Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 974/10

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 30. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für seine Unterbringung im Internat M. T. C. zu gewähren.

Für die davor liegende Zeit wird der Antrag abgelehnt.

Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller 3/7 und die Antragsgegnerin 4/7.


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