Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1776/08
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be-klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stand, zuletzt als Steueroberamtsrat, im Dienst des beklagten Landes und ist als Versorgungsempfänger diesem gegenüber mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
3Unter dem 31. August 2007 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Gewährung von Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für das ärztlich verordnete Präparat "Prostagutt forte Kapseln". Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf insgesamt 225,30 Euro. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 lehnte das LBV die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich des genannten Mittels ab. Zur Begründung führte es aus, das Mittel sei nicht verschreibungspflichtig und daher nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) in der anzuwendenden Fassung nicht beihilfefähig. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. November 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das streitbefangene Medikament zum Therapiestandard gehöre und ihm geholfen habe. Außerdem berief er sich auf eine ärztliche Stellungnahme seines Facharztes für Urologie Dr. med. H. . Das LBV wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 zurück.
4Mit seiner am 26. Februar 2008 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Widerspruch weiter verfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Er sei auf das hier in Rede stehende ärztlich verordnete Mittel angewiesen, weil dies das einzige Medikament sei, das er ohne Nebenwirkungen vertrage. Sämtliche einschlägigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel seien für ihn mit unerträglichen Nebenwirkungen verbunden, so dass insoweit eine Arzneimittelunverträglichkeit anzunehmen sei. Bei ihm handele es sich um einen Sonderfall, in dem nach der BVO NRW auch für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Beihilfe zu gewähren sei.
5Der Kläger hat – sinngemäß - beantragt,
6das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 17. Oktober 2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 31. August 2007 hin zu den Aufwendungen für die Beschaffung des Arzneimittels "Prostagutt forte Kapseln" eine Beihilfe in Höhe von 157,71 Euro zu gewähren.
7Das beklagte Land hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung seines Antrags hat es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
10Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das beklagte Land unter entsprechender Abänderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 157,71 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) der BVO NRW in der anzuwendenden Fassung sei unwirksam, weil es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Beschränkung des gesetzlichen Beihilfeanspruchs fehle.
11Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die es im Wesentlichen wie folgt begründet:
12Die Regelung über den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit sei wirksam. Grundsätzlich verpflichte die Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu sicherzustellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken könne. Die Fürsorgepflicht verlange jedoch keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Insofern dürfe das Beihilfenrecht auf die Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung Rückgriff nehmen. Aspekten des individuellen Fürsorgebedarfs stünden finanzielle Interessen der Allgemeinheit gegenüber. Die verschiedenen Belange seien unter Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse gegeneinander abzuwägen. Lediglich der Kernbereich der Fürsorgepflicht dürfe nicht verletzt werden. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden, dass Beamte des Bundes für nicht verschreibungspflichtige Medikamente derzeit auch dann keine Beihilfe erhalten könnten, wenn die Medikamente ärztlich verordnet worden seien. Nach dieser Rechtsprechung könne der Dienstherr die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreite. Davon abgesehen sei mit der Regelung des Art. 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 der Argumentation des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen worden. Mit dieser rückwirkenden gesetzlichen Regelung habe der Landesgesetzgeber den beanstandeten formellen Fehler, nämlich die Überschreitung des Rahmens der Ermächtigungsgrundlage, beseitigt. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege in der angeordneten Rückwirkung der Vorschrift nicht.
13Nunmehr habe der erkennende Senat außerdem mit Urteil vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 - die Wirksamkeit dieser Regelung bestätigt.
14Das beklagte Land beantragt,
15das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger stellt keinen Antrag.
17In tatsächlicher Hinsicht vertieft er seine Ausführungen zu der bei ihm festgestellten Arzneimittelunverträglichkeit, die eine Behandlung mit dem Medikament "Prostagutt forte Kapseln" notwendig mache.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet.
21Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen beihilferechtlichen Erstattungsanspruch i.H.v. 157,71 Euro zuerkannt. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind in dem hier streitbefangenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
22Ein Anspruch des Klägers auf Beihilfe für die ärztlich verordneten Mittel nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW, hier anzuwenden in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596), ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
23I. Rechtsgrundlage für den Ausschluss ist das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83 - im Folgenden: Gesetz vom 17. Februar 2009) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 BVO NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung. Nach diesem Gesetz gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nummer 7 und der Anlage 2 BVO NRW mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wonach das Gesetz vom 17. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft tritt. Denn nach Maßgabe des Art. 23 Satz 2 dieses Gesetzes gelten diese Bestimmungen weiterhin für Aufwendungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind.
24Art. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2009 findet auf den vorliegenden Fall in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Anwendung. Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen sämtlich im Jahr 2007 durch Einkauf des Arzneimittels und damit sowohl unter Geltung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung als auch in dem Zeitraum entstanden, der von der für das Gesetz vom 17. Februar 2009 angeordneten Rückwirkung erfasst wird, § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW. Darüber hinaus betreffen die streitgegenständlichen Beihilfeleistungen Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) BVO NRW. Unter Arzneimitteln versteht das Beihilfenrecht Wirkstoffe, die dem menschlichen Organismus - sei es durch innerliche oder äußerliche Anwendung - zugeführt werden, um einen Krankheitszustand zu beseitigen oder zu bessern, das Fortschreiten einer Krankheit zum Stillstand zu bringen oder zu verlangsamen oder Auswirkungen einer Krankheit wie beispielsweise Schmerzen zu lindern.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A 315/97 -, DÖD 2000, 136; Beschluss vom 23. Januar 2009 - 3 A 18/06 -.
26Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem hier streitbefangenen Mittel um ein Arzneimittel handelt. Dies ist auch seitens der Beteiligten nicht in Abrede gestellt worden. So ist das dem Kläger verschriebene und von ihm erworbene Präparat in der Roten Liste (Stand: 2008) – Nr. 82 152 - als zugelassenes Fertigarzneimittel aufgeführt.
27Vgl. Rote Liste 2008, Arzneimittelverzeichnis für Deutschland, Rote Liste Service GmbH, 2008; sowie die allgemein zugängliche Beschreibung des Produkts im Internet unter:
28http://medikamente.onmeda.de/Medikament/ Prostagutt+forte/med_wirk-medikament-.
29Dieses Arzneimittel ist nicht verschreibungspflichtig im Sinne des § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 1 und Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl. I S. 3632.
30Vgl. auch die allgemeinzugänglichen Angaben zur Rezeptfreiheit im Internet:
31http://medikamente.onmeda.de/Medikament/ Prostagutt+forte.html.
32II. Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit ist wirksam.
33Der beschließende Senat hat hierzu in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 - (veröffentlicht im Internet unter: www.nrwe.de) ausgeführt:
34"Der Landesgesetzgeber hat § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW durch das genannte Gesetz rückwirkend in Gesetzesrang erhoben. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen das Gesetz weder mit Blick auf die Erhebung einer Verordnungsnorm in Gesetzesrang (1.) noch in Bezug auf die angeordnete Rückwirkung (2.) Das Gesetz steht auch nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (3.) und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (4.)
351. Die nachträgliche Erhebung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW durch den Landesgesetzgeber in Gesetzesrang genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die nachträgliche Rangänderung einer Norm zu stellen sind.
36Grundgesetz und Landesverfassung knüpfen die Rechtssetzung in der Form des Gesetzes einerseits und die Rechtssetzung in der Form der Verordnung (Art. 80 GG, Art. 70 LVerf NRW) andererseits an unterschiedliche Voraussetzungen und weisen ihr unterschiedliche Rechtsfolgen zu. Der Rechtsadressat muss insofern gerade mit Blick auf das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der Rechtsmittelklarheit erkennen können, ob er es mit einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnungsregelung oder mit einem förmlichen Gesetz zu tun hat (Grundsatz der Normenklarheit).
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196 ff.
38Der Gesetzgeber ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, die der Exekutive übertragenen Regelungsbefugnisse wieder an sich zu ziehen und bislang als Verordnung geltende Regelungen nun als Gesetz zu erlassen.
39Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 20/64 und 22/64 -, BVerfGE 22, 330 ff., und vom 15. Februar 1978 – 2 BvL 8/74 -, BVerfGE 48, 1 ff.; siehe auch Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11, 12, 13/02 -, BVerfGE 114, 303 ff., 314.
40Dieses Bedürfnis besteht für den parlamentarischen Gesetzgeber insbesondere dann, wenn die schon existierende Verordnungsregelung zwar auf einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm beruht, sie aber von dieser nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß nicht gedeckt wird und deshalb ein förmliches Gesetz erforderlich ist.
41Vgl. auch die Beispiele bei Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage 2002, Rdnr. 659 f.
42Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet allerdings auch hier, dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung nicht in einer Weise verwischt werden, dass die geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt, welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen.
43Vgl. zu diesem Inhalt des Grundsatzes der Normenklarheit BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, a. a. O.
