Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 467/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2010 anzuordnen.
4Der angefochtene Bescheid dürfte sich im Ergebnis nach §§ 9 Abs. 1 GlüStV, 18 OBG auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 9 Abs. 1 GlüStV Maßnahmen auch gegenüber demjenigen ergriffen werden dürfen, der die organisatorischen Voraussetzungen für unerlaubtes Glücksspiel durch Dritte schafft, indem er dessen Veranstaltung duldet.
5So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 6 S 3205/08 -, Juris; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 6 B 10727/10.OVG -.
6Entgegen der vom Antragsteller zumindest in erster Instanz vertretenen Auffassung enthält die angefochtene Verfügung kein weitergehendes Verbot, selbst Glücksspiel zu veranstalten. Die Untersagung ist vielmehr nach dem Wortlaut eindeutig auf die Duldung der Veranstaltung von Glücksspiel in den vom Antragsteller vermieteten Räumlichkeiten beschränkt.
7Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner zu Recht von einer Kenntnis und Duldung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten durch den Antragsteller ausgegangen ist. Hier ist zunächst die vertragliche Verpflichtung des Hauptmieters, in den Räumlichkeiten nur ein Wettbüro betreiben zu dürfen (§ 1 Abs. 2 des Mietvertrages), von Belang. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese ausdrückliche Bestimmung dafür spreche, dass der Antragsteller mit der Problematik der Vermittlung von unzulässigen Sportwetten in solchen Einrichtungen vertraut sein dürfte. Ungeachtet dessen musste dem Antragsteller spätestens seit dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 bekannt sein, dass in den von ihm vermieteten Räumlichkeiten nach einem mehrfachen Betreiberwechsel in der jüngeren Vergangenheit eine Frau X. ein unzulässiges Vertriebsbüro für Sportwetten unterhält. Eine Reaktion des Antragstellers mit Ausnahme der Mitteilung, er wisse von nichts und habe das Lokal nicht an eine Frau X. , sondern an Herrn I. Z. vermietet, erfolgte hierauf jedoch nicht. Vielmehr ist der Antragsteller im Hinblick auf die ihm mitgeteilte illegale Vermittlung von Sportwetten untätig geblieben, obwohl er - wie noch auszuführen sein wird - eingreifen konnte, zumal er in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages Untervermietungen ausdrücklich untersagt hatte. Im Zusammenhang mit der Regelung des § 1 Abs. 2 des Mietvertrages und der Unterrichtung über den Sachverhalt im Rahmen der Anhörung durfte der Antragsgegner daraus schließen, der Antragsteller akzeptiere diesen Zustand und wolle nicht tätig werden. Deshalb dürfte der Antragsgegner ihn zu Recht als nach § 18 OBG für die illegale Nutzung des Ladenlokals verantwortlich betrachtet und als Zustandsverantwortlichen – neben oder statt des Handlungsverantwortlichen – in Anspruch genommen haben.
8Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Ermessensausübung dahingehend, nicht nur gegen die jeweiligen Betreiber des Wettbüros, sondern auch gegen den Antragsteller als Vermieter vorzugehen, nicht zu beanstanden sein. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Untersagungen gegenüber dem jeweils aktuellen Betreiber nur dazu führten, dass die Wettvermittlung durch einen neuen Betreiber – zuletzt durch einen Herrn N. Z. - unverändert und ohne zeitliche Zäsur fortgesetzt wurde und damit eine effektive Unterbindung des Glückspiels allein auf diesem Weg nicht möglich ist. Die Entscheidung, zur Gefahrbeseitigung gegen den Antragsteller vorzugehen, bewegt sich im Rahmen des dem Antragsgegner obliegenden Auswahlermessens.
9Vgl. dazu auch in vergleichbaren Fällen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 6 S 3205/08 -, Juris; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 6 B 10727/10.OVG -.
10Der Antragsgegner ist dabei voraussichtlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auf die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes hinzuwirken. Nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrages hat er allein aufgrund der Tatsache der – gerade nach seiner Darstellung unerlaubten – Untervermietung das Recht zur fristlosen Kündigung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses Recht nicht ausüben könnte. Seine Berufung darauf, die entsprechende, von ihm selbst vorgegebene Vertragsklausel sei rechtswidrig, ist zumindest bemerkenswert. Die in Bezug genommene, offenbar nicht veröffentlichte Entscheidung eines Landgerichts dürfte einen entsprechenden allgemeine Rechtssatz jedenfalls nicht begründen. Dass er im Hinblick auf Untermieter keine Einwirkungsmöglichkeiten hätte, ist jedoch auch unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung vor dem Hintergrund des §§ 540, 541 BGB nicht zu erkennen.
11Unabhängig davon könnte der Antragsteller eine Kündigung auch ohne Weiteres auf § 1 Abs. 2 des Mietvertrages stützen. Denn gerade nach seinem Vortrag ist zu unterstellen, dass damit lediglich der legale Betrieb eines Wettbüros vertraglicher Nutzungszweck sein sollte. Da dies nicht stattfand und -findet, wäre auch insoweit von einer rechtswidrigen Nutzung mit den entsprechenden Reaktionsmöglichkeiten des Vermieters auszugehen. Schließlich besteht ein Kündigungsrecht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der illegale Betrieb eines Wettbüros den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt.
12Vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 15. November 2010 – 4 B 733/10 – m.w.N., auch hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten, jedenfalls im Eilverfahren aber nicht durchgreifenden europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des GlüStV.
