Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 901/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde wird die Nummer 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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