44Diesen Anforderungen genügt das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang. Es lässt seinen Rang in der Normenhierarchie ebenso ohne weiteres erkennen wie seine inhaltliche Reichweite in Abgrenzung zu den weiterhin als Verordnungsrecht bestehenden Regelungen der Beihilfenverordnung.
45Bei der Vorschrift handelt sich auch nicht um ein vom Bundesverfassungsgericht als rechtsstaatlich unzulässig angesehenes Mischgebilde. Ein solches liegt vor, wenn der parlamentarische Gesetzgeber eine Verordnung inhaltlich teilweise ändert, ohne dass deutlich wird, welche der im Verordnungstext enthaltenen Normen Gesetzesrang und welche Verordnungsrang haben sollen. An diese Form der Normsetzung, die Änderung einer Verordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber, stellt das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete besondere Anforderungen, und die geänderte Norm bleibt als Ganzes Verordnungsrecht.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, a.a.O.; siehe auch Schneider, a. a. O., Rdnr. 663 f.; Ossenbühl in: Handbuch des Staatsrechts, Band V, Rechtsquellen, Organisation, Finanzen, § 100 Rdnr. 30; Külpmann, Änderungen von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber, NJW 2002, 3436.
47Um einen solchen Fall der Normsetzung geht es vorliegend jedoch nicht. Bei der nachträglichen Erhebung in Gesetzesrang fügt der Gesetzgeber nicht eine Regelung in einen bestehenden Verordnungstext ein und begibt sich damit auf die Ebene des Verordnungsgebers, sondern er löst den Inhalt einer Norm aus dem Verordnungsrang und verleiht ihr in der Hierarchie der Rechtsnormen einen höheren Rang. Hierzu ist er aufgrund der ihm zustehenden umfänglichen Gesetzgebungskompetenz, die ihm die Übertragung der Rechtssetzungsbefugnis auf die Exekutive genauso wie deren Entziehung ermöglicht, befugt.
48Der Grundsatz der Normenklarheit ist auch nicht dadurch verletzt, dass das erlassene Gesetz, anstatt seinen Regelungsgegenstand selbst auszuformulieren, lediglich auf eine als solche nicht (mehr) wirksame Norm Bezug nimmt. Der materielle Wortlaut des Gesetzes lässt sich unter Rückgriff auf das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW ermitteln. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW ist rein formulierungstechnischer Natur und bewirkt weder eine Unklarheit des Norminhalts noch eine besondere Erschwernis, vom sachlichen Norminhalt Kenntnis zu nehmen.
492. Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang verstößt auch nicht wegen der darin angeordneten Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Das aus diesem Verfassungsprinzip, insbesondere aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeleitete Rückwirkungsverbot hat im Beamtenverhältnis eine eigene, von Art. 33 Abs. 5 GG gesteuerte Ausprägung erfahren.
50Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277.
51Danach kann der Beamte und Richter zwar – wie andere Staatsbürger auch – grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine ihm günstige Gesetzesregelung in aller Zukunft erhalten bleibt. Der Gesetzgeber muss auch trotz bereits bestehender Regelungen in der Lage sein, die Rechtsordnung dem Wandel der Lebensverhältnisse im notwendigen Umfang anzupassen. Der Vertrauensschutzgrundsatz zieht aber solchen Hoheitsakten Grenzen, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen. Diese Grenze hat der Gesetzgeber zu beachten, wenn er den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches einer Norm auf einen Zeitpunkt vor ihrem Gültigwerden festlegt.
52Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1.
53Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Landesgesetzgeber hat in Artikel 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung vom 17. Februar 2009 die Gesetzeskraft der genannten Beihilfevorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2007 angeordnet. Er greift damit in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein. Ein Tatbestand ist abgewickelt, wenn der Sachverhalt, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt, abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem dem Beihilfeberechtigten die beihilfefähige Aufwendung entsteht.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O.
55Beihilfeberechtigte, die Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Februar 2009 getätigt haben, hatten in dieser Zeit einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. Zwar waren nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung, in Kraft getreten zum 1. Januar 2007, nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Der Senat sieht die Vorschrift im Rang des Verordnungsrechts allerdings als unwirksam an, weil sie nicht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhte.
56Bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen sind aufgrund des Gesetzesvorbehaltes die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat u.a. selbst festzulegen, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden. Zu Leistungsausschlüssen enthält die im fraglichen Zeitraum maßgebliche Vorschrift des § 88 LBG NRW keine Festlegung. Satz 2 der Vorschrift erklärt die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für beihilfefähig. Die in Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 enthaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers zu Leistungsbegrenzungen unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten betrifft nur die Bereiche zahnärztliche Leistungen, Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, Hilfsmittel, Aufenthalte in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, Heilkuren, Behandlung außerhalb des Wohnortes und Todesfälle. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit lässt sich auch nicht nach § 88 Satz 4 LBG NRW als nähere Ausgestaltung der Regelung in § 88 Satz 2 LBG NRW verstehen. Ob ein bestimmtes Medikament zur Behandlung einer Krankheit notwendig ist, richtet sich danach, ob es medizinisch geboten ist.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, juris.
58Ein zwingender sachlicher Zusammenhang zwischen dem jeweils medizinisch Gebotenen und der Verschreibungspflichtigkeit des verordneten Medikaments besteht jedoch nicht. Auch ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament kann ohne weiteres zur Behandlung eines Leidens medizinisch geboten sein. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente knüpft damit nicht an die medizinische Indikation der Behandlung, sondern allein an die arzneimittelrechtliche Einordnung des Behandlungsmittels an und stellt daher keine inhaltliche Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals "notwendige Aufwendungen" dar. Ebenso gestaltet § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht den Begriff der angemessenen Aufwendung im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW näher aus. Das Tatbestandselement der Angemessenheit ist eine qualitative und quantitative Eingrenzung innerhalb des Notwendigen und damit medizinisch Gebotenen.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07-, a .a. O.
60Es geht darum, dass der Dienstherr zu einer zweckmäßigen und medizinisch ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall beiträgt. Dass es daran bei den hier streitigen Medikamenten fehlt, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
61Vgl. zur gleichgelagerten Fragestellung beim beihilferechtlichen Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung erektiler Dysfunktion OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06 -, juris, insofern bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 2 B 138.07 -, juris; zum Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2008 - 3 K 254/08 -,
62juris; VG Minden, Urteil vom 14. Januar 2009 - 4 K 1778/07 -, juris.
63Eine - nach oben dargelegten Maßgaben aber erforderliche - Regelung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen über die in Satz 5 geregelten Fälle hinaus Leistungsausschlüsse möglich sind, enthält § 88 LBG NRW dagegen nicht. Mangels hinreichender normativer Grundlage waren nicht verschreibungspflichtiger Medikamente damit in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Februar 2009 auf der Grundlage der Beihilfenver-ordnung nicht wirksam von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Es bestanden Ansprüche auf Gewährung von Beihilfe zu den für solche ärztlich verordneten Medikamente in dieser Zeit getätigten Aufwendungen.
64In diese abgewickelten Tatbestände hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 2 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenver-ordnung in Gesetzesrang eingegriffen, indem er der Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2007 Gesetzesrang verliehen hat. Eine solche - echte - Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig.
65Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, NVwZ-RR 2007, 433 m.w.N.
66Das aus den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit abgeleitete Rückwirkungsverbot tritt jedoch zurück, wenn diese Grundsätze keine vorrangige Geltung beanspruchen können. Das ist der Fall, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern.
67Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, a. a. O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beiden Voraussetzungen.
68Schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts kann sich etwa dann nicht bilden, wenn der bisher Begünstigte mit der für ihn belastenden Änderung des Rechts rechnen musste, so dass er eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann.
69Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 54.
70Ebenso wenig kann sich schützenswertes Vertrauen bilden, wenn bereits eine materielle Regelung der streitigen Belastung in Gestalt einer Rechtsverordnung vorhanden ist, ihre formelle Wirksamkeit jedoch in Frage gestellt ist. Auch in diesem Fall muss der Betroffene mit einer nachträglichen Bestätigung der Belastung durch den Gesetzgeber rechnen. Das Vertrauen auf die (formelle) Ungültigkeit einer bestehenden Norm ist in aller Regel deshalb nicht schützenswert, weil jede Norm zunächst den Anschein der Gültigkeit vermittelt und der Normadressat daher grundsätzlich bis zu ihrer Verwerfung durch die dafür zuständigen Gerichte von der Gültigkeit der Norm auszugehen hat.
71Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 20/64 und 22/64 -, BVerfGE 22, 330, und vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 18. August 1982 - 4 N 1.81 -, BVerwGE 66, 116, und Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2008 - 2 A 10723/07 -, ZBR 2009, 63.
