Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1159/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend festgesetzt.
3Die erfolgte Festsetzung des Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren findet ihre Rechtsgrundlage in dem §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Abs. 2 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus im Klageverfahren ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Pflichtgemäßen Ermessen entspricht es insoweit, bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht gemäß Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen
4siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anhang, § 164 Rndnr. 14
5den Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch den Jahresbetrag anzusetzen. Diese Praxis ist aus § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. abgeleitet und über dessen Aufhebung durch Artikel § 101 des Gesetzes vom Dezember 1988 (BGBl. I, 2586) mit Wirkung vom 1. September 2009 hinaus aufrecht erhalten worden. In der Rechtsprechung des Senats ist mit Blick auf besagten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. geklärt, dass bei alledem kein Raum für die Hinzurechnung rückständiger, bereits fälliger Leistungsbeträge besteht.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2008
7– 12 E 897/08 , vom 27. Januar 2010
8– 12 E 1110/09 – und vom 16. März 2010 12 E 58/10 jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Bei Jugendhilfeleistungen steht die existenzielle Bedeutung für den Empfänger im Vordergrund und macht sie deshalb in erster Linie mit den Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, wie sie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. regelt, vergleichbar. Der Grund für die (entsprechende) Anwendung des § 42 Abs.1 Satz 1 GKG a.F. auf Leistungen nach dem SGB VIII liegt darin, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existenzieller Bedeutung nicht durch zu hohe möglicherweise abschreckende - Gebührenforderungen zu belasten.
10Vgl. OVG Sachsen/Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006 – 3 O 208/06 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 – 16 E 152/01 – FEVS 53, 68, juris, Beschluss vom 31. März 2005 12 E 314/05 , juris.
11Dieser Gesichtspunkt kann nicht deshalb in den Hintergrund treten, weil der Jugendhilfeträger zur Kostentragung verurteilt worden ist.
12Bezogen auf § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F., wonach bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden, besteht im verwaltungs-gerichtlichen Streit hingegen keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation, so dass – anders als es der BayVGH in seinem Beschluss vom 25. Januar 2005 12 C 04.3560 -, juris, sieht – diese Vorschrift hier nicht zur Anwendung kommen kann. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a. F. ist – wie auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. – auf die Gegenstandswertbestimmung bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten zugeschnitten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung beider Vorschriften die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel abgibt und damit – dem zivilen Unterhaltsrecht entsprechend – der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeitliche Zäsur für die Unterscheidung der regelmäßig eingeklagten (zukünftig) wiederkehrenden Leistungen einerseits und gegebenenfalls von etwaigen zusätzlich geltend gemachten, den Streitgegenstand erweiternden rückständigen (Unterhalts-)Beiträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation bei der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf die Gewährung von Jugendhilfeleistungen jedoch nicht. Diese werden in der Regel lediglich zeitabschnittsweise für vor der Klageerhebung liegende Zeitabschnitte gewährt. Dies folgt daraus, dass es sich auch bei Jugendhilfeleistungen regelmäßig nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt. Das Gericht selbst kann nach Erlass der letzten behördlichen Entscheidung den Jugendhilfefall nicht weiter unter Kontrolle halten. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung ist bei Verpflichtungsklagen auch in Jugendhilfesachen regelmäßig nur der Sachverhalt, wie er sich bis zu letzten behördlichen Entscheidung darstellt; eine sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckende Klage ist dann als unzulässig abzuweisen.
13Vgl. insoweit zur Sozialhilfesachen schon: BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 – V C 110/70 –, BVerwGE 38, 299, juris.
14Anders als im Unterhaltsrecht besteht im jugendhilferechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht demnach kein nachvollziehbarer Grund für die Unterscheidung zwischen rückständigen und zukünftigen Leistungen, wie sie in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GKG a. F. zum Ausdruck kommt.
15Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2006 – 12 E 1257/06 – und vom 27. Januar 2010 12 E 111/09 -.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
17Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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