA, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -, juris, Rn. 53, Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91, und vom 4. März 2005 - 7 LA 275/04 -, NVwZ-RR 2005, 401.
74Die konkreten Einzelfallumstände geben keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Einschätzung.
75Da der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe ist wie bei Gerüchen, liegt eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose nahe. Diese gelangt unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnhaus und Abluftkamin sowie der örtlichen Windverhältnisse zu einer Geruchshäufigkeit von 16 % der Jahresstunden. Danach ist davon auszugehen, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewegt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bevölkerung des ländlichen Raums in signifikantem Umfang an Krankheiten insbesondere der Atemwege leidet, die auf Bioaerosole zurückzuführen sind, bieten die vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht.
76c) Ausgehend davon, dass die prognostizierte Geruchsbelastung die Zumutbarkeitsschwelle nicht erreicht, bedurfte es nicht der von der Antragstellerin geforderten konkreten Vorgabe baulicher und technischer Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden können.
77aa) Ob die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Vorsorgegesichtspunkten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) den Einbau von Biofiltern hätte aufgeben dürfen, wie dies etwa im Landkreis Cloppenburg wegen der starken Vorbelastung bereits üblich ist,
78vgl. genauer Leitfaden des Landkreises Cloppenburg zur Feststellung der Eignung von Abluftreinigung-sanlagen in der Tierhaltung zur Anwendung in der Genehmigungspraxis und bei der Überwachung, pdf-Dokument, (http://www.lkclp.de/2_kreisverwaltung/kv_bauen_download.shtml),
79und ob der Einsatz solcher Anlagen bei der Schweinehaltung dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG entspricht,
80vgl. hierzu OVG Nds., Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, RdL 2010, 43 (46 f.) m.w.N. (verneinend); vgl. auch Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft unter "Abluftreinigung - Wirtschaftlichkeit" (http://www.ktbl.de/index.php?id=580).
81kann offen bleiben, da die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter hat.
82Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 121.
83bb) Auch musste der Beigeladene nicht ausdrücklich zur technischen Wartung der Anlage verpflichtet werden. Insoweit genügt es, dass der Änderungsbescheid vom 14. Mai 2009 in der Nebenbestimmung festlegt, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass die Geruchsimmissionen nicht zu einer Erhöhung um die dort näher genannten Werte führen. Es ist Sache des Betreibers, mit welchen technischen Mitteln er dies erreicht.
84d) Ohne Erfolg bleiben die Rügen hinsichtlich der Nebenbestimmung III. 3., durch die die Erhöhung der derzeitigen Geruchsbelastung auf max. 4 % der Jahresstunden begrenzt wird.
85Diese Nebenbestimmung ist nicht in nachbarschutzrelevanter Weise unbestimmt.
86Der Antragsgegner hat den Inhalt der Nebenbestimmung im Nachtragsbescheid vom 14. Mai 2009 klargestellt: Die allein von dem Stall des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung darf, abgesehen von den sonst einzuhaltenden Voraussetzungen, jedenfalls nicht mehr als 4 % der Jahresstunden betragen. Damit soll auf die Vorbelastungssituation, die sich aus verschiedenen Quellen zusammensetzt und dem Gutachten zufolge derzeit bei 13 % liegt, Rücksicht genommen werden. Von einer Festschreibung eines starren Immissionsgrenzwertes - etwa 13 % - hat der Antragsgegner aus dem von ihm dargelegten Grund (Offenhalten von Entwicklungsmöglichkeiten für die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe) abgesehen. Ob diese Nebenbestimmung den Interessen des Beigeladenen etwa für den Fall gerecht wird, dass sich die Vorbelastungssituation zugunsten der Antragstellerin ändert, weil einer der beiden weiteren Schweinehaltungsbetriebe geschlossen wird, muss nicht entschieden werden, da die Antragstellerin hierdurch nicht beschwert würde. In Bezug auf deren Interessen hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass im Falle einer Veränderung der Vorbelastungssituation zu ihren Lasten - Erhöhung oder Änderung des Tierbestandes in der Umgebung der Antragstellerin - eine Neubegutachtung zu erfolgen hat.
87Entgegen der Kritik der Antragstellerin bleibt auch nicht offen, ob sich der vorgeschriebene 4%-Wert auf den Stall an sich oder auf den Stall mit Güllebehälter bezieht. Denn letzterer wird als bereits genehmigter Bestandteil der Anlage in den Antragsunterlagen ausdrücklich erwähnt (vgl. Kurzbeschreibung) und auch bei der Geruchsprognose als Teil der zu beurteilenden Anlage (Zusatzbelastung) mit in die Bewertung einbezogen.
88Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit dem Argument durchdringen, es sei unzumutbar, dass die Frage der Einhaltung des Grenzwertes durch sie - die Antragstellerin - bzw. durch die Nachbarn kontrolliert werden müsse. Der Umstand, dass dem Beigeladenen bestimmte Pflichten auferlegt werden, bedeutet nicht, dass der Antragsgegner nicht daneben von Amts wegen Kontrollen vornehmen darf und bei entsprechendem Verdacht ggf. vornehmen muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend gemachte "bestialische" Geruchsbelastung.
89e) Soweit die Antragstellerin die Genehmigung des Vorhabens in Bezug auf das Brandschutzkonzept bemängelt, bleibt die Kritik zu pauschal und unsubstantiiert. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass sie selbst gefährdet wird.
90Eine erdrückende Wirkung der Stallanlage ist nicht ersichtlich, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der des Antragsgegners und des Beigeladenen zwischen dem Wohngebäude und der Stallanlage ein weiteres (Neben-)Gebäude steht, durch das sich eine optische Abschirmung ergibt.
91Den von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen der umweltgerechten Entsorgung der Gülle, des Grundwasserschutzes und des Naturschutzes (hier: Beeinträchtigung eines Biotops) kommt erkennbar kein Drittschutz zu, so dass den Fragen nicht weiter nachgegangen werden muss.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil er hinreichenden Anlass hatte, sich - mit anwaltlicher Unterstützung - in das Verfahren einzubringen, und das Verfahren wesentlich gefördert hat.
93Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327); dabei ist im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO der Streitwert der in der Hauptsache erhobenen Klage, hier der Nachbarklage, zugrundezulegen und um die Hälfte zu vermindern.
94Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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