72Unter diesen Voraussetzungen war ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen auf die Ungültigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht schützenswert. Eine rechtskräftige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zur Ungültigkeit der Vorschrift liegt bislang nicht vor. Soweit die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte – wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf im vorliegenden Rechtsstreit - von der Ungültigkeit der Norm ausgegangen sind,
73vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2008 - 3 K 254/08 -, und VG Minden, Urteil vom 19. Januar 2009 - 4 K 1778/07 -, beide juris,
74sind die Urteile, soweit ersichtlich, im fraglichen Zeitraum nicht rechtskräftig geworden. Die Beihilfeberechtigten mussten sich also auch in Ansehung laufender gerichtlicher Verfahren vorsorglich auf die Gültigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW einstellen. Die von den Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Vorschrift geprüften Fragen der Vereinbarkeit der Verordnungsregelung mit § 88 LBG NRW waren auch nicht in einer Weise zu lösen, dass die Unwirksamkeit der Vorschrift von Anfang an offenbar gewesen wäre. Für die Frage der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 4 LBG NRW in Bezug auf einen möglichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit haben die Gerichte auf die – teilweise zeitgleiche - Entwicklung der Rechtsprechung zu anderen Beihilfevorschriften zurückgegriffen und sich umfassend damit auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass die Gerichte ihre Zweifel an der Gültigkeit der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW, soweit ersichtlich, ausschließlich an dem Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage festgemacht haben. Der sachliche Norminhalt bildete dagegen zwar möglicherweise aus Sicht der Beihilfeberechtigten den Anlass, gegen die Ablehnung der Beihilfengewährung vorzugehen, jedoch nicht den rechtlichen Grund für die Verwerfung der Norm durch die Gerichte. Bei dieser Sachlage einer – nicht zuletzt infolge mehrerer belastender Rechtsänderungen - im Beihilfebereich eingetretenen Rechtsunsicherheit mussten sich die Beihilfeberechtigten auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers zur Schaffung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage einstellen. Schutzwürdiges Vertrauen auf die Ungültigkeit der Beihilfevorschrift konnte sich deshalb nicht bilden. Dies gilt auch deshalb, weil es sich um Aufwendungen handelt, die unvermeidbar waren.
75Schließlich war die Anordnung der Rückwirkung sowohl zur Beseitigung der entstandenen Rechtsunsicherheit als auch im fiskalischen Interesse sachlich geboten. Aus der Einleitung zum Entwurf des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang (Landtagsdrucksache 14/8090) und der dem Senat vorliegenden und den Beteiligten bekannten ergänzenden Auskunft des Finanzministeriums NRW geht hervor, dass sich die Beihilfeausgaben des Landes und der nordrhein-westfälischen Kommunen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei einem Verzicht auf das Gesetz rückwirkend jährlich um ca. 60 Millionen Euro erhöhen würden. Hiervon wären auch die Jahre 2007 und 2008 betroffen. Die Regelung auch der vergangenen Lebensverhältnisse war daher im Interesse des gemeinen Wohls geboten, um rechtliche Sicherheit in Bezug auf noch laufende Beihilfeverfahren – die Beihilfebescheide ergingen laut Runderlass des Finanzministeriums vom 4. April 2008 – B 3100 – 4.7.A – V A 4 – in dieser Hinsicht vorläufig - und für diesen Zeitraum noch zu erwartende Beihilfeanträge herzustellen sowie einen endgültigen Zustand in Bezug auf die ansonsten ausstehenden Nachzahlungen für schon abgewickelte Haushaltsjahre herbeizuführen.
763. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit durch Gesetz verstößt auch nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Prinzipien amtsangemessener Alimentation und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
77Die ergänzende Beihilfe ist in ihrem Bestand für sich genommen verfassungsrechtlich nicht geschützt. Das gegenwärtige Beihilfensystem stellt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Beihilfen ergänzen die Alimentation des Beamten. Durch sie soll der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch im Krankheitsfall sichergestellt werden, sie werden selbst jedoch nicht von der nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Alimentation umfasst.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277.
79Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beihilfe nicht an den Alimentationsgrundsatz gebunden. Ist die Amtsangemessenheit der Alimentation aufgrund von Besoldungseinschnitten und Absenkung des Beihilfestandards in Frage gestellt – dies ist anhand des sich aus einer Gesamtschau besoldungsrechtlicher Regelungen ergebenden Nettoeinkommens des Beamten zu ermitteln -, so ist verfassungsrechtlich eine Korrektur der dem Alimentationsprinzip unterliegenden Besoldungsgesetze geboten, nicht dagegen die Anpassung von Beihilfen.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 78.07 -, juris.
81Für die in Rede stehende beihilferechtliche Regelung bedeutet dies, dass die mit ihr bewirkte Kürzung zwar bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Beamten im Rahmen einer Alimentationsklage zu berücksichtigen ist. Die Wirksamkeit der Beihilfevorschrift selbst hängt jedoch nicht davon ab, ob die Besoldung des Beamten insgesamt dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation genügt.
82Die Gewährung von Beihilfen beruht aber auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr muss Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit, Geburts- oder Todesfälle treffen, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet wird. Im Kernbereich der Fürsorgepflicht hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Dieser Pflicht kann er durch entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, durch Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise nachkommen.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O., und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, NVwZ 2008, 1378.
84Ob der Dienstherr dieser Pflicht genügt, ist anhand des gegenwärtig praktizierten Mischsystems zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge des Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Hierbei gebietet die Fürsorgepflicht allerdings nicht, dass Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen ohne Deckungslücken bleiben. Weder müssen die Aufwendungen durch Gewährung von Beihilfe in Ergänzung der privaten Krankenversicherung vollständig gedeckt werden noch müssen umgekehrt die von der Beihilfe nicht abgedeckten Kosten vollständig versicherbar sein.
85Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234.
86Die Fürsorgepflicht gebietet dagegen, dass der Dienstherr im Krankheitsfall eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch das Maß des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet und er eine hinreichende normative Regelung für Härtefälle trifft, in denen der pauschale Ausschluss die finanziellen Möglichkeiten des Beamten aus besonderen Gründen übersteigt.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 - , a. a. O., und vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a. a. O.
88Nach diesen Maßgaben hält die getroffene gesetzliche Regelung den Anforderungen der Fürsorgepflicht Stand.
89Dem steht nicht entgegen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der fraglichen Gesetzesvorschrift von der Beihilfefähigkeit ohne Rücksicht darauf ausgenommen sind, ob die dafür getätigten Aufwendungen im Einzelfall notwendig und angemessen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW sind. Die Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendung sind als herkömmliche beihilferechtliche Voraussetzungen dem gegenwärtigen Beihilfesystem immanent und beantworten die Frage danach, ob die jeweilige Aufwendung nach Maßgabe geltenden Beihilferechts beihilfefähig ist. Für Aufwendungen, die nicht notwendig und/oder angemessen sind, wird Beihilfe nicht geleistet. Demgegenüber schuldet der Dienstherr aus der Fürsorgepflicht, soweit die notwendige Absicherung des Beamten für den Krankheitsfall durch ein Beihilfesystem erfolgt, allgemein angemessene Beihilfen zu den erforderlichen Aufwendungen. Dem ist (schon) dann genügt, wenn – grundsätzlich und nicht bezogen auf jede einzelne Behandlungsmaßnahme - Beihilfen gewährt werden, die es dem Beamten ermöglichen, im Krankheitsfall eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung in Anspruch zu nehmen.
90Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O.
91Insofern ist die Erfüllung der Fürsorgepflicht im Regelfall nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass Beihilfen zwar grundsätzlich für die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt werden, von diesem systemimmanenten Grundsatz aber hinsichtlich bestimmter Aufwendungen abgewichen wird. Die Fürsorgepflicht hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen behandlungsbedürftiger Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Bindungen ergeben sich dahin, dass der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werden darf, und daraus, dass der Beamte finanziell nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben darf, die er aus der ihm geschuldeten Alimentation und der daraus zu bestreitenden Eigenvorsorge nicht abdecken kann.
92Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a. a. O., und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, juris.
93Diese Bindungen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang hinreichend beachtet.
94Im von der allgemeinen Ausschlussregelung erfassten typischen Fall bleibt der Beamte weder mit unzumutbaren finanziellen Aufwendungen belastet noch wird ihm eine medizinisch gebotene Behandlung einer Krankheit versagt. Die durchschnittlichen Ausgaben eines beihilfeberechtigten Beamten und Versorgungsempfängers in Nordrhein-Westfalen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente betragen nach dem derzeit dem Senat zur Verfügung stehenden Zahlenmaterial etwa 125,- Euro pro Jahr. Dem liegen die bereits erwähnte Schätzung des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums über die jährliche Einsparung an Beihilfekosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (abgerundet 60 Millionen Euro), gegen die die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, sowie die allgemein zugänglichen Angaben in den Personalstandsstatistiken über die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfänger im Land Nordrhein-Westfalen zugrunde (ca. 240.000 Landesbeamte, 60.000 Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, 150.000 Versorgungsempfänger des Landes und ca. 30.000 Versorgungsempfänger der Gemeinden und Gemeindeverbände, das ergibt eine Gesamtzahl von 480.000 unmittelbar Beihilfeberechtigten).
