Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1503/09

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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