Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 440/08

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Be-klagten vom 22. Juni 2006 – betreffend die Betei¬ligung der Klägerin an der kommunalen Dienst¬leistungsgesellschaft mbH – rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Si¬cherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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