Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1745/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Der Kläger, der im Wintersemester 2003/2004 im 13. Fachsemester des Studiengangs Medizin war, dringt nicht mit seiner Rüge durch, der Umstand, dass er das Medizinstudium an der N. -B. -Universität H. zwischen Februar 2004 und Oktober 2004 faktisch habe ruhen lassen, müsse sich deshalb auf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auswirken, weil die vom Verwaltungsgericht geforderte förmliche Beurlaubung nach Abschluss des ersten Tertials seines Praktischen Jahres ab der Geburt des Sohnes am 31. Januar 2004 aufgrund der universitären Verwaltungsvorschriften nicht möglich gewesen sei.
5Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt förmlich beurlaubt war, sondern das Studium bei ununterbrochener Einschreibung auch während der Unterbrechung des Praktischen Jahres nur faktisch hat ruhen lassen. Die Zählung der Fachsemester für die hier maßgebliche Förderungshöchstdauer von 12 Semestern und 3 Monaten nach § 15a Abs. 1, Abs. 4 BAföG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 63, 10 der FörderungshöchstdauerV wird nur von Zeiten unterbrochen, in denen der Auszubildende entweder der Ausbildungsstätte vorläufig und noch nicht endgültig organisationsrechtlich nicht mehr angehört, trotz entsprechender Zugehörigkeit (förmlich) beurlaubt ist, ein Praktikum, das nicht als Fachsemester zu bewerten ist, ableistet oder eine nach § 5a BAföG nicht zu berücksichtigende Ausbildung im Ausland betrieben hat.
6Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 48, Rn. 5.4 und 5.2.1.
7Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Er kann die Verlängerung der Förderungshöchstdauer ungeachtet dessen selbst dann nicht verlangen, wenn die Anerkennung der Unterbrechung des Praktischen Jahres durch das Landesprüfungsamt für I. N1. -W. für die Zeit ab Februar 2004 ausnahmsweise einer förmlichen Beurlaubung gleich gestellt würde. Die dann eingetretene Unterbrechung des Studiums ab Februar 2004 kann sich auf den bereits zuvor erfolgten Ablauf der Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Dezembers 2003 als drittem Monat nach dem 12. Semester nicht mehr auswirken.
8Der Kläger wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer komme auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger Erziehungszeiten abgeleistet habe, die im Rahmen der Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG hätten berücksichtigt werden können. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch den sinngemäßen klägerischen Vortrag nicht in Frage gestellt, die Nichtberücksichtigung von Verlängerungszeiten des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG bei dem Beginn der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG stelle auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Art. 6 GG eine ungerechtfertigte Benachteiligung der ebenfalls von den zeitlichen Nachteilen der Kinderziehung betroffenen Väter dar, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund ersichtlich sei.
9Der Kläger erfüllt schon nicht den Verlängerungsgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG - Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren -. Insoweit können nämlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die alternativ oder kumulativ für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer kausal sind.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2010 - 12 A 1019/07 -, m.w.N.
11Dies war hier nicht der Fall. Die Förderungshöchstdauer war bei der Geburt des Kindes bereits überschritten.
12Die o.a. Auffassung des Verwaltungsgerichts steht ungeachtet dessen in Einklang mit den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Grundsätzen, wonach es weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das durch Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte Sozialstaatsprinzip geboten ist, die Förderungshöchstdauer um den Zeitraum einer Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu verlängern bzw. diesen Zeitraum bei der Gewährung des Teilerlasses mit zu berücksichtigen.
13Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteile vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 -, FamRZ 1993, 1007, juris, und vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris; Beschlüsse vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -, vom 17. Juni 2010 - 12 A 1620/08 - und vom 6. Juli 2010 - 12 A 3300/08 -.
14Der erkennende Senat hat auch weiterhin keinen Anlass, hiervon für die Fälle der Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG abzuweichen. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, und die Bestimmung daher als willkürlich bezeichnet werden muss. Dies hat der Gesetzgeber auch hier zu beachten, wobei ihm allerdings gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist.
15Gemessen hieran stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn Umstände im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht auch bei der Festsetzung des Rückzahlungstermins gemäß § 18 Abs. 5a BAföG honoriert werden. Die Vorschriften haben nämlich unterschiedliche Zielsetzungen, weshalb die jeweils erfassten Sachverhalte schon nicht vergleichbar sind. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG ist auf die Ausbildungsphase zugeschnitten und dient dazu, einem Auszubildenden, der aus besonderen, ausbildungsbezogenen Gründen nicht in der Lage war, seine Ausbildung innerhalb der normierten Förderungshöchstdauer abzuschließen, die Fortsetzung dieser Ausbildung und die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen. Diese Zielsetzung lässt sich auf die Rückzahlungsphase nicht übertragen. Durch den seit dem 1. Juli 1990 geltenden leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG sollte gerade mit der Einführung der gestaffelten Zeitkomponente als ein die Qualität der Abschlussprüfung ergänzendes und damit die Gerechtigkeit der Bewertung der Studienleistung erhöhendes Kriterium ein - mit der bis dahin geltenden nur leistungsbezogenen Regelung nicht ausreichend gegebener - Anreiz zur Verkürzung der Studienzeiten geschaffen werden.
16Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 7, m.w.N.
17Der leistungsbezogene Teilerlass des § 18b Abs. 2 BAföG betont - wie der Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung nach § 18b Abs. 3 BAföG - damit in erster Linie den Leistungsgedanken. Eine besondere soziale Komponente kann allenfalls in der Tatsache erblickt werden, dass sich der Betrag, der beim leistungsabhängigen Teilerlass erlassen wird, mit der Höhe des Darlehens erhöht, so dass besonders bedürftige Auszubildende mit hohen Förderbeträgen stärker begünstigt werden.
18Vgl. m.w.N. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 18b, Rn. 2,
19Ansonsten ist die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls - wie bei der allein leistungsabhängigen Vorgängerregelung - ausgeschlossen.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 - FamRZ 1993, 1007, juris.
21Der Gesetzgeber muss vor diesem Hintergrund die Privilegierung der Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG in der Rückzahlungsphase nicht zwangsläufig fortführen.
22Etwas anderes gilt für den Weiterförderungsgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG auch nicht unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 6 GG. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nämlich auch im Ausbildungsförderungsrecht nicht gehalten, unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Mutter- oder Vaterschaft zusammenhängende wirtschaftliche oder zeitliche Belastung auszugleichen, ihm steht vielmehr auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 5 B 178/96 -, Buchholz 436.36 § 18a BAföG Nr. 5, juris.
24Der Gesetzgeber hat für die Rückzahlungsphase der Benachteiligung von Auszubildenden infolge der Kindererziehung neben dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Teilerlass wegen Kinderbetreuung nach § 18b Abs. 5 BAföG insbesondere mit der familienbezogenen Freistellungsmöglichkeit des § 18a Abs. 1 BAföG Rechnung getragen. Dass dies den Anforderungen des Art. 6 GG nicht genügen würde, drängt sich jedenfalls nicht auf.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
26Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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