95Vgl. die Nachweise zum Personalstand unter http://www.it.nrw.de/statistik/s/daten/eck-daten/r324pers2.html und http://www.lbv.nrw.de/ueber_uns/aufgaben.php; zur Anzahl der Versorgungsempfänger der Versorgungskassen in NRW http://www.kvw-muenster.de/kvw/ Portalseite/Beamtenversorgung und http://www.versorgungskassen.de/pages/ rvk/kennzahlen.php ; zur Anzahl der Versorgungsempfänger der Versorgungskassen in NRW http://www.kvw-muenster.de /kvw/Portalseite/ Beamtenversorgung und http://www.versorgungskassen.de/pages/vvk/kennzahlen.php.
96Eine finanzielle Mehrbelastung in dieser Größenordnung macht weniger als ein Prozent der Jahresnettobezüge einer Vollzeitkraft aus und ist deshalb zumutbar. Dass Beamten, denen ein geringeres oder kein Jahresnettoeinkommen zur Verfügung steht, weil ihre Arbeit ermäßigt ist oder sie beurlaubt sind, eine rechnerisch höhere Mehrbelastung verbleibt, brauchte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungs- und Gestaltungsbefugnis nicht zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Fürsorgepflicht durch Gewährung von Beihilfen gebietet keine Anknüpfung an das Maß der geleisteten Arbeit. Ist der Dienstherr aus dem umfassenden und gegenseitigen Dienst und Treueverhältnis grundsätzlich berechtigt, bei geminderten Pflichten des Beamten im Falle von Teilzeitarbeit auch die Besoldung zu mindern,
97vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -
98BVerfGE 121, 241 und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83,
99BVerfGE 71, 39,
100bietet die Fürsorgepflicht keine Grundlage für einen Ausgleich derartiger Einkommenseinbußen.
101Vgl. zur Berücksichtigung von Teilzeitarbeit bei der
102Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten BGH,
103Urteil vom 10. September 2003 - IV ZR 387/02 -,
104NVwZ-RR 2004, 56.
105So lässt auch § 12 a Abs. 2 BVO NRW, wonach bei Teilzeitbeschäftigen die Kostendämpfungspauschale anteilig vermindert wird, keinen Rückschluss darauf zu, dass der Dienstherr zu diesem Entgegenkommen verpflichtet wäre.
106Dem Beamten wird auch nicht die Möglichkeit genommen, sich im Krankheitsfall in medizinisch gebotener Weise behandeln zu lassen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden überwiegend zur Behandlung eher geringfügiger Erkrankungen verordnet. Das rückt ihre medizinische Bedeutung in die Nähe derjenigen Medikamente, die weitgehend dazu dienen, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken.
107Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, a. a. O.
108Hinzu kommt, dass lediglich das verordnete Arzneimittel, nicht dagegen die ärztliche Behandlung selbst von der Beihilfefähigkeit ausgenommen worden ist. In Frage gestellt ist damit nicht, ob der Beamte sich wegen geringfügigerer Erkrankungen überhaupt in ärztliche Behandlung begeben kann. Diese Möglichkeit bleibt unbenommen. Der Gesetzgeber hat lediglich bestimmte Therapien, zu denen der Behandler im Fall solcher Erkrankung häufig greift, um den Gesundungsprozess zu beschleunigen oder das Allgemeinbefinden während der Gesundung zu verbessern, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen.
109Soweit der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten dennoch übersteigt – etwa bei chronischen Erkrankungen, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Medikamente in hohem Umfang oder dauerhaft erfordert – hat der Gesetzgeber mit der in Gesetzesrang erhobenen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 – dort insbesondere Nr. 3 und der letzte Satz der Anlage 2 – BVO NRW hinreichende Ausnahmeregelungen getroffen, die geeignet sind, einer Reihe denkbarer Härtefälle Rechnung zu tragen. So ermöglicht § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 des Gesetzes und in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dann, wenn nicht verschreibungs-pflichtige Medikamente als Begleitmedikation zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder zur Behandlung unerwünschter Wirkungen verschreibungspflichtiger Medikamente verordnet werden, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und wenn sie sich in der klinischen Erprobung befinden. Diese Ausnahmemodalitäten sind an sachliche Gesichtspunkte geknüpft. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Maß des medizinisch Gebotenen im Bereich schwerwiegender Erkrankungen nicht unterschritten wird. Darüber hinaus ermöglicht der letzte Satz der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO die Handhabung auch anderer Härtefälle. Danach kann das Finanzministerium in begründeten Einzelfällen unabhängig davon, ob es sich um Arzneimittel handelt, deren Verordnung die oben genannten besonderen Sachgesichtspunkte zugrunde liegen, Ausnahmen zulassen (vgl. hierzu auch Nr. 10.1a der VVzBVO, zuletzt geändert durch Runderlass vom 24. November 2008, SMBl. NRW. 203204). Auf diese Weise können anderweitig nicht erfasste Einzelfälle berücksichtigt werden , in denen die angefallenen Aufwendungen eine Größenordnung erreichen, die das Maß der bei dem Beamten verbleibenden Belastung als unangemessen hoch erscheinen lassen. Die Ausnahmeregelungen verschaffen dem Dienstherrn den erforderlichen Spielraum zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist in diesen Fällen Beihilfe nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu gewähren.
110Vgl. zu den Beihilfevorschriften des Bundes, die bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) am14. Februar 2009, keine speziellen Härtefallregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel enthielten, BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a. a. O.
1114. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit verletzt schließlich auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Ungleichbehandlungen innerhalb des geltenden Beihilfesystems sind nur gerechtfertigt, wenn sie vor dem Kernbereich der Fürsorgepflicht, der die Grundlage der Beihilfe ist, Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtigen Mischsystem aus privater Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2005 - 2 C 24.07 -, a. a. O., und vom 18. Februar 2009 - 2 C 23.08 -, juris.
113Die Sachgesetzlichkeit des derzeitigen Beihilfesystems kommt in den Regelungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BVO NRW zum Ausdruck: Beihilfe wird aus Anlass bestimmter besonderer Lebenslagen - Krankheit, Geburt, Tod -, die typischerweise erhöhte finanzielle Belastungen des Beamten mit sich bringen, gewährt und in diesem Rahmen für die infolge der Behandlung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang (Anlassbezogenheit).
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 - 2 C 23.08 -, a. a. O.
115Von dieser beihilfeimmanenten Sachgesetzlichkeit weicht der Gesetzgeber ab, wenn er krankheitsbedingte Aufwendungen ungeachtet ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausnimmt. Beihilfe wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW für von Behandlern (Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten) schriftlich verordnete Arzneimittel gewährt; Voraussetzung ist also mit der für eine Medikamentenverordnung unabdingbaren ärztlichen, heilpraktischen oder psychotherapeutischen Indikation ein behandelbarer und behandlungsbedürftiger Gesundheitszustand. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bewirkt dagegen, dass der Beihilfeberechtigte im Fall eines behandlungsbedürftigen und behandelbaren Zustandes Beihilfe für verordnete Arzneimittel nur noch dann erhält, wenn der Behandler ihm ein verschreibungspflichtiges Medikament verordnet. Denkbar ist also, dass bei gleichem Anlass ein Beihilfeberechtigter die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang erstattet erhält und ein anderer aufgrund abweichender ärztlicher Verordnung nicht. Die hierin liegende Ungleichbehandlung in Gestalt einer Durchbrechung der im gegenwärtigen Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, denn sie ist durch einen zureichenden, im Beihilfenrecht angelegten Grund sachlich gerechtfertigt.
