Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2812/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 85.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe zu Recht die Klägerin gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. als dauernd dienstunfähig angesehen. Es bestünden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der negativen Prognose des Amtsarztes sowie des psychiatrischen Zusatzgutachters hinsichtlich einer Besserung der – von der Klägerin nicht in Abrede gestellten – Erkrankung innerhalb der nächsten sechs Monate. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr an ihre bisherige Schule nicht bessern würde. In der psychiatrischen Stellungnahme werde überzeugend begründet, dass auch im Falle einer Versetzung an eine andere Schule keine positive Entwicklung zu erwarten wäre. Auch wenn, wie die Klägerin vortrage, der Fachgutachter mit ihr nur ein kurzes Gespräch geführt habe, begründe dies noch keine Zweifel an der Richtigkeit der gewonnenen Erkenntnisse. Die beruflichen und gesundheitlichen Probleme seien aufgrund früherer Untersuchungen beim Gesundheitsamt bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen. Die getroffenen Feststellungen würden auch durch den bisherigen Krankheitsverlauf bestätigt. Die seit Jahren aufgetretenen längeren Fehlzeiten und Verhaltensauffälligkeiten im Unterricht ließen darauf schließen, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin nicht durch ihre Auseinandersetzung mit dem derzeitigen Schulleiter begründet seien. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. T. -A. vom 6. Juli 2009 stelle die Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahmen nicht in Frage. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei daher nicht geboten.
5Diese überzeugende Würdigung stellt die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel.
6Die Klägerin meint, das amtsärztliche Gutachten vom 11. September 2007 könne nicht herangezogen werden, da es sich um ein bloßes Formularschreiben handele, das offensichtlich ungeeignet sei, eine Prüfung und Beurteilung der Dienstunfähigkeit zu ermöglichen. Dem ist nicht zu folgen. Die Feststellung der nach § 50 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. zuständigen Bezirksregierung, dass die Klägerin im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist, fordert keine bestimmte Form eines amtsärztlichen Gutachtens (vgl. §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.). Die Kritik an der Verwendung eines Formulars zieht ferner die inhaltliche Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen nicht in Zweifel, die mit der amtsärztlichen Untersuchung vom 23. August 2007 und der fachpsychiatrischen Stellungnahme vom 6. September 2007 auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen und der Bezirksregierung unter Nennung der Erkrankung (Zyklothymie) im Wesentlichen ergebnishaft mitgeteilt worden sind.
7Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen dar, es fehle an einer ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung, weil das Zusatzgutachten der Bezirksregierung nicht bekannt gewesen sei. Grundlage der Entscheidung des Dienstherrn über die Zurruhesetzung ist das amtsärztliche Gutachten. Schaltet ein Amtsarzt einen Facharzt ein, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und schließt er sich dessen medizinischer Beurteilung an, wird die Stellungnahme des Facharztes dem Amtsarzt zugerechnet.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris.
9Vor diesem Hintergrund fehlt es der Zurruhesetzungsverfügung des beklagten Landes nicht an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, wenn das vom Amtsarzt in Bezug genommene Gutachten der zuständigen Behörde nicht vorliegt.
10Auch die Angriffe gegen das fachpsychiatrische Zusatzgutachten der Ärztin für Psychiatrie F. -X. vom 6. September 2007 greifen nicht durch. Die Klägerin rügt, es handele sich um eine mit "interner Schriftverkehr" überschriebene bloße Stellungnahme, statt einer eingehenden Untersuchung habe es nur ein Gespräch von wenigen Minuten gegeben und eine psychiatrische Untersuchung habe nicht stattgefunden. Damit wendet die Klägerin sich aber nur gegen Verfahren und Form, ohne substantiiert Einwände gegen die Plausibilität der fachärztlichen Feststellungen zu erheben. Im Übrigen ist die Vorgehensweise der Fachärztin, Erkenntnisse aus einer dortigen früheren Begutachtung heranzuziehen, ein Gespräch über aktuelle Entwicklungen zu führen, bei feststehender Diagnose auf eine eingehende Untersuchung und psychiatrische Testverfahren zu verzichten und die Feststellungen in einer dreiseitigen schriftlichen Stellungnahme zusammenzufassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Stellungnahme ist auch nachvollziehbar begründet und insgesamt plausibel. Die kritisierte Bezeichnung "interner Schriftverkehr" befindet sich an der Stelle des sonst üblichen Briefkopfes und resultiert ersichtlich daraus, dass die im Gesundheitsamt des S. -F1. -Kreises beschäftigte Fachärztin für ihren ebenfalls dort beschäftigten, mit der Erstellung der amtsärztlichen Stellungnahme betrauten Kollegen Dr. L. tätig geworden ist.
11Die Bejahung der Dienstunfähigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb unplausibel, weil in den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13. Mai 2005 und 6. März 2006 die Dienstfähigkeit noch bejaht wurde. Damit wird die Annahme einer Dienstunfähigkeit bei veränderten Umständen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass sich die depressive Symptomatik nach den eigenen Angaben der Klägerin, die sie gegenüber der Fachärztin F. -X. gemacht hat, offenbar verschlechtert hat und die Klägerin in der Zeit vom 17. November 2006 bis 28. Januar 2007 und seit dem 2. März 2007 fortlaufend dienstunfähig erkrankt war.
12Auch dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Privatgutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. -A. vom 6. Juli 2009 lassen sich keine Feststellungen entnehmen, die die Richtigkeit des amtsärztlichen Zeugnisses und die darauf fußende Annahme der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 LBG NRW a.F. im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung durchgreifend in Frage stellen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt im Gegensatz zum Privatarzt neutral und unabhängig ist, über spezielle Kenntnisse über die Belange der Verwaltung und die von einem Beamten zu verrichtende Tätigkeit verfügt sowie Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit hat. Ferner hält der Privatgutachter Dr. T. -A. lediglich das amtsärztliche Gutachten nicht für aussagekräftig und kritisiert das Unterlassen von Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsmaßnahmen. Auch mit seiner abschließenden, mehr rechtlich als medizinisch begründeten Feststellung, es "hätte eine medizinische Rehamaßnahme mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Schuldienst erfolgen müssen, bevor eine Dienstunfähigkeit bei Frau S. sicher hätte festgestellt werden können" (S. 10), weckt der Privatgutachter keine durchgreifenden Zweifel an den Annahmen des Amtsarztes. Im Übrigen ist dem Privatgutachten zu entnehmen, dass auch der behandelnde Psychiater der Klägerin, Dr. T1. , eine Zurruhesetzung befürwortete (S. 8).
13Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin einzuholen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme und dem psychiatrischen Zusatzgutachten die Dienstunfähigkeit ergibt und es daher der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung durch die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens nicht bedarf (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO).
14Die Klägerin weckt mit ihrem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zum Klageantrag zu 2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin die Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge seit ihrer Zurruhesetzung begehre, sei die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig; beim zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung sei ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden. Die Klägerin verweist in der Begründung ihres Zulassungsantrages lediglich auf die Ausführungen in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Juli 2009, die sie durch das angefochtene Urteil nicht gewürdigt sieht. Damit genügt die Klägerin schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts erfordern. Zudem stellen die Ausführungen vom 30. Juli 2009 nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin keinen Antrag bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, gestellt habe.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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