Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1476/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2010 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 6706/10, VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
5Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 B 1475/10. Die sich im Streitfall zusätzlich stellende und im Eilverfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des "Zweckveranlassers" rechtmäßig sein kann,
6vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – BVerwG 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 9 Rn. 18 bis 22.
7führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar leistet derjenige, der wie der Antragsteller Glasflaschen an Karnevalisten verkauft, einen entfernteren Beitrag zur Entstehung des Scherbenmeeres im Kölner Straßenkarneval. Allerdings gibt er gerade anlässlich derartiger Massen-Karnevalsfeiern eine Vielzahl von Glasflaschen ab, von denen beim typischen sofortigen Alkoholverzehr auf der Straße Gefahren ausgehen. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführten hohen Umsätze der ansässigen Verkaufsstellen anlässlich des Straßenkarnevals bildet bei summarischer Prüfung der Verkauf von Alkohol in Glasflaschen an Feiernde mit dem Einbringen von Glas in die Feierzonen eine natürliche Einheit. Diese rechtfertigt bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise voraussichtlich die Einbeziehung der Verkäufer in die Polizeipflicht.
8Die Zwangsmittelandrohung unterliegt für sich gesehen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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