116Ein solcher zureichender sachlicher Grund ergibt sich allerdings nicht allein aus den Erwägungen der Fraktionen der CDU und FDP, die sich im Gesetzentwurf vom 9. Dezember 2008 (Landtagsdrucksache 14/8090) finden. Danach entsprechen die jetzigen Beihilfevorschriften denen des Bundes und anderer Länder und haben ihren Ursprung in einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 2004. Auf die Regelung könne nicht verzichtet werden, weil sich die Beihilfeausgaben des Landes und der Kommunen sonst rückwirkend ab 2007 jährlich um ca. 60 Millionen Euro erhöhen würden. Der Rückgriff des Entwurfs auf einen "Beschluss des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2004" ist nicht aussagekräftig, weil sich ein solcher Beschluss auch anhand der weiteren Gesetzesmaterialien weder nach Gegenstand noch Inhalt näher verifizieren lässt. Soweit damit gemeint sein soll, der Bundestag habe sich im Jahr 2004 mit der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln befasst, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Darstellung von Anlass, Inhalt und Begründung einer solchen Befassung. Allerdings hat sich der Bundestag z.B. im Rahmen einer Kleinen Anfrage einiger Abgeordneter und der Fraktion der FDP mit der Übertragung der Einsparungen im Gesundheitswesen auf die Beamtenbeihilfe befasst (BT – Drucksache 15/2312). Die Bundesregierung hat zu dieser Frage auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 – verwiesen, wonach die notwendige medizinische Versorgung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung auch für Leistungen der Beihilfe ausreichend sei. Die Anpassung der Leistungen der Beihilfe an die allgemeine Entwicklung sei auch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit geboten. Eine daraus hervorgehende beabsichtigte Angleichung der Beihilfevorschriften an die Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung durch Art. 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003, BGBl I 2190, in Kraft getreten zum 1. Januar 2004) vermag die Ungleichbehandlung jedoch für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Zwischen der für Beamte und Versorgungsempfänger geltenden Beihilferegelung und dem Vorsorgesystem und Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen derartige grundlegende Unterschiede, dass eine Vergleichbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist.
117Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68; s. auch speziell mit Blick auf den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a. a. O.; VG Berlin, Urteil vom 11. September 2007 - 28 A 49.06 -, juris.
118Eine Durchbrechung des bisher geltenden Beihilfestandards mit dem erklärten Ziel einer – wenn auch nur partiellen - Hinwendung zu einem anderen, nicht vergleichbaren System zu begründen, hieße daher, sich auf Gründe zu stützen, die nicht im Beihilferecht angelegt sind. Solche Gründe scheiden als (alleinige) Rechtfertigungsgründe für eine Differenzierung innerhalb des Beihilfensystem aus, weil sie sich nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Grundlage der Beihilfe zurückführen lassen.
119Auch der im Gesetzentwurf hergestellte Bezug zu entsprechenden Änderungen der Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Bundesländer ist als sachlicher Grund für eine Differenzierung allein nicht tragfähig. Zwar ist der Landesgesetzgeber bei einer Regelung, die seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegt, nicht daran gehindert, die Regelung mit Blick auf die Herstellung vergleichbarer Rechtsverhältnisse in anderen Bundesländern oder im Verhältnis zum Bund zu erlassen. Dies gilt auch im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. für den hier interessierenden Bereich der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts Art. 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Die Angleichung der Rechtslage im Verhältnis zu anderen Bundesländern oder dem Bund ist aber aufgrund der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht nicht im Beihilferecht angelegt. Sie kann allenfalls insoweit als ergänzende Rechtfertigung herangezogen werden, als sich der Gesetzgeber damit auf sachliche Gründe bezieht, die für die Gestaltung der Rechtsvorschriften anderer Normgeber maßgeblich waren.
120Die im Gesetzesentwurf angestellten Überlegungen zum Einsparpotential dagegen sind zwar durchaus im Beihilfenrecht angelegt; das zeigt schon die grundsätzliche Begrenzung der Beihilfe auf das Notwendige und Angemessene. Fiskalische Erwägungen allein können aber einen - bis auf die vorgesehenen Ausnahmen - vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht rechtfertigen. Denn eine Begrenzung des finanziellen Aufwandes für Beihilfeausgaben ließe sich auch ohne Durchbrechung der Sachgesetzlichkeit des Beihilfesystems durch eine systemgerechte Lösung wie etwa eine gesetzliche Konkretisierung des Begriffs der Angemessenheit erreichen. Insofern wäre etwa an die Einführung von Höchstgrenzen oder eines Selbstbehalts sowie evtl. die Einbeziehung von Aspekten der Verhaltensverantwortlichkeit des Beamten in bestimmten Behandlungsfällen zu denken.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, a. a. O.
122Ein zureichender sachlicher Grund, der die Abweichung vom anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigt und den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch in dem vom Fürsorgegedanken geprägten Beihilfenrecht standhält, findet sich jedoch in dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit. Er lässt sich aus einer abwägenden Gesamtschau der letztlich auch hinter dem Gesetzgebungsentwurf stehenden prägenden Momente des Beihilfenrechts ableiten, nämlich zum Einen dem Gedanken der Subsidiarität der Beihilfe gegenüber der Pflicht zur Eigenvorsorge, dem Umstand, dass die Fürsorgepflicht den Dienstherrn in Ergänzung des Eigenvorsorgeprinzips lediglich verpflichtet, den Beamten im Krankheitsfall vor unkalkulierbaren finanziellen Risiken zu schützen, aber nicht die Erstattung jeglicher Aufwendung verlangt, sowie dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung öffentlicher Mittel.
123Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG i.V.m. § 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen (sog. OTC –Medikamente), bewegen sich in der Regel im unteren Preissegment und können aufgrund ihrer grundsätzlich beherrschbaren Wirkungsweise ohne ärztliche Verordnung auf dem Arzneimittelmarkt frei beschafft werden.
124Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 6/08 R -, juris.
125Eine Reihe solcher Medikamente wird nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach Untersuchungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen,
126vgl. Wild, Wissenschaftliches Institut der PKV, Arzneimittelversorgung von Privatversicherten: Die Verordnung von OTC-Präparaten, WIP-Diskussionspapier 6/06, abrufbar unter http://de.wikipedia.org/wiki/OTC-Arzneimittel , m.w.N. auch zum Bereich der GKV,
127häufig zur Behandlung eher geringfügiger Gesundheitsstörungen oder zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens verordnet. So entfielen etwa nach Angaben des Wissenschaftlichen Institutes der PKV im Jahr 2005 etwa 50 % der im Bereich der privaten Krankenversicherungen erstatteten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf die Indikationsgruppen Antitussiva (Husten), Magen-Darm-Mittel, Psychopharmaka (insbesondere Mittel zur Leistungs- und Konzentrationssteigerung) und Mineralstoffpräparate, also auf Verordnungen im Bereich häufig auftretender, nicht schwerwiegender Erkrankungen, Schwächen und Missbefindlichkeiten. Darüber hinaus werden Medikamente zur Behandlung solcher und anderer geringfügiger Gesundheitsstörungen in einer Vielzahl von Fällen und mit steigendem Anteil am Gesamtvolumen des Arzneimittelmarktes auch ohne ärztliche Verordnung zur Selbstmedikation beschafft und zu Hause für den Bedarfsfall verfügbar vorgehalten. Insofern ist der genannte Aspekt der Geringfügigkeit auch im vom Fürsorgegedanken geprägten Beihilfenrecht ein sachlich tragfähiger Grund für die Abweichung von der Anlassbezogenheit der Beihilfe und damit zur Rechtfertigung des normierten Regelausschlusses. Dem Beihilfeberechtigten ist aufgrund der Geringfügigkeit von Preis und Anlass der Verwendung des Arzneimittels die finanzielle Belastung, die ihm infolge des Ausschlusses – der nur den Bereich der Beihilfe, nicht den der privaten Krankenversicherung betrifft - verbleibt, im Regelfall zumutbar. Auch werden sich die Aufwendungen für solche Mittel zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Beseitigung von Missbefindlichkeiten in der Regel wegen der eingeschränkten Dauer der Einnahme und der steigenden Tendenz zur Selbstmedikation in zuträglichen Grenzen halten. Zudem ist das Maß der Abweichung von der Anlassbezogenheit der Beihilfegewährung auch sachlich begrenzt. Denn die ärztliche Behandlung im Krankheitsfall selbst ist auch weiterhin in vollem Umfang beihilfefähig: Die Möglichkeit des Beihilfeberechtigten, sich aus Anlass einer – wenn auch möglicherweise nur geringfügigen – Krankheit in ärztliche Behandlung zu begeben und die entstehenden Behandlungskosten beihilferechtlich geltend zu machen, wird durch den Ausschlusstatbestand ebenso wenig berührt wie die Erstattungsfähigkeit der Rezeptgebühr. Schließlich gilt die Ausschlussregelung auch nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW).
128Dass Gründe dieser Art den Gesetzgeber auch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung bewogen haben, die Herausnahme solcher Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den einzelnen Versicherten als sozial vertretbar anzusehen,
129vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Moderinisierungsgesetz – GMG), Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zu Art. 1 Nr. 22, BT – Drucksache 15/1525, S. 86,
130steht der speziell beihilferechtlichen Sachgerechtigkeit des Grundes nicht entgegen. Zwar vermag eine zielgerichtete Angleichung der Beihilfe an das System der GKV weder Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht zu rechtfertigen,
131vgl. zur Angleichung der Beihilfevorschriften des Bundes an die Regelungen des GKV- Modernisierungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a. a. O.,
132noch, wie oben dargestellt, einen autonomen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung zu bilden. Das schließt aber nicht aus, dass die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Überlegungen, soweit sie den Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht verletzen, auch im Beihilferecht tragfähige sachliche Begründungen abgeben können. Dies liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn der regelungsbedürftige Sachverhalt auf eine allgemeine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen ist, die Reaktionen des Gesetzgebers in verschiedenen Bereichen nach sich zieht. So ist der Bereich des Arzneimittelwesens ungeachtet der diversen Leistungssysteme geprägt von einer Ausweitung medizinischer Behandlung(smöglichkeit)en und dem Anstieg des Arzneimittelverbrauchs.
