Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1928/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch hat, dass die Förderungshöchstdauer für das von ihm ab dem Wintersemester 2000/2001an der Hochschule A. /H. (FH) betriebene Studium in dem Studiengang Kommunikationspsychologie um zwei Semester verlängert und das Ende der Förderungshöchstdauer auf Ende August 2005 festgesetzt wird. Die Beklagte hat das Ende der Förderungshöchstdauer mit Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 12. Januar 2009 zutreffend auf Ende August 2004 festgesetzt.
4Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die maßgebliche Prüfungsordnung für den Studiengang Kommunikationspsychologie an der Hochschule für U. , X. und T. A. /H. (FH) vom 3. Dezember 1998 bestimmt in § 2 Abs. 1 Satz 1, dass die Regelstudienzeit acht Semester beträgt. Das achte Semester des Klägers endete am 31. August 2004.
5Die Förderungshöchstdauer ist vorliegend zu Recht auch im Lichte der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 4 BAföG in Anwendung der Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG berechnet worden. Nach § 15a Abs. 4 BAföG wird die Förderungshöchstdauer einer - wie hier - vor dem 1. April 2001 begonnenen und (in diesem Zeitpunkt) noch nicht abgeschlossenen Ausbildung nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist. Nach der bis zum 31. März 2001 geltenden Rechtslage betrug die Förderungshöchstdauer für den Kläger jedoch ebenfalls 8 Semester, vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 2 b) bb) BAföG in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung (a.F.). Eine für den Kläger günstigere Förderungshöchstdauer folgt auch nicht aus § 15a Abs. 4 Nr. 2 BAföG a.F. i.V.m. der FörderungshöchstdauerV. Letztere enthält für den Studiengang des Klägers keine Sonderregelung für die höhere Festsetzung der Förderungshöchstdauer.
6Eine für den Kläger günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich seine Regelstudienzeit ausweislich der Bescheinigung der Hochschule vom 11. Februar 2009 in Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 SächsHG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) wegen seiner Mitwirkung in den Gremien der Hochschule um zwei Semester auf 10 Semester verlängert hat. Diese hochschulrechtliche Privilegierung des Klägers ist ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, weil für die Berechnung der Förderungshöchstdauer nur die allgemeine - studiengangbezogene - Bestimmung der Regelstudienzeit in der Prüfungsordnung maßgeblich ist. Das Gesetz sieht in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG das Zurücktreten dieser generellen Regelung nicht vor, und zwar auch nicht mit der angeführten Alternative der vergleichbaren Festsetzung. Auf das Vorliegen einer "vergleichbaren" Festsetzung im Sinne dieser Vorschrift kommt es vielmehr erst dann an, wenn es an der Bestimmung der Regelstudienzeit in einer Prüfungsordnung - anders als im vorliegenden Fall - fehlt.
7Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 15a, Rn.4.2.
8Dass nur die abstrakt-generelle, die Besonderheiten des individuellen Studienverlaufs außer Betracht lassende Festsetzung der Regelstudienzeit in der Prüfungsordnung förderungsrechtlich von Belang sein kann, folgt im Übrigen zum einen ohne Weiteres aus dem durch § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich in Bezug genommenen § 10 Abs. 2 HRG. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG definiert den Begriff der Regelstudienzeit als die Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Dass es sich dabei nur um die Studienzeiten handeln kann, die im Regelfall bei einem normalem Studienverlauf unter der Voraussetzung einer entsprechenden Gestaltung der Studienordnung und des Lehrangebots für das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind, vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsHG a.F., ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 3 HRG, wonach die Regelstudienzeit maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung der Studentenzahlen bei der Hochschulplanung, vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsHG a.F. und § 33 Abs. 1 Satz 2 SächsHG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Diese Zwecksetzung kann nur erreicht werden, wenn studiengangfremde oder -neutrale Besonderheiten des Einzelfalls für die Regelstudienzeit unberücksichtigt bleiben
9Zum anderen enthält das Ausbildungsförderungsrecht gerade für die Fälle individueller Studienverzögerungen infolge der Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien der Hochschule eine eigenständige Regelung. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wird diesen Studienverzögerungen durch eine Verlängerung der Förderungsdauer und nicht durch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung getragen. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Mitwirkung in Hochschulgremien förderungsrechtlich nur bei der Förderungsdauer und nur dann zu berücksichtigen, wenn zwischen der Gremientätigkeit und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer ein kausaler Zusammenhang besteht, würde unterlaufen, wenn eine auf den gleichen Gründen beruhende hochschulrechtliche Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit, ohne, dass eine entsprechende Kausalität gefordert würde, auf der vorgelagerten Ebene der Förderungshöchstdauer zu berücksichtigen wäre.
10Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger - sinngemäß - aufgeworfenen Frage,
11ob die landeshochschulrechtliche Verlängerung der Regelstudienzeit nach § 20 Abs. 5 SächsHG a.F. ausbildungsförderungsrechtlich bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist.
12Das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, die Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, kann nicht mehr erreicht werden kann, weil es vorliegend um die Auslegung und Anwendung von ausgelaufenem Recht geht.
13Vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 146ff. und Czybulka, a.a.O, § 132, Rn. 60.
14Die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 SächsHG ist am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten. Die Nachfolgeregelung des § 20 Abs. 4 SächsHG sieht eine Verlängerung der Regelstudienzeit nicht mehr vor.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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