Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2327/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 bis Nr. 3 des Tenors seiner Ordnungsverfügung vom 10. 3. 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu einem und der Beklagte zu zwei Dritteln; die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungs¬betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des beizu¬treibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.