133Vgl. etwa die statistischen Nachweise unter www.vfa.de/de/wirtschaft/statcharts/arzneimittelmarkt (Jahr 2007) sowie die Presseinformationen des IGES zum jährlich erscheinenden Arzneimittelatlas unter http://www.iges.de/presse07/presse-material/arzneimittel_atlas (Jahre 2006 bis 2008 sowie Prognose für 2009).
134Dies trifft die unterschiedlichen Kostenträger in ähnlicher Weise und berührt gesetzlich Versicherte, privat Versicherte sowie Beihilfeberechtigte gleichermaßen. Ähnliche Motive für gesetzliche Veränderungen in den unterschiedlichen Leistungssystemen sind in solchen Fällen einer einheitlichen gesellschaftlichen Entwicklung geschuldet. Die Leistungsänderungen müssen allerdings den bereichsspezifischen und nicht notwendig vergleichbaren Grenzen Rechnung tragen.
135Der Aspekt der Geringfügigkeit steht auch nicht im Widerspruch zur Verpflichtung des Dienstherrn, sich zur Gewährung angemessener Beihilfe im Krankheitsfall am medizinisch Gebotenen auszurichten.
136Vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -., a. a. O., und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, juris.
137Der Dienstherr muss eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten, d.h., er muss den Beamten finanziell so ausstatten, dass dieser sich für den und im Krankheitsfall zweckmäßig und ausreichend versorgen kann. Das ist der Fall, wenn der Beamte die jeweils medizinisch gebotene Behandlung in Anspruch nehmen kann. Hiervon ist er im Regelfall nicht ausgeschlossen, wenn er einen geringfügigen Teil der infolge der Behandlung entstehenden Kosten nicht über Beihilfeleistungen abdecken kann, sondern aus Eigenmitteln erbringen muss. Der Fall des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit liegt insofern im Ergebnis letztlich nicht anders, als wenn der Dienstherr zwar auch weiterhin Beihilfe zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln leisten, jedoch in Konkretisierung des Strukturmerkmals der Angemessenheit,
138vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, a. a. O., und OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1088/07 -, DÖD 2009, 95,
139für Beihilfen zu Aufwendungen für Medikamente eine Höchstgrenze oder einen Selbstbehalt einführen würde. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, auf eine Durchbrechung der beihilferechtlichen Sachgesetzlichkeiten erst nach Ausschöpfung aller Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit der Beihilfe zurückzugreifen, besteht aufgrund seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit jedenfalls solange nicht, wie der Umfang der Begrenzung oder des Ausschlusses dem Gebot angemessener Fürsorge noch entspricht und mögliche Systemabweichungen nicht zu einer Aushöhlung der das Beihilferecht prägenden Sachgesetzlichkeiten führen.
140Den Fällen, in denen der Geringfügigkeitsgedanke aus besonderen Einzelfallgründen, seien sie medizinischer oder finanzieller Natur, nicht trägt, hat der Gesetzgeber, wie oben dargestellt, durch die gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Ausschlusstatbestand hinreichend Rechnung getragen.
141Art. 3 Abs. 1 GG wird schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass Bezieher von niedrigeren Dienst- oder Versorgungsbezügen durch den Ausschlusstatbestand stärker belastet werden als diejenigen Beihilfeberechtigten, die höhere Bezüge erhalten. Die Belastungsdifferenz beruht auf der unterschiedlichen Dienststellung, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums je nach Bedeutung des Amtes und der Größe der Familie auch zu einer entsprechend abgestuften Besoldung und Versorgung führt.
142Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, a. a. O.
143Genügt das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang damit verfassungsrechtlichen Anforderungen, beruht der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 – das Gesetz ist zum 1. April 2009 wieder außer Kraft getreten, Art. 23 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. 2009, 224) - auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage."
144An dieser Rechtsauffassung hat der Senat in der Folgezeit festgehalten,
145vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. November 2009 - 3 A 2061/08 - und vom 4. Dezember 2009 - 3 A 1833/08 - sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2009 - 3 A 1375/08 -, vom 17. Dezember 2009 - 3 A 647/09 - u. - 3 A 1991/08 - und vom 22. Dezember 2009 - 3 A 663/09 -,
146und hält auch weiter daran fest, zumal auch der 1. Senat des erkennenden Gerichts dieser Auffassung folgt.
147OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 -, juris.
148Ein Anlass, diese Bewertung in Frage zu stellen, besteht nicht und wird seitens des Klägers auch nicht aufgezeigt. Eine andere Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf die nicht rechtskräftig gewordenen Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Juni 2009 – 3 K 1256/09 – (juris) und vom 18. Juni 2010 – 3 K 1049/09 – (bislang nicht veröffentlicht). Darin wird – nunmehr ausdrücklich in Widerspruch zu dem oben zitierten rechtskräftigen Urteil des Senats vom 24. Juni 2009 - die Ansicht vertreten, dass § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW auch im Geltungszeitraum des Gesetzes vom 17. Februar 2009 lediglich als Verordnungsrecht zu qualifizieren und als solches nicht von der für den fraglichen Zeitraum maßgeblichen Verordnungsermächtigung in § 88 Satz 5 1. Halbsatz LBG NRW a.F. gedeckt sei. An dieser Auffassung halte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest, weil auf der Grundlage der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts das "Produkt" im Sinne des bereinigten Textes der Verordnung den Anforderungen an die Normenklarheit genügen müsse, was bei der umstrittenen Regelung nicht der Fall sei.
149Diese Bedenken greifen aus mehreren Gründen nicht durch. Der Senat hält zunächst an seiner Einschätzung fest, dass durch das Gesetz vom 17. Februar 2009 eine eigenständige gesetzliche Regelung mit dem Inhalt von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW geschaffen wurde. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nach seiner Einführung durch die 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 anlässlich der 22. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2007 um einen Satz 7 ergänzt wurde (GV.NRW. S. 657). Soweit das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen daraus folgert, der Gesetzgeber habe die aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2009 geltende Regelung in den Verantwortungsbereich der Exekutive entlassen, weil der rückwirkend in Gesetzesrang erhobene § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW für den Gesetzgeber erkennbar im Rang einer Verordnung hätte fortbestehen müssen, um einer Ergänzung durch die 22. Änderungsverordnung zugänglich zu sein, steht dieser Annahme der Wortlaut des Gesetzes vom 17. Februar 2009 entgegen. Diesem Gesetz zufolge gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und die Anlage 2 der BVO NRW "in der Fassung des Artikels I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006 (GV.NRW. S.296) […] mit Wirkung vom 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft." (GV.NRW. S. 83). Ergänzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW durch spätere Änderungsverordnungen sind nicht von dem Gesetz erfasst, weil das Gesetz ausdrücklich – und der Normenklarheit ohne weiteres dienend - nur auf eine bestimmte Fassung der BVO NRW Bezug nimmt.
150Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht ferner zu Unrecht davon aus, dass das Vorhaben des Gesetzgebers, eine gesetzliche Regelung mit dem Inhalt des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW zu dieser Verordnung zu schaffen, missglückt sei, weil er ein "gesetzgeberisches Monstrum" produziert habe.
151Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2009, a.a.O.
152Der Senat hält auch mit Blick auf die Bedenken des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Entscheidung vom 18. Juni 2010 daran fest, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 17. Februar 2009 kein wegen fehlender Normklarheit verfassungsrechtlich unzulässiges Mischgebilde aus Verordnungs- und Gesetzesrecht geschaffen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich, anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen annimmt, insbesondere nicht aus den Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die bereinigte Fassung von teilweise durch Gesetz geänderten Verordnungen angestellt hat. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht von einer redaktionell bearbeiteten Fassung der Verordnung aus, die sämtliche Änderungen berücksichtigt und alle nicht mehr geltenden Bestandteile der Verordnung ersetzt. Da ein solcher bereinigter Normtext nicht mehr erkennen lasse, welche Textteile auf einem förmlichen Gesetz beruhten und welche originär dem Verordnungsrecht angehörten, verstoße eine unterschiedliche Zuordnung der eingefügten oder geänderten Normen innerhalb der Normenhierarchie gegen das Gebot der Normenklarheit.
153Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 – (BVerfGE 114, 196) aus:
154"Der Rechtscharakter der einzelnen Normteile wäre nur noch mit Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien oder auf die verkündeten Fassungen von Änderungsnormen erkennbar. Auf die Auskünfte in der Überschrift und den einleitenden Worten, die auf eine genau bezeichnete Ermächtigungsgrundlage Bezug nehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) wäre kein Verlass mehr; der wirkliche Status der einzelnen Bestimmungen könnte nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden.
