Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 304/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, über die der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Da die Entscheidung in der Hauptsache erst durch den Beschluss des Senates – 12 A 2463/09 – vom 18. Dezember 2009, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen, rechtskräftig geworden ist (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), hat der Kläger mit seinem am 6. März 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Rechtsbehelf die 6-Monats-Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 iVm § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingehalten. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Spätestens aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (G. vom 30.07.2009, BGBl I S. 2449) ergibt sich, dass der Vertretungszwang für die Vornahme von Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO hier nicht gilt.
4Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2010 – 8 E 10417/10 –, JURIS; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 7 C 09.2985 –, JURIS; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 3 E 81/09 –, mwN.
5Nach dieser Bestimmung, die gemäß Art. 10 Satz 2 des genannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung und somit am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, hat § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG folgende Fassung gehalten: "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129 a ZPO gilt entsprechend". Damit wird, wie auch in der Begründung des Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommt (BR-Drucks. 700/08 S. 97), ausdrücklich klargestellt, dass in Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen auch dann kein Anwalts- und Vertretungszwang besteht, wenn dies im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren der Fall war.
6In der Sache selbst kann der Kläger jedoch aus den ihm schon mit der Verfügung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2010 mitgeteilten Gründen nicht durchdringen. Die Praxis, in Verfahren, in denen es – wie hier – um die deutsche Staatsangehörigkeit geht, nach § 52 Abs. 1 GKG pro Person den doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, entspricht den Ziffern 42.1 und 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (siehe etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anh § 164 Rdnr. 14). Die Zugrundelegung des doppelten Auffangwertes trägt der erheblichen Bedeutung der Staatsangehörigkeit Rechnung, weil diese u.a. die Möglichkeit eröffnet, im Bundesgebiet eine dauerhaft abgesicherte soziale und wirtschaftliche Existenz zu begründen und staatsbürgerliche Rechte zu erwerben, die nur Deutschen zustehen. Diese Handhabung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
7Vgl. zu Vorstehendem auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 – 19 E 205/02 –, m.w.N.
8Dass der Kläger auf der Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich seinen Aufenthalt und seine Existenz in N. sichern will, mindert die Wertigkeit des Status als solchen nicht.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.