Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 270/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss nämlich im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.
4Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 – und vom 19. Februar 2010 – 12 A
51791/09 –.
6Das ist hier nicht der Fall. Ungeachtet dessen, dass im Lichte des Zulassungsvor-trags vieles für die Tragfähigkeit auch der übrigen Ablehnungsgründe des Verwalt-ungsgerichts spricht, vermag der Kläger jedenfalls dem das Entscheidungsergebnis selbstständig tragenden Argument einer mangelnden familiären Vermittlung ausrei-chender deutscher Sprachkenntnisse nicht erfolgreich mit seinem Zulassungsantrag zu begegnen.
7Sein Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der schon für sich genommen entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle in seinem Fall an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache.
8Die familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist dann gegeben, wenn sie der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 11/03 -, NVwZ 2004, 753, juris; - 5 C 33/02 -, BVerwGE 119, 6, juris.
10Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedenfalls mitursächlich sein für die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung festgestellten deutschen Sprach-kenntnisse, in dem Sinne, dass die auf Grund familiärer Vermittlung innerhalb der Prägephase erworbenen Deutschkenntnisse mit Abschluss der Prägephase das Niveau erreicht haben müssen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und diese Fähigkeit den Betreffenden in die Lage versetzt haben muss, in dem maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 C 23/06 –, NVwZ 2007, 1087, juris.
12Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt keine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern vorhandene Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 – 5 B
142/04 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009
15– 12 A 2739/08 –, Urteil vom 4. April 2006 – 2 A
162926/04 –, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –.
17Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 2739/08 –; Beschlüsse vom 30. Mai 2006
19– 12 A 2333/04 – und vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, juris.
20Kann die Fähigkeit, zum Ende der Prägephase ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht festgestellt werden, so vermag ein – auch durch die Familie erfolgender – Spracherwerb nach Abschluss der Prägephase, der den Aufnahmebewerber erstmalig befähigt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BVFG entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht mehr zu erfüllen.
21OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 A 4008/06 –, Urteil vom 8. April 2010 – 12 A 3393/07 –.
22Selbst wenn hier also – was bereits für sich genommen unter sprachwissenschaft-lichen Gesichtspunkten mehr als unwahrscheinlich ist – der Vater des Klägers in seinen ersten fünf Lebensjahren von seinem Großvater, Prof. Dr. N. N1. , in einem solchen Umfang und in einer solchen Qualität die deutsche Sprache erlernt haben sollte, dass er sie – trotz einer Sprachpause von mehr als 35 Jahren – ab dem Moment, in dem der Kläger im Alter von ca. 16 Jahren seinerzeit mit dem Selbststudium der deutschen Sprache begonnen haben will, über ein Auffrischen und Mitlernen hinaus auch maßgeblich vermitteln – d. h. prägend weitergeben – konnte, hätte eine solche Unterweisung in der deutschen Sprache deshalb zu spät eingesetzt, um als familiäre Vermittlung berücksichtigt werden zu können. Entwicklungspädagogisch ist die Prägezeit für eine Sprache mit 16 Jahren regelmäßig abgeschlossen. Der Kläger räumt – entsprechend den Angaben des Zeugen Pastor C. – selbst ein, erst im Jahre 2000 einigermaßen deutsch gesprochen haben zu können, so dass sich das Erlernen weit über sein 30. Lebensjahr hinaus erstreckt hat.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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