155Ein solcher Rechtszustand wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Dass zur Normenklarheit auch Normenwahrheit gehört (vgl. BVerfGE 108, 1 <20>), wirkt sich hier denkbar einfach aus: Überschrift und Einleitung eines Regelungswerkes müssen auch nach zahlreichen Änderungen noch halten, was sie versprechen."
156Derartige Probleme, den Verordnungstext einerseits und die als Gesetz geltenden Normen andererseits zu identifizieren, löst das Gesetz vom 17. Februar 2009 nicht aus. Zunächst ist nicht zweifelhaft, welche Normen Gesetzeskraft erlangen sollen. Aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass nur § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW in einer bestimmten Fassung als Gesetz gelten sollen.
157Ebenfalls keinem Zweifel unterliegt, dass eben diese in Gesetzeskraft erhobene Norm aus Rechtsgründen nicht mehr Bestandteil der BVO NRW in ihrer Eigenschaft als Rechtsverordnung ist. Probleme im Hinblick auf die erforderliche Normenklarheit können auch nicht von einer Neubekanntmachung einer geänderten Verordnungsfassung ausgehen. Von einer Ermächtigung zur Neubekanntmachung hätte das zuständige Ministerium wegen des Ranges eines förmlichen Gesetzes, das § 4 Abs. 1 Nr. 7 nebst Anlage 2 BVO NRW erlangt hat, nur mit einem entsprechenden Hinweis auf den geänderten Rang des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW Gebrauch machen können. Unklarheiten hätten damit nicht entstehen können.
158Anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen annimmt, ergibt sich eine andere Einschätzung auch nicht aus den Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht dazu bewogen haben,
159Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvF 11, 12, 13/02 -, BVerfGE 114, 303,
160die Einführung der Kostendämpfungspauschale durch § 12a BVO NRW in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung als Verordnungsrecht zu qualifizieren. Diese Erwägungen lassen sich aus mehreren Gründen nicht auf das Gesetz vom 17. Februar 2009 übertragen.
161Die Regelungen über eine Kostendämpfungspauschale, die durch Art. II Abs. 8 des Haushaltssicherungsgesetzes 1998 vom 17. Dezember 1998 (GV.NRW. S. 758) in die BVO NRW eingefügt wurden, sollten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach ihrer Einfügung in die BVO NRW an deren Verordnungsrang teilnehmen. Das folgt aus Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes 1998, der eine Rückkehr der auf Art. II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen zum einheitlichen Verordnungsrang vorsieht. Auf einem formellen Gesetz beruhende Regelungen, die eine Rechtsverordnung ändern oder ergänzen, stehen im Rang von Verordnungsrecht, wenn das betreffende Gesetz in Form einer sogenannten "Entsteinerungsklausel" bestimmt, dass auch die (gesetzlichen) Einfügungen künftig durch Rechtsverordnung geändert werden können.
162Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 -, BVerwGE 117, 313.
163Abgesehen davon wäre § 12a BVO NRW auch nach den oben genannten - mit Blick auf bereinigte Verordnungsfassungen entwickelten - Grundsätzen als Verordnungsrecht einzuordnen, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. September 2005 dargelegt hat.
164BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.
165Das ist bei dem Gesetz vom 17. Februar 2009 demgegenüber gerade nicht der Fall, weil die in Gesetzesrang erhobene Regelung – anders als § 12a BVO NRW – nicht in die Beihilfenverordnung integriert, sondern als Parlamentsgesetz aus ihr herausgelöst wird.
166Anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen annimmt, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz vom 17. Februar 2009 ohne eigenständige textliche Bestimmungen auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung Bezug nimmt. Durch die Verweisungstechnik sind zwar diese Regelungen notwendig weiterhin im Text der BVO NRW in der für das Gesetz vom 17. Februar 2009 maßgeblichen Fassung enthalten; dieses Nebeneinander eines als Verordnungsrecht unwirksamen § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW einerseits und einer aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2009 wirksamen gesetzlichen Regelung andererseits verstößt aber nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hervorgehobenen Bedürfnisse der Normadressaten. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dieser Hinsicht verlangt, dass eine Norm die von ihr Betroffenen nicht im Unklaren darüber lassen dürfe, welchen Rang sie hat und wie gegen sie effektiver Rechtsschutz zu suchen ist - durch ein direkt auf die Kontrolle der Norm gerichtetes Rechtsmittel oder durch eine indirekte Anfechtung im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Vollzugsakt -,
167vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.,
168sind im vorliegenden Fall verfassungsrechtliche Bedenken bereits im Ansatz unbegründet. Gegenüber dem beklagten Land Beihilfeberechtigte können nämlich nur durch einen Widerspruch gegen einen ablehnenden Beihilfebescheid und eine sich anschließende Verpflichtungsklage effektiven Rechtsschutz gegen den Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel suchen. Ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO, für dessen Durchführung erforderlich wäre, dass es sich bei der belastenden Regelung um Verordnungsrecht handelte, steht den nordrhein-westfälischen Beihilfeberechtigten demgegenüber nicht offen, weil das beklagte Land von der Ermächtigung, das Normenkontrollverfahren auf weitere als die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Satzungen und Rechtsverordnungen auszudehnen, keinen Gebrauch gemacht hat.
169Auch im Übrigen bestehen gegenüber dem Gesetz vom 17. Februar 2009 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat in dem oben zitierten rechtskräftigen Urteil vom 24. Juni 2009 ausführlich dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die oben zitierten Ausführungen aus seiner Entscheidung zu Ziff. II.
170III. Eine Beihilfefähigkeit des dem Kläger verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels ergibt sich nicht ausnahmsweise aus den im Gesetz vom 17. Februar 2009 oder in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften genannten Härtegründen (1). Dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme von dem Ausschluss verschreibungsfreier Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit vorgesehen ist, ist nicht zu beanstanden (2).
1711. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW in der vom Gesetz vom 17. Februar 2009 in Bezug genommenen Fassung kann das Finanzministerium in begründeten Einzelfällen sowie allgemein in Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung bestimmen, zu welchen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können.
172Einer der in dem Gesetz vom 17. Februar 2009 in Verbindung mit der allein einschlägigen Nr. 3 der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW genannten Ausnahmefälle ist hier allerdings nicht gegeben. Danach sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verabreicht werden, weil die Begleitpräparate in der Fachinformation als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben sind oder wegen unerwünschter Arzneimittelwirkungen des verschreibungspflichtigen Arzneimittels eingesetzt werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das streitige Arzneimittel dem Kläger bereits nicht als Begleitmedikation in dem genannten Sinne verordnet wurde. Nach der – vom Kläger vorgelegten - ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Urologie Dr. H. ist das streitbefangene Präparat "Prostagutt forte Kapseln" aufgrund der Diagnose als Hauptmedikation zur Behandlung der festgestellten Beeinträchtigungen verordnet worden. Der behandelnde Arzt hat ausgeführt, dass einer medikamentösen Therapie mit den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Tamsulosin oder Alfuzosin beim Kläger Unverträglichkeiten entgegenstünden, so dass eine Phythotherapie mit "Prostagutt forte Kapseln" notwendig sei. Das hier in Rede stehende Präparat wird damit gerade nicht neben einem Hauptarzneimittel eingesetzt, um Arzneimittelwirkungen des zur Behandlung verwendeten Hauptarzneimittels zu unterstützen, zu vermeiden oder abzumildern, sondern es handelt sich um ein alternatives Behandlungskonzept auf der Grundlage eines pflanzlichen Arzneimittels (Phytopharmakum), das statt des Hauptarzneimittels - mithin als Substitut – angewandt wird.
173Auch im Übrigen zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf, dass ihm das Präparat "Prostagutt forte Kapseln" aufgrund einer Erkrankung verordnet worden ist, die nach den Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW ausnahmsweise eine Anerkennung als beihilfefähig rechtfertigte. Die vorliegende Medikation galt entgegen den Ausführungen des Dr. H. vom 22. August 2007 nicht als Therapiestandard zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW und Nr. 10.1 Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (VVzBVO) in der hier maßgeblichen Fassung (vgl. Runderlass des Finanzministers vom 9. April 1965 – SMBl.NRW. 203204 –, zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. Oktober 2007 – MBl.NRW. S. 714 -). Danach sind Aufwendungen für bestimmte Wirkstoffe – teilweise außerdem beschränkt auf bestimmte Krankheitsbilder - beihilfefähig. Diese einzelnen Indikationslagen sind in Nr. 10.1a) der VVzBVO zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW aufgeführt. Zu den dort aufgeführten Wirkstoffen zählen die wesentlichen Bestandteile des Produkts "Prostagutt forte Kapseln" (Sägepalmenfrüchte bzw. Sabal oder Serenoa repens und Brennnesseltrockenextrakt bzw. Urtica) jedoch nicht.