13Die Nutzung seiner Räumlichkeiten für Straftaten muss ein Vermieter jedoch nicht hinnehmen.
14Die angefochtene Verfügung dürfte im Ergebnis auch hinreichend bestimmt sein. Durchgreifende Bedenken hiergegen bestehen jedenfalls aufgrund der Darlegungen des Antragstellers nicht. Ob die Ordnungsverfügung mit der Anknüpfung an die Betriebsaufgabe durch eine aktuelle Untermieterin für den Antragsteller den zeitlichen Beginn seiner Verpflichtung ursprünglich eindeutig festlegte, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner dürfte einen eventuellen Mangel jedenfalls durch die telefonische Mitteilung vom 9. Februar 2010 geheilt haben, mit der er den Antragsteller über die an diesem Tag erfolgte Betriebsaufgabe durch Frau X. in Kenntnis setzte. Zweifel darüber, dass er nun den inhaltlichen Anforderungen der Anordnung unterlag, konnte der Antragsteller damit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Februar 2010 nicht mehr haben.
15Der konkrete Inhalt der Verpflichtung dürfte für den Antragsteller ebenfalls hinreichend erkennbar gewesen sein. Insofern ergibt sich aus der Verfügung und den für den Antragsteller erkennbaren Umständen, dass er aufgefordert wurde, dafür zu sorgen, dass in den in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten keine illegalen Sportwetten mehr vermittelt werden. Dieses Ziel wird insbesondere in der Begründung klargestellt, in der der Antragsgegner die letztlich erfolglosen Untersagungsanordnungen gegen den jeweiligen Betreiber hervorhob. Den Inhalt der ausgesprochenen Verpflichtung dürfte auch der für sich genommen im Rahmen einer Untersagungsverfügung möglicherweise zu weite und unbestimmte Begriff "dulden" aufgrund der ihm folgenden Parenthese für einen verständigen Adressaten in der Situation des Antragstellers noch hinreichend erkennen lassen. Welche konkreten Mittel der Antragsteller zur effektiven Zielerreichung ergreifen muss, durfte der Antragsgegner jedenfalls angesichts der beispielhaften Aufzählung im Tenor der Verfügung dann offen halten und dem Antragsteller überlassen.
16Selbst wenn man jedoch den Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die Frage der Bestimmtheit der Anordnung für offen hielte – etwa weil ihr nicht eindeutig zu entnehmen wäre, welche Verhaltensweisen unterhalb der "Weitervermietung" zur Befolgung ausreichen – fiele die dann erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn dem Verfügungstenor kann der Antragsteller aufgrund der genannten Beispiele einige zweifellos ausreichende und zumutbare Verhaltensweisen entnehmen, wie er der behördlichen Anordnung vom 25. Januar 2010 rechtssicher nachkommen kann. Dass ihm das Mittel einer Kündigung oder einer Unterlassungsklage nach § 541 BGB nicht zur Verfügung stünde, trifft nicht zu. Im Übrigen dürfte auch ihr erfolgloser Einsatz ausreichen. Eine solche Reaktion ist ihm auch grundsätzlich zumutbar, wie sich aus seinem eigenen Vortrag ergibt. Dass es ihm im Rahmen einer Interessenabwägung auch nicht vorübergehend zumutbar wäre, für die Änderung des bestehenden Zustandes, den er erklärtermaßen nicht will, zu sorgen, ist nicht zu erkennen. Falls sich die Verfügung in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen sollte, entstünde ihm auch kein nicht wieder gut zu machender Schaden. Allenfalls kämen finanzielle Einbußen in Betracht, für die gegebenenfalls der Antragsgegner einzustehen hätte.
17Dem steht das öffentliche Interesse entgegen, illegales Glücksspiel zu unterbinden und damit die Spielsucht und ihre Folgen effektiv zu bekämpfen. Diese Interessen überwiegen das private Interesse des Antragstellers, stehen diesem zumindest gleich. Eine Anordnung entgegen der von § 9 Abs. 2 GlüStV getroffenen Wertung kommt deshalb nicht in Betracht.
18Angesichts des Umstandes, dass in den Räumlichkeiten des Antragstellers zumindest seit Juni 2009 ein illegaler Wettbetrieb stattfindet, dürfte sich bei summarischer Betrachtung die Androhung unmittelbaren Zwanges (§§ 58 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig erweisen.
19Allgemein dazu Beschluss des Senats vom 28. Juli 2009 - 4 B 587/09 -.
20Es ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses Zwangsmittel den Antragsteller – etwa im Vergleich zur Androhung eines Zwangsgeldes – unzumutbar belastete. Soweit der Antragsteller insoweit Schadensersatzansprüche seines Haupt- oder sogar eines Untermieters befürchtet, genügt der Hinweis, dass diese auch zivilrechtlich keinen darauf Anspruch haben, in einem Mietobjekt mit Duldung des Vermieters illegale und strafbare Handlungen vornehmen zu dürfen. Zudem durfte der Antragsgegner aus der Erklärung des Antragstellers, er fühle sich für die Nutzung seines Eigentums nicht verantwortlich und sehe keine Einwirkungsmöglichkeiten, den Schluss ziehen, dass eine Zwangsgeldandrohung gerade im konkreten Fall nicht zur effektiven Verhinderung illegalen Glücksspiels führte und damit unzweckmäßig wäre.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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