Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 94/09

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit Straßenreini-gungsgebühren streitgegenständlich sind; das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfah¬rens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren für die Zeit bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung (8. März 2010) auf 5.767,92 Euro und für die Zeit danach auf 3.938,40 Euro festgesetzt.


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