174Vgl. die allgemein zugängliche Beschreibung des Produkts im Internet unter: http://www.prostagutt.de/schwabe/Arzneimittel/ Prostagutt/index.php; http://medikamente.onmeda.de/Wirkstoffe/ Sägepalmenfrüchte.html.
175Der Hinweis des behandelnden Arztes auf Nr. 16.7 der Arzneimittelrichtlinie (AMR) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Unter dieser Ordnungsnummer wird lediglich ausgeführt, dass die Regelungen über die Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in den vorstehenden Gliederungspunkten abschließend sind. Zu den dort aufgezählten Indikationslagen gehört die Erkrankung des Klägers nicht. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Hinweis in der ärztlichen Bestätigung vom 22. August 2007 nicht.
176Das Vorbringen des Klägers, dass gleichermaßen wirksame verschreibungspflichtige Arzneimittel teurer als "Prostagutt forte Kapseln" seien, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach Nr. 10.1a) Satz 3 VVzBVO können zwar Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne Indikation nach Nr. 10.1a) VVzBVO beihilfefähig sein, wenn etwaige zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehende verschreibungspflichtige Arzneimittel teurer sind. Diese Rückausnahme betrifft aber wiederum nur solche Arzneimittel, die die in Nr. 10.1a) VVzBVO genannten Wirkstoffe enthalten. Das ist jedoch – wie oben ausgeführt - bei "Prostagutt forte Kapseln" gerade nicht der Fall.
1772. Nicht zu beanstanden ist, dass weder der Gesetzgeber noch der Finanzminister im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach dem Gesetz vom 17. Februar 2009 vorgesehen haben. Eine solche - vom Kläger ausdrücklich begehrte - Ausnahme erscheint weder aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.
178Der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit verstößt aus den oben zitierten Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 grundsätzlich nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein solcher Verstoß ist auch nicht mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls erkennbar. Die – geschätzten – jährlichen Aufwendungen, mit denen der Kläger infolge des Beihilfeausschlusses belastet wird, dürften zwar je nach Erwerb des Medikaments im Internet oder in der Apotheke zwischen ca. 115,- und 160,- Euro liegen und könnten damit zwar den durchschnittlich jährlich veranschlagten Betrag von 125,- Euro überschreiten. Diese jährlichen Ausgaben für das genannte Medikament verlassen damit aber nicht ohne weiteres den Rahmen einer geringfügigen finanziellen Mehrbelastung, weil der Betrag – zuzüglich der Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 BVO NRW - die Grenze von einem Prozent der Jahresversorgungsbezüge des chronisch unter einer gutartigen Prostatavergrößerung leidenden Klägers nicht überschreiten dürfte. Sollten die Aufwendungen des Klägers für nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Jahr 2007 insgesamt diese ihm zumutbare Größenordnung übersteigen, drohte ebenfalls kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Der Beihilfeberechtigte kann nämlich in einem eigenständigen Verfahren im Härtewege die Anerkennung eines hier möglicherweise aufgrund weiterer Belastungen unzumutbaren Teils der Aufwendungen als beihilfefähig beantragen. Etwaige Fristüberschreitungen nach § 13 Abs. 3 BVO NRW können ihm dabei nicht entgegengehalten werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW).
179Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 -, a. a. O.
180Dass die maßgeblichen Regelungen im vorliegenden Fall zu einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit führen, ist – anders als der Kläger annimmt - auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beanstanden. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.
181Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 m. w. N.; BVerwG, vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116.
182Wie der Senat in der oben zitierten Grundsatzentscheidung bereits dargelegt hat, ist es durch einen zureichenden im Beihilfenrecht angelegten Grund sachlich gerechtfertigt, wenn infolge des Gesetzes vom 17. Februar 2009 bei gleichem Anlass ein Beihilfeberechtigter die notwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfang erstattet erhält und ein anderer aufgrund abweichender ärztlicher Verordnung nicht. Dies stellt der Kläger auch nicht grundsätzlich in Frage. Er ist lediglich der Auffassung, dass in seinem Fall im Verhältnis zu Beihilfeberechtigten, die ebenfalls an einer gutartigen Prostatavergrößerung litten, jedoch verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrügen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Das ist jedoch nicht der Fall. Abgesehen davon, dass unterschiedliche ärztliche Verordnungen bereits ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal darstellen, wird der Kläger im Verhältnis zu der für ihn maßgeblichen Vergleichsgruppe nicht ungleich behandelt. Bei dieser Vergleichsgruppe handelt es sich nämlich nicht etwa um die Patienten, denen – aus welchen Gründen auch immer - ein verschreibungspflichtiges Medikament verordnet wurde, wie der Kläger meint, sondern um diejenigen Patienten, deren Beschwerden – wie gerade auch beim Kläger – durch das verschreibungsfreie Arzneimittel "Prostagutt forte" gelindert werden. Diesen Beihilfeberechtigten aber werden – wiederum ebenso wie dem Kläger – die Aufwendungen für das ihnen verordnete Präparat nicht erstattet.
183Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger mehrfach hervorgehobenen Umstand, dass ihm ein verschreibungspflichtiges und damit beihilfefähiges Medikament wegen ihm unzuträglicher Nebenwirkungen nicht verordnet werden konnte. Anders als er annimmt, ist nicht zu beanstanden, dass diese Konstellation nicht als Ausnahme in das Gesetz vom 17. Februar 2009 i.V.m. der maßgeblichen Vorschrift der BVO NRW, in deren Anlagen oder in die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW aufgenommen wurde. Diese Entscheidung des Dienstherrn ist im Hinblick auf die anerkannten Ausnahmetatbestände sachlich gerechtfertigt. Die Regelungen zur Begleitmedikation knüpfen an die Verordnung im Übrigen verschreibungspflichtiger Arzneimittel an und unterscheiden sich dadurch von dem vorliegenden Fall der Ersatzmedikation. Die im Hinblick auf besondere Indikationslagen nach Nr. 10.a) VVzBVO anerkannten Ausnahmen weisen ebenfalls deutliche Unterschiede zu dem Fall des Klägers auf. Zu den in dieser Verwaltungsverordnung aufgeführten Erkrankungen, für deren Behandlung Aufwendungen für bestimmte - auch nicht verschreibungspflichtige Wirkstoffe - beihilfefähig sind, zählen beispielsweise Morbus Crohn, Osteoporose, akute Vergiftungen, verschiedene Karzinome, Schilddrüsenerkrankungen und dialysepflichtige Erkrankungen. Diese und auch die übrigen sogenannten Indikationslagen weisen erkennbare Unterschiede im Verhältnis zu der beim Kläger diagnostizierten gutartigen Prostatavergrößerung mit schlechtem Harnstrahl, imperativem Harndrang und bis zu fünfmaliger nächtlicher Blasenentleerung auf. Dass der vorliegende Fall nicht mit diesen Indikationslagen gleichgestellt wurde, ist nicht offensichtlich sachwidrig.
184Der Kläger hat auch nicht deswegen einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die ihm entstandenen Aufwendungen, weil er im fraglichen Kalenderjahr insgesamt zu niedrig alimentiert gewesen wäre. Erstrebt der Beamte oder Versorgungsempfänger im Rahmen eines beihilferechtlichen Verfahrens eine insgesamt angemessene Besoldung oder Versorgung, so hat er Klage auf Feststellung zu erheben, seine Nettoeinkünfte seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
185Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 78.07 -, a. a. O.
186Einen entsprechenden Feststellungsantrag hat der Kläger weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren gestellt. Streitgegenstand ist damit auch unter Berücksichtigung seines Vortrags allein ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. Eine Verpflichtung oder auch nur Möglichkeit des Gerichts, in solchen Fällen die Angemessenheit der Besoldung bzw. Versorgungsbezüge im Verfahren über die Gewährung von Beihilfe oder anderweitig gesetzlich geregelten Besoldungsbestandteilen jenseits eines entsprechenden Feststellungsantrags zu prüfen, besteht nicht. Im Beihilfeverfahren ist die Frage, welches Einkommen dem Beihilfeberechtigten zur Verfügung steht, allein bei der Ermittlung der unzumutbaren Belastungsgrenze im Härtefall von Bedeutung, wobei der Beihilfeberechtigte eine eventuelle Unzumutbarkeit seiner Belastung durch Herstellung einer Relation zwischen dem Umfang der Aufwendungen und seinen Einkünften darlegen muss. Daran fehlt es hier.
187Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
188Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen. Das Gesetz vom 17. Februar 2009 ist bereits ausgelaufenes Recht, so dass es im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfragen nicht aufwirft. Sonstige Gründe, die Revision zuzulassen, sind ebenfalls nicht gegeben.
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